Drucksache 18 / 13 731 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Gottfried Ludewig (CDU) vom 07. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. März 2018) zum Thema: Finanzierung und Organisation von politischer Bildung in Berlin – was tut der Senat? und Antwort vom 23. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Dr. Gottfried Ludewig (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13731 vom 07. März 2018 über Finanzierung und Organisation von politischer Bildung in Berlin – was tut der Senat? ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie werden politische Bildungsträger im Land Berlin finanziert? Zu 1.: Als politische Bildungsträger im Sinne der Fragestellung werden die Berliner Landeszentrale für politische Bildung (LZ), die parteinahen Stiftungen und kommunalpolitischen Bildungswerke angesehen. Die LZ wird als nachgeordnete Einrichtung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie durch Haushaltsmittel finanziert. Sie ist im Einzelplan 10, Kapitel 1014 etatisiert. Die parteinahen Stiftungen und kommunalpolitischen Bildungswerke werden über Zuwendungen finanziert. Darüber hinaus unterbreiten eine Vielzahl von Bildungsträgern mit sehr unterschiedlichen Förderstrukturen Angebote in gesellschaftsrelevanten Bereichen der Stadtgesellschaft. 2. Welche Arten von Trägern (Stiftungen, freie Träger, etc.) werden finanziert? (Bitte um Auflistung nach Trägern und einzelnen Einrichtungen sowie entsprechende Fördersummen.) Zu 2.: Im Haushaltsplan sind für die politische Bildungsarbeit der LZ im Kapitel 1014, Titel 52513 für 2018 437.000 € und für 2019 537.000 € vorgesehen. Zuschüsse an Stiftungen für staatsbürgerliche Zwecke werden im Kapitel 1014, Titel 68572 für 2018 mit 569.000 € und für 2019 mit 577.000 € ausgewiesen. Die parteinahen Stiftungen August-Bebel-Institut, Konrad-Adenauer-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Helle Panke e.V., Friedrich-Naumann-Stiftung erhalten in 2018 eine Zuwendung in Höhe von jeweils 34.140 €. Für 2019 sind jeweils 34.620 € vorgesehen. Eine gleiche Verteilung wird darin begründet, dass die Grundfinanzierung der Träger aus anderen finanziellen Mitteln (Bund, DKLB-Mittel) erfolgt. - - 2 Die kommunalpolitischen Bildungsträger werden durch einen Sockelbetrag von jeweils 50.000 € sowie einen variablen Anteil gefördert. Dieser wird in Abhängigkeit der Ergebnisse der letzten beiden Wahlen zum Abgeordnetenhaus ermittelt. Der einheitliche Sockelbetrag dient der Grundausstattung, um die Arbeitsfähigkeit der Träger zu gewährleisten. Daraus ergeben sich folgende Zuwendungen: Bildungsträger Zuwendung 2018 Zuwendung 2019 August-Bebel-Institut 96.396 € 98.148 € Friedrich-Naumann-Stiftung 57.903 € 58.202 € Kommunalpolitisches Bildungswerk 88.121 € 89.560 € Kommunalpolitisches Forum 75.383 € 76.341 € Bildungswerk für Alternative Kommunalpolitik 80.497 € 81.649 € ∑ 398.300 € 403.900 € 3. Wie stellt der Senat die Qualität der Bildungsarbeit sicher? Zu 3.: Für die LZ liegt die Fachaufsicht bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie . Darüber hinaus hat die LZ eigene Standards zur Überprüfung ihrer Bildungsarbeit. Für die Zuwendungsempfänger ist nach den Ausführungsvorschriften gemäß Nr. 11a zu § 44 der Landeshaushaltordnung des Landes Berlin bei allen Zuwendungen von der Bewilligungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Die Erfolgskontrolle wird durch die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Berlin anhand der Sachberichte zu den Verwendungsnachweisen durchgeführt. Eine Erfolgskontrolle erfolgt auch durch stichprobenweise Teilnahme an Veranstaltungen der Bildungsträger. 4. Welche Förderrichtlinien gelten für die jeweiligen Bildungsträger und wie sind diese ausgestaltet? Zu 4.: Für Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Bildungsträger gilt eine Förderrichtlinie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (siehe Anlage 1). Projekte aus unterschiedlichen Bereichen der Stadtgesellschaft werden durch die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit auf der Grundlage einer dafür vorgesehenen Förderrichtlinie (siehe Anlage 2) gewährt. Für diese Projektförderung werden für das jeweilige Zuwendungsjahr Themenschwerpunkte (siehe Anlage 3) festgelegt. Berlin, den 23. März 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie 1 Förderrichtlinie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie für die Gewährung von Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Bildungsträger/-werke vom 01.01.2018 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO, insbesondere der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung“ (ANBest-I) bzw. der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und an parteinahe kommunalpolitische Bildungsträger/-werke zur Erfüllung der von ihnen zu leistenden (kommunal-) politischen Bildungsarbeit auf der Grundlage ihrer Satzung. Politische Bildung wird dabei im Wesentlichen verstanden als • systematische Information und Diskussion über grundlegende wie aktuelle Themen der Politik und, soweit die Gegenwart prägend, der jüngeren Geschichte; • Inhalte und Methoden, die pluralistisch-demokratische und menschenrechtliche Einstellungen und Verhalten stärken sowie Menschen befähigen, sich aktiv am politischen Leben zu beteiligen (Ziel der Förderung). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 (2BvE 5/83) als Aufgabe der parteinahen Stiftungen beschrieben, dass • sie die Bürger anregen sollen, sich mit politischen Sachverhalten zu beschäftigen, • sie den Rahmen für eine allen Interessierten zugängliche offene Diskussion politischer Fragen bieten. Als zulässig wurde anerkannt, mit öffentlichen Mitteln auch Stiftungen zu unterstützen, die sich den grundsätzlichen politischen Vorstellungen von Parteien verbunden fühlen und diese Nähe in ihrer Arbeit zeigen. Zugleich hat es eine Grenze zur Parteitätigkeit gezogen: „Die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung politischer Bildungsarbeit an parteinahe Stiftungen setzt von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen voraus, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annehmen. Diese müssen auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren.“ Die gemachten Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Unterstützung kommunalpolitischer Bildungsträger/-werke. 2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Regionalbüros parteinaher Stiftungen und parteinahe kommunalpolitische Bildungsträger/-werke als rechtsfähige juristische Personen, die in Berlin ansässig sind und hier (kommunal-) politische Bildungsarbeit leisten. Anlage 1 2 3. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen werden unter folgenden, zusätzlich zu den in der AV-Nr. 1 zu § 44 LHO genannten Voraussetzungen gewährt: 3.1 Die Satzung darf die nahestehende Partei nicht erwähnen und keine Bestimmungen über das Verhältnis zu ihr enthalten. 3.2 Unbeschadet des Rechtes, die eigene Identität darzustellen, darf der Zuwendungsempfänger keine parteipolitische Werbung treiben. 3.3 Der Zuwendungsempfänger darf sein Personal nicht zugunsten der nahestehenden Partei einsetzen. 3.4 Alle Veranstaltungen sind allgemein zugänglich zu halten. Alle Veranstaltungen sind auf der Internetseite des Zuwendungsempfängers zu veröffentlichen. 3.5 Der Zuwendungsempfänger darf keine Veranstaltungen oder Trainingsprogramme, die sich ausschließlich an Mandatsbewerber oder -inhaber der ihm nahestehenden Partei richten, durchführen. 3.6 Der Zuwendungsempfänger darf der nahestehenden Partei a) keine Veranstaltungen organisieren und finanzieren, b) Tagungsräume, andere Einrichtungen und Hilfsmittel nur gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen, c) keine Schriften und audiovisuellen Medien für Werbezwecke überlassen, d) weder Wahlkampfhilfe leisten noch andere geldwerte Leistungen für sie erbringen. 3.7 Der Zuwendungsempfänger muss bei Meinungsumfragen, die er durchführt oder in Auftrag gibt, darauf achten, dass die Fragen sich in dem durch die Ziele der Einrichtung des Zuwendungsempfängers gezogenen Rahmen halten und sich nicht an einem aktuellen Bedürfnis der Partei orientieren. 3.8 Der Zuwendungsempfänger darf für die nahestehende Partei Spenden weder erbitten noch entgegennehmen noch weiterleiten. Ebenso wenig darf er Spenden über die Partei oder von dieser annehmen. 3.9 Die Einrichtungen sind gehalten, darauf zu achten, dass Führungspositionen in der Einrichtung des Zuwendungsempfängers und der ihr nahestehenden Partei nicht in einer Hand vereinigt werden (Anmerkung: mit „Führungspositionen des Zuwendungsempfängers“ sind Mitglieder des Vorstandes gemeint, mit „Führungspositionen der nahestehenden Partei“ Landesvorsitzende, stellvertretende Landesvorsitzende und Schatzmeister) und dass Mitglieder der leitenden Stiftungsorgane nicht mehrheitlich aus in hervorgehobener Stellung aktiv tätigen Parteimitgliedern bestehen. § 11 Abs. 2 Satz 3 des Parteiengesetzes, wonach Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei nicht in einer der Partei nahestehenden Einrichtung vergleichbare Funktionen ausüben dürfen, stellt insoweit ein Mindesterfordernis dar. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 4.1 Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse als Institutionelle Förderung oder als Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetrag. 4.2 Folgende Ausgaben werden nicht als zuwendungsfähig anerkannt: 4.2.1 Honorare und Spesen an - Funktionsträger/innen (wie Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Kuratorium, Beirat)1) und besoldete Beschäftigte des Veranstalters, 3 - Angehörige des öffentlichen Dienstes, die während ihrer Arbeitszeit Themen aus ihrem Aufgabenbereich behandeln. 4.2.2 Mieten für eigene Räumlichkeiten2) 1) Gilt uneingeschränkt für bezahlte Funktionsträger. Wird die Funktion im Unterschied dazu ehrenamtlich und damit unentgeltlich ausgeübt und war bei der Auswahl der betreffenden Person als Referent/Referentin, Moderator/Moderatorin etc. die fachliche Qualifikation und nicht deren - ggf. auch repräsentative - Funktion ausschlaggebend, so sind Honorare und Spesen zuwendungsfähig. Um nach außen den Eindruck unseriöser Verquickung von Funktionstätigkeiten und Referententätigkeiten zu vermeiden, sollte ein solches Zusammentreffen die Ausnahme bleiben. Die Zuwendungsempfänger sind gehalten, die Bewilligungsstelle von derartigen Fällen zu unterrichten. 2) Mieten für von Dritten angemietete Räumlichkeiten sind zuwendungsfähig. 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.1 Alle Veranstaltungen müssen allgemein zugänglich sein. Teilnehmerlisten dürfen keine Frage nach Parteizugehörigkeit enthalten. 5.2 Der Zuwendungsempfänger hat Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landeszentrale sowie deren Beauftragten die Möglichkeit einzuräumen, auch unangemeldete Veranstaltungsbesuche vorzunehmen, damit diese direkt überprüfen können, ob der Zuwendungszweck erfüllt wird. 5.3 Die Bewilligungsbehörde führt am Ende der geförderten Maßnahmen auf der Basis des vom Zuwendungsempfänger zu erstellenden Verwendungsnachweises eine Erfolgskontrolle durch. Die Kriterien der Erfolgskontrolle werden im Einzelnen durch die Bewilligungsstelle im Bewilligungsbescheid festgelegt. 6. Verfahren 6.1 Die parteinahen Stiftungen werden aus Gründen des Prinzips der Gleichbehandlung jeweils mit einem Betrag in gleicher Höhe gefördert. Bei den kommunalpolitischen Bildungswerken/-trägern setzt sich die Mittelzuweisung aus einem Sockelbetrag zuzüglich eines Betrages in Abhängigkeit von den erzielten Ergebnissen der letzten beiden Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin zusammen. 6.2 Nach Aufforderung der Bewilligungsbehörde ist anhand des entsprechenden Formblattes der Antrag auf Bewilligung einer kalenderjährlichen Zuwendung zu stellen, dem folgende Anlagen beizufügen sind: 6.2.1 genaue Angaben über die Programmplanung unter Nennung der Zielgruppe der jeweiligen Veranstaltung; 6.2.2 ein detaillierter Wirtschafts- bzw. Finanzierungsplan, der alle erwarteten Ausgaben und Einnahmen aufführt und die Höhe der benötigten Zuwendung nennt; 6.2.3 eine unterschriebene Erklärung, dass der/die Antragsteller/in - mit dem Vorhaben noch nicht begonnen hat, - am Ende der Maßnahme zur Erfolgskontrolle eine Teilnehmerbefragung durchführt. 6.2.4 Ferner ist die Einwilligung zur Veröffentlichung von Name, Postanschrift des Zuwendungsempfängers, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung in der zentralen Zuwendungsdatenbank im Internet erforderlich. 6.2.5 Der Zuwendungsempfänger muss in der Transparenzdatenbank registriert sein. Der Bewilligungsbehörde ist die Identifikationsnummer, unter der der Antragsteller dort registriert ist, mitzuteilen. 6.3 Der Bewilligungsbehörde ist bis zum 30. April des Folgejahres ein Verwendungsnachweis vorzulegen, im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nr. 7 der ANBest-I bzw. Nr. 6 der ANBest-P. In dem Sachbericht ist/sind u.a. 6.3.1 die Anzahl der geplanten Veranstaltungen sowie die Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen aufzuführen, 4 6.3.2 die Anzahl der Teilnehmer an allen Veranstaltungen im Vergleich zum Vorjahr sowie die Teilnehmerzahl je Veranstaltung anzugeben, 6.3.3 weitere, im Bewilligungsbescheid festgelegte Angaben zur Durchführung der Erfolgskontrolle beizufügen. 6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7. Geltungsdauer Diese Förderrichtlinie tritt am 01.01.2018 in Kraft und am 31.12.2020 außer Kraft. Zum 31.12.2017 tritt die „Förderrichtlinie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft für die Gewährung von Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Bildungsträger/-werke“ vom 23.02.2016 außer Kraft. Förderrichtlinie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie für die Gewährung von Zuwendungen durch die Berliner Landeszentrale für politische Bildung vom 1. Januar 2018 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Ausführungsvorschriften (AV) zu § 44 LHO, insbesondere der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), Zuwendungen für Maßnahmen der politischen Bildung. Politische Bildung wird dabei im Wesentlichen verstanden als • systematische Information und Diskussion über grundlegende wie aktuelle Themen der Politik und, soweit die Gegenwart prägend, der jüngeren Geschichte; • Inhalte und Methoden, die pluralistisch-demokratische und menschenrechtliche Einstellungen und Verhalten stärken sowie Menschen befähigen, sich aktiv am politischen Leben zu beteiligen (Ziel der Förderung). 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Maßnahmen, an deren Durchführung ein erhebliches Interesse besteht. Die Interessenlage wird von der Berliner Landeszentrale für politische Bildung definiert und dokumentiert sich in den von ihr vorgegebenen, jährlich festgelegten und öffentlich ausgeschriebenen Themenschwerpunkten. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Berliner Landeszentrale für politische Bildung (Bewilligungsbehörde) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Träger der politischen Bildung sowie Institutionen, Vereine (rechtsfähige juristische Personen), die Maßnahmen der politischen Bildung durchführen. Eine Förderung von Vorhaben anderer Dienststellen des Landes Berlin, die überwiegend deren Aufgabenwahrnehmung dienen, wird nicht gewährt. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen werden unter folgenden, zusätzlich zu den in Nr. 1 AV § 44 LHO genannten Voraussetzungen gewährt: 4.1 Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, dass er auf der Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland arbeitet. 4.2 Der Antragsteller muss über die zur Durchführung von Projekten nötigen Kompetenzen verfügen und im Rahmen der festgelegten Themenschwerpunkte eigene Beiträge ohne die konzeptionelle, organisatorische und inhaltliche Beteiligung der Berliner Landeszentrale für politische Bildung leisten. Anlage 2 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse als Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetrag. Die Zuwendung zur Deckung des Fehlbedarfs beträgt mindestens 1.000 € der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Ausnahmefällen weniger. 5.2 Die Förderung ist abhängig von Eigen-/Drittmitteln in Höhe von mindestens 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Als Eigen-/Drittmittel sind auch Teilnehmerbeträge anzurechnen. Die Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen eine geringere Eigenbeteiligung zulassen. 5.3 Folgende Ausgaben werden als zuwendungsfähig anerkannt: 5.3.1 Honorare für Vortrag, Podiumsdiskussion, Arbeitsgruppenbetreuung, Moderation, Medienvorführung, Arbeitsmaterial und ähnliche Mitwirkung, nicht jedoch an Angehörige des öffentlichen Dienstes, die während ihrer Arbeitszeit Themen aus ihrem Aufgabenbereich behandeln; Mit dem Honorar sind alle darauf entfallenden Abgaben und Steuern abgegolten; die Honorarhöhe wird im Rahmen der Honorarordnung der Berliner Landeszentrale für politische Bildung, orientiert an der Bandbreitenregelung der Senatsverwaltung für Finanzen in der jeweils geltenden Fassung, vorab festgelegt. 5.3.2 Reisekosten für auswärtige Referenten und Referentinnen sowie andere aktiv Mitwirkende nur ausnahmsweise, wenn in Berlin keine geeigneten Personen zu gewinnen sind, und nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), in der jeweils geltenden Fassung; Fahrtkosten für Teilnehmende, Referenten und Referentinnen sowie andere aktiv Mitwirkende sind nicht zuwendungsfähig - es sei denn in ganz besonders begründeten und seltenen Ausnahmefällen (z. B. für Menschen mit Behinderungen oder für anders nicht erreichbare und notwendige Sachkundige). 5.3.3 Herstellung und Beschaffung von Lernmitteln; Bei Vervielfältigung von Texten und Bildern sowie Vorführung audio-visueller Medien ist die Quelle zu nennen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass die nach dem Urheberrecht Berechtigten zugestimmt haben. 5.3.4 Miete von Räumen, Geräten, Medien und ähnlichem, sofern es sich nicht um eigene Räume des Zuwendungsempfängers handelt oder diese nicht unentgeltlich nutzbar sind; 5.3.5 Werbung (etwa Anzeigen, Plakate, Handzettel) und Einladung zu dem Vorhaben; Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist an geeigneter Stelle bzw. in geeigneter Form deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Veranstaltung mit Mitteln der Berliner Landeszentrale für politische Bildung gefördert wird. 5.3.6 Verpflegung, soweit Imbisse oder Mahlzeiten nicht am Anfang oder Ende der Veranstaltung liegen, sondern von mindestens dreistündigen Programmteilen umschlossen sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), in der jeweils geltenden Fassung; 5.3.7 Unterkunft innerhalb wie außerhalb Berlins, sofern Art und Dauer des Programms dies rechtfertigen, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), in der jeweils geltenden Fassung; 5.3.8 Ausgaben für Gemeinkosten des Zuwendungsempfängers in Höhe der tatsächlich angefallenen Ausgaben oder in Form einer Organisationspauschale bis zu einer Höhe von 10% oder in begründeten Ausnahmefällen bis zu 13% der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben (außer 5.3.6 Verpflegung). 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Um den Bildungscharakter zu wahren, dürfen Maßnahmen nicht geschäftlichen Interessen, politischer Organisation, einseitiger Meinungsbildung und Aktion, der Anhänger- und Spendenwerbung sowie einseitiger öffentlicher Auseinandersetzung mit demokratischen Positionen dienen. 6.2 Umstrittene Fragen sind als umstritten zu behandeln, also mit den wichtigsten Standpunkten sachlich darzustellen und fair zu diskutieren, so dass Teilnehmende Für und Wider abwägen und sich ein eigenes Urteil bilden können. 6.3 Die Maßnahmen sollen öffentlich zugänglich sein. Ausnahmen sind zu begründen. 6.4 In der Regel sollen an Veranstaltungen mindestens acht Personen teilnehmen, an Seminaren und ähnlichen Arbeitsvorhaben nicht mehr als 35. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zulassen. 6.5 Die Bewilligungsbehörde führt am Ende der geförderten Maßnahmen auf der Basis des vom Zuwendungsempfänger zu erstellenden Verwendungsnachweises eine Erfolgskontrolle durch. Die Kriterien der Erfolgskontrolle werden im Einzelnen durch die Bewilligungsstelle im Bewilligungsbescheid festgelegt. 6.6 Vertreter/innen der Berliner Landeszentrale für politische Bildung sind berechtigt, an geförderten Maßnahmen jederzeit teilzunehmen. 7. Verfahren 7.1 Unter Nennung des einschlägigen ausgeschriebenen Themenschwerpunktes ist ein Förderungs-/Projektantrag zu stellen, der folgende Angaben zu dem Vorhaben enthalten soll: 7.1.1 genaue Angaben über das geplante Angebot, nämlich: Inhalt, Zweck und Verlauf (zeitlich gegliedertes Programm), die Zielgruppe, Referenten und Referentinnen sowie andere aktiv Mitwirkende mit Namen, sonstigem Arbeitsbereich, Beziehung zum Thema und zum Antragsteller, Gründe für die Verpflichtung Auswärtiger und für Reisekosten, Herkunft und Nutzungsrecht von Texten, Bildern, audio-visuellen Medien; 7.1.2 einen detaillierten Finanzierungsplan, der alle erwarteten Ausgaben und Einnahmen aufführt und die Höhe der gewünschten Zuwendung nennt; 7.1.3 eine unterschriebene Erklärung, dass der/die Antragsteller/in mit dem Vorhaben noch nicht begonnen hat diese Richtlinie sowie die ANBest-P anerkennt, am Ende der Maßnahme Erhebungen durchzuführt, deren Kriterien im Einzelnen durch die Bewilligungsstelle zum Zweck der Erfolgskontrolle im Bewilligungsbescheid festgelegt werden, bei Vergabe von Aufträgen mögliche Rabatte und Skontoabzüge nutzt, Honorare nur nach Ziffer 5.3.1 dieser Richtlinie vereinbart. 7.1.4 Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. 7.1.5 Bei juristischen Personen ist ferner die Einwilligung zur Veröffentlichung von Name, Postanschrift des Antragstellers Art, Höhe und Zweck der Zuwendung in der zentralen Zuwendungsdatenbank im Internet erforderlich. 7.1.6 Der Antragsteller muss in der Transparenzdatenbank registriert sein. Der Bewilligungsbehörde ist die Identifikationsnummer, unter der der Antragsteller dort registriert ist, mitzuteilen. 7.2 Die Berliner Landeszentrale für politische Bildung erteilt schriftlich eine Absage oder einen Bewilligungsbescheid, der für das Haushaltsjahr gilt, in dem das Vorhaben stattfinden soll. 7.3 Der Berliner Landeszentrale für politische Bildung ist binnen eines Monats nach Abschluss der Maßnahme ein Verwendungsnachweis vorzulegen, im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nr. 6 ANBest-P. Dem Sachbericht sind die zur Durchführung der Erfolgskontrolle im Bewilligungsbescheid festgelegten Angaben beizufügen. 7.4 Die Berliner Landeszentrale für politische Bildung überweist ihre Zuwendung erst, nachdem sie den Verwendungsnachweis geprüft und danach die endgültige Höhe der Zuwendung festgestellt hat. Eine Auszahlung (Mittelabruf) in Höhe von bis zu 80% der bewilligten Zuwendung ist für innerhalb von zwei Monaten nachweislich fällige Zahlungen, die im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden, auf Antrag möglich. 7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die AV zu § 44 LHO sowie § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin (VwVfG Bln) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 8. Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Zum 1. Januar 2018 tritt die „Förderrichtlinie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft für die Gewährung von Zuwendungen durch die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Berlin“ vom 1. Januar 2016 außer Kraft. Themenschwerpunkte für die Projektförderung 2018 1848 – 1918 – 1968: Geschichten vom demokratischen Aufbruch Die Entwicklung der Demokratie in Deutschland brauchte viel Zeit. Vor 170 Jahren erkämpfte die Märzrevolution eine verfassungsgebende Nationalversammlung. Dieses erste Parlament verabschiedete 1848 in Frankfurt am Main erstmals Grund- und Freiheitsrechte. 70 Jahre später, im November 1918, führte eine Revolution zur Abdankung des Kaisers und zur Gründung der parlamentarischen Republik. In der Weimarer Verfassung hieß es nun: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Ab jetzt galt das Recht auf allgemeine, freie und geheime Wahlen. Für einen weiteren Aufbruch steht das Jahr 1968. Studentinnen und Studenten entfachten eine breite kulturelle und politische Protestbewegung. Sie stellten Autoritäten in Frage, prägten den Begriff der außerparlamentarischen Opposition und trugen an vielen Stellen zur Durchsetzung einer demokratischen Kultur bei. Diese demokratischen Aufbrüche fanden auch an Berliner Schauplätzen statt. Die Landeszentrale nimmt das Jubiläumsjahr 2018 zum Anlass, an sie zu erinnern. Es werden Projekte gefördert, die thematisieren, was damals ersehnt und erkämpft wurde, wer die Akteure waren und was von den demokratischen Aufbrüchen gescheitert, gelungen und geblieben ist. Geteilte Perspektiven – gemeinsame Zukunft In einer vielfältigen (Stadt-)Gesellschaft gibt es viele Sichtweisen auf politische und gesellschaftliche Themen. Wie beurteilen unterschiedliche Menschen in Berlin ihre Geschichte und Gegenwart? Finden sie sich mit ihren Anliegen im öffentlichen Diskurs wieder? Über welche Ereignisse und Personen wird berichtet, über welche nicht? Woran wird erinnert – woran nicht? Im Chor der öffentlichen Meinungen sind nicht alle Stimmen gleich laut zu hören. Ausgrenzung hat auch in der politischen Kultur und in der Erinnerungskultur Tradition. Anstatt voneinander zu lernen, werden manche Sichtweisen - bewusst oder unbewusst - außer Acht gelassen. Die Landeszentrale möchte Projekte fördern, die aus „geteilten“ Perspektiven (im Sinne von getrennten) „miteinander geteilte“ (im Sinne von gemeinsame) machen. Dies soll sich insbesondere auf Themen der politischen Vergangenheit und Gegenwart Berlins beziehen. Über welche Ereignisse, Personen und Themen sollte in Berlin mehr gesprochen werden? Wie kann ein inklusiver politischer Diskurs in dieser Stadt aussehen? Was würde sich damit für unser künftiges Zusammenleben ändern? Digital ist ganz normal?! Digitale Medienkompetenz Mehr als je zuvor basiert die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf dem Zugang zu digitalen Massenmedien wie Internetportalen, Online-Zeitschriften, Fernsehen, Rundfunk und sozialen Medien. Unser politisches Denken und Handeln wird durch diese Medien geprägt. In ihren vielfältigen Erscheinungsformen betreiben sie permanent politische Bildung mit größter Anlage 3 Reichweite. Dabei sind sie nicht nur Informationsquellen, sondern zugleich Orte politischer Kommunikation und Meinungsbildung. Wie verändert die Digitalisierung die Diskurse unserer Demokratie? Wie informieren sich Menschen heute über Politik und wo lernen sie, Quellen kritisch zu reflektieren? Wie behalten sie Orientierung im medialen Überangebot? Wie können Medien eine lebendige demokratische Kultur unterstützen, und nicht Hassrede und Echokammer begünstigen? Politische Bildung braucht Medienkompetenz im Sinne eines reflektierten, mündigen Umgangs mit Medien. Die Landeszentrale möchte Akteure der politischen Bildung dazu ermutigen, sich mit Medienkompetenz auseinanderzusetzen und diese in Projekten zu vermitteln. Junge Erwachsene treffen Politikerinnen und Politiker Viele Menschen, besonders Jugendliche und junge Erwachsene, haben wenig Bezug zur Politik. Diese scheint weit weg und ohne Relevanz für den eigenen Alltag zu sein. Politische Debatten und Entscheidungsprozesse erscheinen hohl und langweilig. Beide Seiten, Politik-„Profis“ und junge Erwachsene, stehen sich zuweilen mit einer gewissen Fremdheit gegenüber. Die Landeszentrale fördert Projekte, die Begegnung und Dialog zwischen Politikerinnen und Politikern und jungen Erwachsenen ermöglichen. Der persönliche Austausch, verbunden mit einer Auseinandersetzung mit verschiedenen politischen Positionen, soll Interesse an Politik wecken und zum gegenseitigen Verständnis beitragen. Mit Schülervertretungen Demokratie und Teilhabe an Schulen stärken Die Schule ist Lernort und Lebensort - in jedem Fall ist sie ein Ort, an dem Demokratie eingeübt werden kann und soll. Dabei spielen Schülervertretungen eine zentrale Rolle. Vielfach führen die Schülervertretungen (wenn es sie überhaupt gibt) jedoch ein Schattendasein. Sei es durch fehlende Kontinuität, mangelnde Unterstützung des Kollegiums oder zu wenig Interesse bei den Schülerinnen und Schülern selbst. Die Landeszentrale möchte dabei helfen, frischen Schwung in die SV-Arbeit zu bringen. Sie fördert Projekte, mit denen Schülervertretungen initiiert oder gestärkt werden. Neben klassischen Seminaren oder Fahrten sind auch Audits, Zukunftswerkstätten oder Open Space Veranstaltungen mögliche Formate. Oder gibt es an Ihrer Schule eine ganz andere Idee? Kontakt: Berliner Landeszentrale für politische Bildung Anja Witzel E-Mail: anja.witzel@senbjf.berlin.de www.berlin.de/politische-bildung Tel.: 030 - 90227 4968 Sekretariat Tel. 030- 90227 4966 S18-13731 S18-13731 S1813731_Anl 1 S1813731_Anl 2 S1813731_Anl 3