Drucksache 18 / 13 737 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm, Niklas Schrader und Hakan Taş (LINKE) vom 09. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. März 2018) zum Thema: Rassistischer Aufmarsch von „Wir für Deutschland“ am 03. 03. 2018 und Antwort vom 26. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 8 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE), Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) und Herrn Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13 737 vom 09. März 2018 über Rassistischer Aufmarsch von „Wir für Deutschland“ am 03.03.2018 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Teilnehmer*innen der Demonstration der extrem rechten Organisation „Wir für Deutschland “ wurden von der Polizei registriert? Zu 1.: Nach Einschätzung der vor Ort eingesetzten Polizeidienstkräfte nahmen bis zu 500 Personen an der Versammlung „Gegen Terror auf die Straße“ teil. 2. Welche Aktivitäten, die dem Zweck der rechten Mobilisierung für die Demonstration von „Wir für Deutschland“ am 03.03.2018 dienen sollten, hat die Polizei im Vorfeld der Demonstration wann und an welchen Orten in Berlin registriert? Zu 2.: Im Vorfeld konnte eine Bewerbung der Versammlung im Internet festgestellt werden. Weitere Erkenntnisse, die über die in den öffentlich zugänglichen Medien feststellbaren Bewerbungen hinausgehen, liegen der Polizei Berlin nicht vor. Eine Mobilisierung in Form von Plakaten oder Flugblättern wird registriert, wenn entsprechende Mobilisierungsmittel einen Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Dementsprechende Vorgänge wurden der Polizei Berlin bislang nicht bekannt. 3. Mithilfe welcher sozialer Netzwerke und jeweiliger Seiten bzw. Gruppen oder Accounts wurde zu der Demonstration von „Wir für Deutschland“ am 03.03.2018 aufgerufen? Zu 3.: Zu der Demonstration wurde in sozialen Netzwerken mit zahlreichen Accounts mobilisiert . Dazu gehörte vor allem das Facebook-Event „NEIN zur GroKo Patriotische Frühlingsoffensive“, das vielfach geteilt und verbreitet wurde. Seite 2 von 8 4. Hat die Berliner Polizei am Antreteplatz der Demonstration der „Identitären Bewegung“ (IB) Vorkontrollen durchgeführt? a. Wenn ja, in welcher Form (stichprobenartig etc.) und mit Blick auf welche Gegenstände? b. Wenn ja, wurden dabei Gegenstände sichergestellt und wenn ja, welche? c. Wenn ja, wurden im Rahmen der Vorkontrollen Platzverweise ausgesprochen? Zu 4.: Am 3. März 2018 hat keine Versammlung der „Identitären Bewegung“ stattgefunden. Am Antreteplatz für den Aufzug „Gegen den Terror auf die Straße“ wurden Vorkontrollen durchgeführt. Die Kontrollmaßnahmen wurden verdachtsabhängig durchgeführt, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass diese Personen Gegenstände mit sich führen, die verboten sind (d.h. die einen strafrechtlichen oder ordnungswidrigen Tatbestand verwirklichen) oder eine Unfriedlichkeit des Mitführenden implizieren. Im Rahmen dieser Kontrollmaßnahmen wurden ein Pfefferspray und eine Mütze mit dem Schriftzug „Support 81“ sichergestellt. Platzverweise wurden nicht ausgesprochen. 5. Welche Personen mit welchen jeweiligen Funktionärsaufgaben und Regionalgruppenzugehörigkeiten traten als Redner*innen auf der Demonstration von „Wir für Deutschland“ auf? Zu 5.: Bei den Rednerinnen bzw. Rednern handelte es sich um ein Vorstandmitglied des Vereins „Wir für Deutschland“, einen Aktivisten der rechtsextremistischen Gruppe „Thügida“ aus Sachsen, eine Rednerin aus Sachsen, die auch auf einer rechtsextremistischen Demonstration am 21.12.2016 in Berlin auftrat, einen weiteren Redner aus Sachsen, der schon auf anderen Demonstrationen von „Wir für Deutschland“ auftrat sowie einen Redner aus Österreich, der in der Vergangenheit als Sprecher von Pegida Wien agierte. Er bezeichnet sich selbst als „Alt-Right-Publizist und Aktivist “. 6. Nahmen Funktionär*innen, Mitglieder oder Anhänger*innen - sowohl ehemalig aktive als auch aktuell engagierte - aus folgenden Organisationen an der Demonstration von „Wir für Deutschland“ teil und wenn ja, wie viele jeweils und in welchen Städten bzw. Bundesländern waren oder sind sie aktiv? a. NPD oder ihre Jugendorganistation JN, b. neonazistische Kameradschaftsszene, c. die Partei "Der dritte Weg", d. "Autonome Nationalisten", e. die verbotene "Heimattreue Deutsche Jugend", f. die Partei "Die Rechte", g. HoGeSa („Hooligans gegen Salafismus“) h. die extrem rechte Bürgerwehr „Deutscher Zivilschutz e.V.“ aus dem thüringischen Altenburg, i. das „Bündnis Deutscher Patrioten“, j. der rassistische Cottbuser Verein „Zukunft Heimat“, k. die extrem rechte Bürgerwehr „Soldiers of Odin“? Zu 6.: Zu der Demonstration wurde überregional mobilisiert. Wie bei den vorangegangenen Demonstrationen von „Wir für Deutschland“ kam ein erheblicher Teil der Teilnehmenden nicht aus Berlin. Eine abschließende Zuordnung ist deshalb derzeit nicht möglich. Seite 3 von 8 Es wurden Embleme, Logos, Fahnen und Spruchbänder mitgeführt, die im neonazistischen Spektrum benutzt werden. Es wurden unter anderem Logos oder Embleme von „Deutscher Zivilschutz e.V.“, von „Junge Nationalisten“ (JN), vom „Bündnis Deutscher Patrioten“ sowie ein Aufruf zu einer Demonstration des Cottbusser Vereins „Zukunft Heimat“ mitgeführt. Das Zeigen entsprechender Logos, Symbole oder Fahnen ist ein Anhaltspunkt, dass auch Angehörige dieser Gruppierungen an der Demonstration teilnahmen. 7. Welche Erkenntnisse hat der Senat darüber, ob Redner*innen bei der Demonstration „Wir für Deutschland“ in den folgenden Organisationen mitwirken oder in der Vergangenheit dort mitgewirkt haben? a. NPD oder ihre Jugendorganistation JN, b. neonazistische Kameradschaftsszene, c. die Partei "Der dritte Weg", d. "Autonome Nationalisten", e. die verbotene "Heimattreue Deutsche Jugend", f. die Partei "Die Rechte", g. HoGeSa („Hooligans gegen Salafismus“), h. die extrem rechte Bürgerwehr „Deutscher Zivilschutz e.V.“ aus dem thüringischen Altenburg, i. das „Bündnis Deutscher Patrioten“, j. der rassistische Cottbuser Verein „Zukunft Heimat“, k. die extrem rechte Bürgerwehr „Soldiers of Odin“? (Bitte für jede Redner*in, die in den Organisationen mitwirkt oder mitgewirkt hat, eine kurze Einzeldarstellung ihrer Organisationszugehörigkeiten.) Zu 7.: Der Verein „Wir für Deutschland“ stammt aus dem Berliner HoGeSa-Spektrum. Der Berliner Redner trat zudem auf mindestens einer Demonstration des HoGeSa- Spektrums außerhalb Berlins auf. 8. Wie viele Berliner Polizist*innen welcher Untergliederungseinheiten waren am 03.03.2018 im Rahmen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ und der Gegendemonstration insgesamt im Einsatz? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach Anzahl der Dienstkräfte und Untergliederungseinheiten .) Zu 8.: Folgende Polizeidienstkräfte waren im Rahmen der Versammlungslage eingesetzt: Polizeipräsidium Stab: 6 Serviceeinheiten: 5 Polizeidirektion Einsatz: 561 Polizeidirektion 1: 70 Polizeidirektion 2: 75 Polizeidirektion 3: 35 Polizeidirektion 4: 14 Polizeidirektion 5: 2 Polizeidirektion 6: 64 Landeskriminalamt: 78 Polizeiakademie: 16 gesamt: 926 Seite 4 von 8 Hierunter sind auch Dienstkräfte erfasst, die zugleich einen dienstlichen Auftrag im Zusammenhang mit dem parallel stattgefundenen Aufzug „Gemeinsam gegen die türkischen Angriffe auf Afrin!“ wahrgenommen haben. 9. Wie viele Polizeidienstkräfte aus welchen anderen Bundesländern waren an dem Polizeieinsatz im Rahmen der unter 1. genannten Demonstration und der Gegendemonstration beteiligt? Zu 9.: Es waren keine Unterstützungskräfte aus anderen Bundesländern im Zusammenhang mit dem Aufzug „Gegen den Terror auf die Straße“ eingesetzt. 10. Waren Dienstkräfte der Bundespolizei an dem Polizeieinsatz im Rahmen der unter 1. genannten Demonstration und der Gegendemonstration beteiligt und wenn ja, a. von welchen jeweiligen Bundespolizeistandorten? Zu 10. a.: Unter Führung der Polizei Berlin waren Polizeidienstkräfte der Bundespolizei aus St. Augustin, Nordrhein-Westfalen, eingesetzt. b. befanden sich darunter auch Dienstkräfte der BFE+ BPOL und aus welchem Anlass und in welchem dienstlichen Auftrag waren diese an welchen jeweiligen Orten eingesetzt? Zu 10. b.: Nein. 11. Wie viele Zivilpolizist*innen (Dienstkräfte in bürgerlicher Kleidung) waren bei dem Polizeieinsatz im Rahmen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ und der Gegendemonstrationen im Einsatz? (Bitte jeweils nach WfD-Demonstration und Gegendemonstration aufschlüsseln.) Zu 11.: Insgesamt waren 85 Polizeidienstkräfte in bürgerlicher Kleidung im Einsatz. Diese haben sich im gesamten Einsatzraum, auch im Bereich des parallel stattgefundenen Aufzugs „Gemeinsam gegen die türkischen Angriffe auf Afrin!“, aufgehalten und können dementsprechend keiner konkreten Versammlung zugeordnet werden. 12. Welcher konkreten Untergliederungseinheit (Zivile Tatbeobachter*innen, FAO-Einheit, Direktionen, MEK, LKA 5 etc.) gehörten die im Rahmen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ und der Gegendemonstrationen eingesetzten Zivilpolizist*innen jeweils an? (Bitte jeweils nach WfD- Demonstration und Gegendemonstration aufschlüsseln.) 13. Wie viele Polizist*innen des LKA 5 – Abteilung Polizeilicher Staatsschutz welcher genauen Dezernate waren im Rahmen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ und der Gegendemonstrationen im Einsatz? (Bitte jeweils nach WfD-Demonstration und Gegendemonstration aufschlüsseln.) Zu 12. und 13.: Aus polizeitaktischer Sicht veröffentlicht der Senat von Berlin weitergehende Angaben zu eingesetzten Polizeidienstkräften in bürgerlicher Kleidung nicht. Die Veröffentlichung dieser Information würde das polizeiliche Handeln voraussehbar machen und die Erfüllung des öffentlichen Auftrages verhindern oder erschweren. Die Funktionsfähigkeit der Polizei wäre somit eingeschränkt. 14. Wurden dem Anmelder der Versammlung von „Wir für Deutschland“ Auflagen erteilt? a. Wenn ja, welche? Seite 5 von 8 Zu 14. a.: Für die angemeldete Versammlung wurden nach § 15 Absatz 1 Versammlungsgesetz (VersG) folgende Auflagen erteilt: „1.) Für den im Aufzug mitgeführten Lautsprecherwagen (3,5 t) wird eine Befreiung von den Vorschriften des § 21 Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Beförderung von Personen auf Ladeflächen von Lastkraftwagen und Anhängern erteilt, sofern diese Benutzer einer technischen Einrichtung (Lautsprecheranlage oder dergleichen) sind oder eine zwingende Funktion als Bedienpersonal zu erfüllen haben. Die Ladefläche ist seitlich mit einer zumindest provisorischen Absturzsicherung auszustatten. Die Versammlungsteilnehmer auf dem Fahrzeug dürfen sich nur innerhalb des gesicherten Bereiches aufhalten. Die Befreiung gilt nur während und für die Dauer des Aufzuges und ausschließlich für Personen, die eine der vorstehend genannten Aufgaben wahrnehmen. 2.) Unabhängig von der Verwendung muss jedes im Aufzug mitgeführte Fahrzeug im Frontbereich und beidseitig an jeder Achse durch Ordner gesichert werden, um so ein etwaiges Überfahren von Versammlungsteilnehmern zu verhindern. Für Ordner sowie für Fahrzeugführer gilt absolutes Alkoholverbot. 3.) Für die Umsetzung und Einhaltung der Auflagen zu Ziffern 1- 2 des Auflagenbescheides ist für jedes im Aufzug mitgeführte Fahrzeug vom Veranstalter bzw. Leiter vor Beginn der Versammlung ein spezieller Wagenverantwortlicher zu bestimmen und der Polizeieinsatzleitung unter Angabe der vollständigen Personalien und des zu überwachenden Fahrzeuges schriftlich zu benennen.“ b. Wenn ja, hat die Polizei Auflagenverstöße registriert, welche und wie viele jeweils? Zu 14. b.: Durch die Polizei Berlin wurden keine Auflagenverstöße registriert. 15. Trifft es nach Kenntnis des Senats zu, dass auf der Versammlung von „Wir für Deutschland“ antisemitische Karikaturen gezeigt wurden? Wenn ja, wurden aus diesem Anlass polizeiliche Maßnahmen ergriffen und welche im Einzelnen? Zu 15.: Im Aufzug wurden antisemitische Karikaturen gezeigt, die einen Anfangsverdacht einer Volksverhetzung begründeten. Hierzu wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet . 16. Trifft es nach Kenntnis des Senats zu, dass auf der Versammlung die Parolen „Nationaler Sozialismus - jetzt!“ und „Ruhm und Ehre der deutschen Nation!“ gerufen wurde? Wenn ja, a. wurde seitens der Versammlungsleitung gegen diese Parolen interveniert? b. wurden polizeiliche Maßnahmen anlässlich dieser Parolen ergriffen? Wenn ja, welche genau, Wenn nein, warum nicht? Zu 16.: Nein. 17. Wurden im Aufzug von „Wir für Deutschland“ weitere Sprechchöre strafbaren Inhalts gerufen? Wenn ja, welche und mit welchen polizeilichen Maßnahmen wurde in jedem einzelnen Fall darauf reagiert? Seite 6 von 8 Zu 17.: Entsprechende Sprechchöre strafbaren Inhalts sind dem Senat von Berlin nicht bekannt . 18. Wurden im Aufzug von „Wir für Deutschland“ Tätowierungen strafbaren Inhalts festgestellt? Wenn ja, wie viele, welche und welche polizeilichen Maßnahmen wurden jeweils getroffen? Zu 18.: Nein. 19. Von wie vielen Personen wurden am 03.03.2018 im Rahmen der Versammlung von „Wir für Deutschland“ wegen welcher konkreter Tatvorwürfe die Personalien festgestellt? Zu 19.: Es wurde von insgesamt 15 Personen die Identität festgestellt. a. von Teilnehmer*innen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ Zu 19. a.: Bei 13 Teilnehmenden wurde aufgrund des folgenden Tatvorwurfs die Identität festgestellt : Anzahl Erfassungsgrund 1 Verdacht des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Strafgesetzbuch (StGB) 5 Verdacht des Verstoßes Versammlungsgesetz (VersG) 2 Verdacht des Verstoßes Vereinsgesetz 4 Verdacht des Zeigens verfassungswidriger Kennzeichen (§ 86a StGB) 1 Verdacht der Körperverletzung b. von Teilnehmer*innen der Gegendemonstration. Zu 19. b.: Bei zwei Personen erfolgten die Identitätsfeststellungen aufgrund des Verdachts von Verstößen gegen das VersG. 20. Wie viele Ingewahrsamnahmen hat die Polizei am 03.03.2018 im Rahmen der Versammlung von „Wir für Deutschland“ jeweils vorgenommen? a. gegen Teilnehmer*innen der Demonstration von „Wir für Deutschland“; Zu 20. a.: Es erfolgten insgesamt sechs Ingewahrsamnahmen. b. gegen Teilnehmer*innen der Gegendemonstration? Zu 20. b.: Keine. 21. Wie viele Festnahmen wegen welcher konkreter Tatvorwürfe hat die Polizei am 03.03.2018 im Rahmen der Versammlung von „Wir für Deutschland“ jeweils vorgenommen? a. gegen Teilnehmer*innen der Demonstration von „Wir für Deutschland“, b. gegen Teilnehmer*innen der Gegendemonstration? Seite 7 von 8 Zu 21.: Es wurden keine Festnahmen nach § 127 Strafprozessordnung (StPO) durchgeführt. 22. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatvorwürfe wurden gegen Teilnehmer*innen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ und der Gegendemonstration eingeleitet und warum jeweils ? a. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte “ hat die Polizei eingeleitet? b. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte “ hat die Polizei eingeleitet? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach WfD-Demonstration und Gegenprotesten, Anzahl und jeweiligem Tatvorwurf.) Zu 22.: Bislang werden 20 Ermittlungsverfahren geführt. Eine Aufschlüsselung nach dem konkreten Tatvorwurf ist der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen: Anzahl Erfassungsgrund 1 Verdacht des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) 3 Verdacht der Körperverletzung (§ 223 StGB) 9 Verdacht Verstoß VersG 2 Verdacht Verstoß Vereinsgesetz 4 Verdacht des Zeigens verfassungswidriger Kennzeichen (§ 86a StGB) 1 Verdacht der Volksverhetzung (§ 130 StGB) 23. Wann, wo und in welchen jeweiligen Situationen hat die Polizei das Zeigen des Hitlergrußes durch Versammlungsteilnehmer*innen von „Wir für Deutschland“ beobachtet? Zu 23.: Im Versammlungsverlauf wurde festgestellt, dass vier Teilnehmende jeweils in der Friedrichstraße den sogenannten „Deutschen Gruß“ zeigten. Diese wurden durch die Polizei Berlin dokumentiert. Die vier Teilnehmenden wurden identifiziert und entsprechende Strafermittlungsverfahren eingeleitet. 24. Führte jeder einzelne von der Polizei beobachtete Hitlergruß zu polizeilichen Maßnahmen bzw. zu einem Ermittlungsverfahren? Wenn nein, warum nicht? Zu 24.: Ja. 25. Bei wie vielen Personen aus der Demonstration von „Wir für Deutschland“, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, liegen Vorerkenntnisse aus der PMK Phänomenbereich rechts vor? Zu 25.: Zu den Personen, zu denen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, liegen keine Vorerkenntnisse aus dem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- vor. Seite 8 von 8 26. Wurden Bedrohungen und körperliche Übergriffe gegen Journalist*innen durch Teilnehmer*innen der Versammlung von „Wir für Deutschland“ durch der Polizei festgestellt? Wenn ja, wann und an welchen Orten jeweils? Zu 26.: Nein. Berlin, den 26. März 2018 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13737 S18-13737