Drucksache 18 / 13 781 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gunnar Lindemann (AfD) vom 13. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. März 2018) zum Thema: SGB II – Bezieher in Marzahn-Hellersdorf und Antwort vom 27. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Gunnar Lindemann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13781 vom 13. März 2018 über SGB II-Bezieher in Marzahn-Hellersdorf ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft teilweise Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl um eine sachgerechte Antwort bemüht und hat daher die zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RDBB) der Bundesagentur für Arbeit (BA) um Stellungnahme gebeten, die bei der nachfolgenden Beantwortung berücksichtigt ist. 1. Wie viele Personen bezogen durch das Jobcenter Marzahn-Hellersdorf in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Leistungen nach SGB II? Bitte nach Kalenderjahr einzeln aufführen. 2. Wie viele Personen davon waren minderjährig? Bitte nach Kalenderjahr einzeln aufführen. Zu 1. und 2.: Die Anzahl der Personen, die in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Leistungen durch das Jobcenter Marzahn-Hellersdorf bezogen haben, sowie der darin enthaltene Anteil Minderjähriger kann der Anlage 1 (Tabelle 1) entnommen werden. 3. Wie setzen sich die Staatsangehörigkeiten der SGB II-Bezieher in Marzahn-Hellersdorf in den Jahren 2015, 2016 und 2017 zusammen? Bitte nach Kalenderjahr einzeln aufführen. Zu 3.: Die Anzahl der SGB II-Leistungsbeziehenden der Jahre 2015, 2016 und 2017, differenziert nach den 20 häufigsten Staatsangehörigkeiten, kann der Anlage 1 (Tabelle 2) entnommen werden. 2 4. Wie hoch ist der Anteil der volljährigen Ausländer mit Flüchtlingsstatus unter den SGB II- Leistungsbeziehern in den Jahren 2015, 2016, 2017? Bitte nach Kalenderjahr einzeln aufführen. Zu 4.: SGB II-Leistungsbeziehende im Kontext von Fluchtmigration werden in der Statistik der BA erst seit Juni 2016 auf Basis der Dimension "Aufenthaltsstatus" abgegrenzt. Deren Anteil an allen Leistungsbeziehenden kann daher, wie auch bei den nachfolgenden Fragen, erst ab diesem Zeitpunkt ermittelt und dargestellt werden. Die Angaben ab Juni 2016 können der Anlage 1 (Tabelle 3) entnommen werden. 5. Wie viele der volljährigen Ausländer mit Flüchtlingsstatus unter den SGB II-Leistungsbeziehern waren in den Jahren 2015, 2016, 2017 in Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen? Bitte nach Kalenderjahr einzeln aufführen. Zu 5.: Der Bestand von Teilnehmenden im Kontext Fluchtmigration in Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) kann ab Juni 2016 der Anlage 2 (Tabelle 5) entnommen werden. 6. Wie viele der volljährigen Ausländer mit Flüchtlingsstatus unter den SGB II-Leistungsbeziehern standen in den Jahren 2015, 2016, 2017 dem 1. Arbeitsmarkt zur Verfügung? Wie viele von Ihnen konnten erfolgreich vermittelt werden? Bitte jeweils nach Kalenderjahr einzeln aufführen. Zu 6.: Die Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Kontext Fluchtmigration, die arbeitsuchend bzw. arbeitslos gemeldet waren und die erfolgten Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, berufliche Ausbildung oder selbständige Erwerbstätigkeit können der Anlage 1 (Tabelle 4) entnommen werden. Berlin, den 27. März 2018 In Vertretung Daniel T i e t z e Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Anlage 1 zur Antwort Schriftliche Anfrage 18/13781 Impressum Empfänger: Auftragsnummer: 262790 Titel: Region: Berichtsmonat: Erstellungsdatum: 21.03.2018 Hinweise: Herausgeberin: Bundesagentur für Arbeit Statistik Rückfragen an: Statistik-Service Ost Storkower Straße 120 10407 Berlin E-Mail: Statistik-Service-Ost@arbeitsagentur.de Hotline: 030/555599-7373 Fax: 030/555599-7375 Weiterführende statistische Informationen Internet: Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Nutzungsbedingungen: © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Sie können Informationen speichern, (auch auszugsweise) mit Quellenangabe weitergeben, vervielfältigen und verbreiten. Die Inhalte dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Eigene Berechnungen sind erlaubt, jedoch als solche kenntlich zu machen. Im Falle einer Zugänglichmachung im Internet soll dies in Form einer Verlinkung auf die Homepage der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Nutzung der Inhalte für gewerbliche Zwecke, ausgenommen Presse, Rundfunk und Fernsehen und wissenschaftliche Publikationen, bedarf der Genehmigung durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. http://statistik.arbeitsagentur.de Register: "Statistik nach Themen" http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistiknach -Themen-Nav.html SGB II-Bezieher in Marzahn-Hellersdorf, Berlin, März 2018 Frau Jung Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Leistungsberechtigte (LB) SGB II Jobcenter Marzahn-Hellersdorf Ausgewählte Berichtszeiträume, Datenstand: Februar 2018 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Jobcenter Marzahn-Hellersdorf Zeitreihe Jahresdurchschnitte (JD), Datenstand: Februar 2018 dar. (Sp. 1) unter 18 Jahre 1 2 2015 48.565 15.773 2016 45.972 15.337 2017 1) 43.819 14.903 Erstellungsdatum: 21.03.2018, Statistik-Service Ost, Auftragsnummer 262790 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Berichtsjahr (JD) Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. 1) Der Jahresdurchschnittswert für 2017 beruht auf den bisher verfügbaren Berichtsmonaten Januar bis November 2017. Tabelle 1 - Leistungsberechtigte (LB) SGB II Bestand LB Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Tabelle 2 - Leistungsbezieher SGB II - Top 20 nach Staatsangehörigkeit im jeweiligen Berichtsjahr Jobcenter Marzahn-Hellersdorf Zeitreihe Jahresdurchschnitte (JD), Datenstand: Februar 2018 Berichtsjahr Merkmal Staat Bestand LB Staat Bestand LB Staat Bestand LB 1 Deutschland 42.196 Deutschland 38.669 Deutschland 35.095 2 Vietnam 1.309 Vietnam 1.284 Syrien 1.385 3 Polen 879 Polen 952 Vietnam 1.212 4 Russland 770 Russland 727 Polen 894 5 Kasachstan 247 Syrien 611 Russland 695 6 Rumänien 236 Rumänien 391 Rumänien 439 7 Bulgarien 233 Bulgarien 319 Bulgarien 354 8 Ukraine 229 Türkei 238 ungeklärt 291 9 Türkei 220 Serbien 222 Afghanistan 274 10 Syrien 196 Kasachstan 217 Serbien 248 11 Serbien 189 Ukraine 206 Türkei 242 12 Lettland 182 Lettland 200 Ukraine 204 13 Griechenland 133 Griechenland 136 Irak 201 14 Ungarn 102 Ungarn 110 Lettland 198 15 Kosovo 96 Kosovo 102 Kasachstan 194 16 Litauen 92 Litauen 101 Griechenland 119 17 Portugal 83 Portugal 96 Kosovo 114 18 Italien 59 ungeklärt 81 Portugal 105 19 Irak 57 Irak 78 Ungarn 102 20 Bosnien und Herzegowina 50 Afghanistan 76 Litauen 95 Erstellungsdatum: 21.03.2018, Statistik-Service Ost, Auftragsnummer 262790 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) Der Jahresdurchschnittswert für 2017 beruht auf den bisher verfügbaren Berichtsmonaten Januar bis November 2017. Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Top 2015 2016 2017 1) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Jobcenter Marzahn-Hellersdorf Zeitreihe, Datenstand: Februar 2018 dar. (Sp. 1) ELB im Kontext Fluchtmigration 1) 1 2 Juni 2016 30.155 692 Juli 2016 29.882 729 August 2016 30.012 765 September 2016 29.766 840 Oktober 2016 29.511 926 November 2016 29.324 1.076 Dezember 2016 29.256 1.254 Januar 2017 29.025 1.237 Februar 2017 29.239 1.362 März 2017 29.305 1.431 April 2017 29.125 1.535 Mai 2017 28.899 1.515 Juni 2017 28.739 1.639 Juli 2017 28.627 1.633 August 2017 28.454 1.746 September 2017 28.212 2.001 Oktober 2017 27.901 2.000 November 2017 27.636 2.043 Erstellungsdatum: 21.03.2018, Statistik-Service Ost, Auftragsnummer 262790 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Berichtsmonat Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. 1) Als Personen im Kontext von Fluchtmigration – oder kurz Geflüchtete bzw. Flüchtlinge – werden in den Statistiken der BA Asylbewerber, anerkannte Schutzberechtige und geduldete Ausländer zusammengefasst. Die Abgrenzung dieses Personenkreises erfolgt anhand ihres aufenthaltsrechtlichen Status. „Personen im Kontext von Fluchtmigration" umfassen demnach drittstaatenangehörige Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis Flucht, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung. Tabelle 3 - Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) - 18 Jahre und älter Bestand ELB Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Jobcenter Marzahn-Hellersdorf Zeitreihe, Datenstand: Februar 2018 ELB im Kontext Fluchtmigration Integrationen ELB im Kontext Fluchtmigration Integrationen ELB im Kontext Fluchtmigration Integrationen 1 2 3 4 5 6 Juli 2016 729 16 596 14 176 7 August 2016 765 10 632 9 202 4 September 2016 840 20 696 19 208 13 Oktober 2016 926 14 766 13 211 4 November 2016 1.076 15 866 15 259 6 Dezember 2016 1.254 19 1.007 17 318 12 Januar 2017 1.237 13 979 13 315 6 Februar 2017 1.362 13 1.082 10 319 5 März 2017 1.431 28 1.141 27 305 10 April 2017 1.535 19 1.209 17 337 11 Mai 2017 1.515 21 1.190 18 279 7 Juni 2017 1.639 19 1.274 18 300 8 Juli 2017 1.633 27 1.266 26 299 16 August 2017 1.746 30 1.357 28 366 13 September 2017 2.001 40 1.575 32 364 12 Oktober 2017 2.000 27 1.563 26 342 15 November 2017 2.043 45 1.588 42 350 20 Erstellungsdatum: 21.03.2018, Statistik-Service Ost, Auftragsnummer 262790 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) Als Personen im Kontext von Fluchtmigration – oder kurz Geflüchtete bzw. Flüchtlinge – werden in den Statistiken der BA Asylbewerber, anerkannte Schutzberechtige und geduldete Ausländer zusammengefasst. Die Abgrenzung dieses Personenkreises erfolgt anhand ihres aufenthaltsrechtlichen Status. „Personen im Kontext von Fluchtmigration" umfassen demnach drittstaatenangehörige Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis Flucht, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung. 2) Eine Integration gemäß § 48a SGB II liegt vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Tabelle 4 - Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) 18 Jahre und älter im Kontext Fluchtmigration 1) - Bestand und Integrationen 2) Insgesamt Arbeitsuchend Arbeitslos dar. (Sp. 1/2) dar. (Sp. 3/4) Berichtsmonat Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Dezember 2017 Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder Gesicherte statistische Aussagen über Entwicklungen im Zeitverlauf lassen sich im Bereich der Grundsicherungsstatistik nach dem SGB II aufgrund der operativen Untererfassungen (z. B. verspätete Antragsabgabe oder zeitintensive Sachverhaltsklärung) nur über Zeiträume treffen, die drei Monate zurückliegen (Wartezeit); z. B werden Daten für den Berichtsmonat Januar 2017 erst auf Basis der Daten mit Datenstand April 2017 berichtet. Generell basieren statistische Auswertungen auf Gesamtheiten, welche gleichartige Einheiten zusammenfassen. Hierbei können Bestands- und Bewegungseinheiten unterschieden werden. Bestandseinheiten im Sinne der Grundsicherungsstatistik SGB II sind Personen oder Bedarfsgemeinschaften (BG), deren Zustand an einem bestimmten Stichtag betrachtet wird. Bewegungseinheiten sind dagegen Zustandsänderungen dieser Bestandseinheiten und werden in Form von Zu- und Abgängen gemessen. Der Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen kann anhand des Stock-Flow-Modells erklärt werden. Bestände (engl. Stock) messen die Zahl an Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Status innehaben. Bewegungen (engl. Flow) erfassen dagegen Ereignisse in einem bestimmten Zeitraum, also Zugang in den und Abgang aus dem Status. Den Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen beschreibt folgende Formel: Endbestand = Anfangsbestand + Zugang – Abgang Als Bestand an Bedarfsgemeinschaften werden alle zum Stichtag gültigen Bedarfsgemeinschaften gezählt. Dies bedeutet, dass der Bewilligungszeitraum nicht vor dem Stichtag enden darf und dass mindestens eine Person in der Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Berichtsmonat hat. Dies umfasst auch jene Personen, deren Leistungsanspruch durch Sanktionen vollständig gekürzt wurde. Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) werden unterschieden in jene mit Leistungsanspruch (LB) und jene ohne Leistungsanspruch (NLB). Zudem findet eine weitere Differenzierung nach Art der Leistung sowie ggf. der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II statt. In der Abbildung sind die einzelnen Personengruppen sowie ihre Zusammensetzung dargestellt. Die Gruppe der Leistungsberechtigten (LB) unterteilt sich in die beiden Gruppen der Regelleistungsberechtigten (RLB) und der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB). Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) erhalten den Status Regelleistungsberechtigte. Dazu zählen Personen, die Anspruch auf Regelbedarf, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft oder den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (bis Ende Dezember 2010) haben. Sie können darüber hinaus ggf. auch einmalige Leistungen beanspruchen. Die Regelleistungsberechtigten sind untergliedert in erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF). Sonstige Leistungsberechtigte zeichnen sich dadurch aus, dass sie eben keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung (GRL) haben, sondern lediglich einmalige Leistungen bzw. Leistungen in besonderen Lebenssituationen (Leistungen für Auszubildende, Sozialversicherungsleistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit) beanspruchen. Darüber hinaus gibt es auch nicht leistungsberechtigte Personen (NLB) innerhalb von Bedarfsgemeinschaften. Sie beziehen individuell keine Leistungen, werden aber als Personen einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Dabei handelt es sich einerseits um Personen, die vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind (AUS), z. B. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bezieher von Altersrente. Andererseits handelt es sich um minderjährige Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL), die in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern leben und deren eigenes Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Die zentrale Größe der statistischen Berichtserstattung der Grundsicherungsstatistik SGB II sind die Regelleistungsberechtigten. Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) Leistungsberechtigte (LB) Nicht Leistungsberechtigte (NLB) Regelleistungsberechtigte (RLB) Sonstige Leistungsberechtigte (SLB) vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS) Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Dezember 2017 Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grundlagen/Glossare/Generische-Publikationen/Grundsicherung-Glossar-Gesamtglossar.pdf Die zentrale Größe der statistischen Berichtserstattung der Grundsicherungsstatistik SGB II sind die Regelleistungsberechtigten. Seite 2/2 Bedarfsgemeinschaften können aufgrund ihrer Zusammensetzung aus den verschiedenen Personengruppen in zwei Gruppen unterteilt werden. Die Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) und die sonstigen Bedarfsgemeinschaften (S-BG) bilden zusammen alle Bedarfsgemeinschaften - siehe Abbildung. Einer Regelleistungsbedarfsgemeinschaft muss mindestens ein Regelleistungsberechtigter angehören. Darüber hinaus können zu ihr auch Personen gehören, die einen anderen Personenstatus innehaben, also sonstige Leistungsberechtigte, vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen oder Kinder ohne Leistungsanspruch. Die sonstigen Bedarfsgemeinschaften umfassen die restlichen Bedarfsgemeinschaften, denen kein Regelleistungsberechtigter angehört. Diese bestehen also aus mindestens einem sonstigen Leistungsberechtigten sowie ggf. aus Kindern ohne Leistungsanspruch oder vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen. Die statistische Berichterstattung zu Bewegungen konzentriert sich auf die Regelleistungsberechtigten. Ausgehend von der Zählung der Regelleistungsberechtigten im Bestand wird also jede Veränderung dieser Personengruppe als Zugang oder Abgang gewertet. Neben der reinen Statusveränderung in der Grundsicherung SGB II von „im Bestand“ zu „nicht im Bestand“ und umgekehrt stellt somit auch der Wechsel der Personengruppe von bzw. zu Regelleistungsberechtigten aus einer der weiteren Personengruppen sonstige Leistungsberechtigte, Personen mit Ausschlussgrund und Kinder ohne Leistungsanspruch einen Zugang in bzw. Abgang aus Regelleistungsbezug dar. Um prozessgesteuerte Unterbrechungen (z. B. verspätete Antragstellung bei Wiederbewilligung oder Ummeldungen) auszuschließen, werden Bewegungen nur dann statistisch berücksichtigt, wenn die Unterbrechung zu einem vorhergehenden oder nachfolgenden Anspruchszeitraum als Regelleistungsberechtigter mehr als 7 Tagen gedauert hat. Bewegungen, die durch einen wegen Umzugs bedingten Trägerwechsel entstehen, werden unabhängig von der Dauer der Unterbrechung nur auf regionaler Ebene (Jobcenter- bzw. Kreisebene) als Bewegung gezählt. Auf Landes- bzw. Bundesebene werden sie hingegen nur dann als Bewegung statistisch berücksicht, wenn die Unterbrechung zwischen den Anspruchsepisoden länger als 7 Tage ist. Definitionen und Erläuterungen zu Bedarfsgemeinschaften und deren Mitgliedern können dem Glossar zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entnommen werden: Bedarfsgemeinschaften (BG) Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) Sonstige Bedarfsgemeinschaften (S-BG) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Dezember 2017 Hintergrundinformation „Geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken - Erste Ergebnisse“ vom Juni 2016. Methodische Hinweise - Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende Staatsangehörige aus Migrationsländern und Personen im Kontext von Fluchtmigration Staatsangehörige aus Migrationsländern In den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist nicht direkt nachweisbar, ob und inwieweit Veränderungen von Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug auf Zuwanderung beruhen. Es können aber hilfsweise Auswertungen für Personen aus solchen Ländern erstellt werden, für die bekannt ist, dass es von dort aktuell umfangreiche Zuwanderung gibt. Die festgestellten Veränderungen in den Statistiken können dann weit überwiegend der Zuwanderung plausibel zugeschrieben werden. Aktuell erfolgen Zuwanderungen aufgrund der Osterweiterung der EU, der EU-Schuldenkrise und infolge von Flucht. Die Osterweiterung der EU wurde in mehreren Etappen vollzogen: Polen, Ungarn, die Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen traten 2004 der EU bei und erlangten die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai 2011. Es folgten am 1. Januar 2007 die Beitritte von Bulgarien und Rumänien und am 1. Juli 2013 der von Kroatien; die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit erhielten diese Länder zum 1. Januar 2014 und zum 1. Juli 2015. Von der EU-Schuldenkrise sind die sogenannten GIPS-Staaten, also Griechenland, Italien, Portugal und Spanien, am stärksten betroffen. Asylbewerber und Flüchtlinge können in den Arbeitsmarktstatistiken nicht direkt erkannt werden. Es können aber hilfsweise Auswertungen nach der Staatsangehörigkeit vorgenommen werden. Dazu wurde das Aggregat „Personen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem der zugangsstärksten Herkunftsländern von Asylbewerbern“ oder kurz „Asylherkunftsländer“ gebildet. In das Aggregat wurden die nichteuropäischen Länder aufgenommen, die in den letzten Jahren zu den Ländern mit den meisten Asylanträgen gehörten. Es umfasst folgende acht Länder: Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien. Darüber hinaus werden Asylanträge auch von Staatsangehörigen aus dem Balkan (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Serbien) und Osteuropa (Russische Föderation, Ukraine) gestellt. Balkan und Osteuropa können in Statistiken der BA als Region abgebildet werden. Eine Zuordnung zu den Asylherkunftsländern erfolgt jedoch nicht, weil diese Länder mittlerweile als sichere Herkunftsländer gelten. Personen im Kontext von Fluchtmigration Als Personen im Kontext von Fluchtmigration – oder kurz Geflüchtete bzw. Flüchtlinge – werden in den Statistiken der BA Asylbewerber, anerkannte Schutzberechtige und geduldete Ausländer zusammengefasst. Die Abgrenzung dieses Personenkreises erfolgt anhand ihres aufenthaltsrechtlichen Status. „Personen im Kontext von Fluchtmigration" umfassen demnach drittstaatenangehörige Ausländer mit • einer Aufenthaltserlaubnis Flucht, • einer Aufenthaltsgestattung oder • einer Duldung. Die Berichterstattung in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsstatistik) im Kontext von Fluchtmigration beginnt mit dem Berichtsmonat Juni 2016. Die neue Berichterstattung über Personen im Kontext von Fluchtmigration wird die bisherige Berichterstattung über Staatsangehörige aus den wichtigsten Asylherkunftsländern ergänzen, aber nicht ersetzen. Abgrenzungen im Sinne der Statistik der BA entsprechen nicht notwendigerweise anderen Definitionen von „Flüchtlingen“, wie beispielsweise im juristischen Sinne. Weitere Erläuterungen beinhaltet die Methodische Einschränkungen Insbesondere bei Staatsangehörigen aus den Ländern des Balkan (vor allem Serbien und Kosovo) sind Zeitreihenvergleiche wegen Staatsneugründungen und Umstellungen in der Erfassungsmethode eingeschränkt. Je länger die Daten in der Vergangenheit liegen, desto stärker sind die Verzerrungen. Am aktuellen Rand ist der Effekt gering. Die Erfassungspraxis der Staatsangehörigkeit in den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern kann abweichen vom Vorgehen bei den Erfassungen, die anderen Statistiken – wie beispielsweise der Einwohnerstatistik – zugrunde liegen. Unterschiede können auch bei minderjährigen Kindern mit doppelter Staatsbürgerschaft oder bei Personen aus Gebieten, deren Staatsangehörigkeit nur schwer zu ermitteln ist, auftreten. Dieses Zuordnungsproblem betrifft z. B. die Staaten des Nahen Ostens, die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens und der ehemaligen Sowjetunion. Bei der Interpretation, insbesondere bei den Zeitreihen und Vorjahresvergleichen, müssen diese Unterschiede berücksichtigt werden. Seite 8 von 13 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Dezember 2017 Methodische Hinweise - Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende Staatsangehörige aus Migrationsländern und Personen im Kontext von Fluchtmigration Migrations-Monitor: Personen im Kontext von Fluchtmigration - Deutschland, Länder, Kreise, Agenturen für Arbeit und Jobcenter Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel: • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 Aufenthaltsgesetz), • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 Aufenthaltsgesetz), • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, Aufenthaltsgesetz), • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 Aufenthaltsgesetz). Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II. In der statistischen Berichterstattung der BA relevant ist die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Personen mit diesem Aufenthaltstitel zählen zu den „Personen im Kontext von Fluchtmigration“. Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung berechtigt Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet während der Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Asylgesetz). Ein Ausländer, der die Aufenthaltsgestattung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Äußerung des Asylgesuchs besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Während der Durchführung des Asylverfahrens erhalten Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Weil es beim Wechsel des Aufenthaltsstatus zu Zeitverzögerung in der Erfassung kommt, finden sich in geringem Umfang auch Asylbewerber im Rechtskreis SGB II bei Jobcentern. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den „Personen im Kontext von Fluchtmigration“. In der statistischen Berichterstattung der BA werden Ausländer, die noch keinen formalen Antrag gestellt, bereits aber ein Asylgesuch geäußert haben, mit zur Aufenthaltsgestattung gezählt. Duldung Als geduldet gelten gemäß § 7 SGB II nur die Personen, die • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, • erwerbsfähig und • hilfebedürftig sind sowie • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als erwerbsfähig gilt gemäß § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für die Zählung irrelevant ist der Arbeitslosigkeitsstatus des Leistungsberechtigten (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend). Drittstaatenangehörige, sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten Drittstaatenangehörige sind Personen, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftraums (EU zzgl. Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz sind, noch Staatenlose. Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz i. V. mit § 26a Abs. 1 AsylG in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da in diesen Ländern die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist; s.a. Anlage I AsylG. Asylanträge von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz i. V. mit § 29a Abs. 1 AsylG werden in der Regel abgelehnt, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, da vermutet wird, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Hierzu gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach Anlage II AsylG Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. In der statistischen Berichterstattung werden Staatenlose ab Berichtsmonat Dezember 2017 der Gruppe der Drittstaatenangehörigen zugeordnet. Weiterführende Berichte Die Statistik zu „Personen im Kontext von Fluchtmigration" (im Feld „Arbeitsmarkt im Überblick“ bitte entsprechend anklicken) wird monatlich aktualisiert und berichtet regional für Deutschland und die Bundesländer über Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) insgesamt und im Kontext von Fluchtmigration nach ausgewählten Merkmalen in Tabelle 9. Auf Ebene der Kreise und kreisfeien Städten wird der Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) im Kontext von Fluchtmigration ohne Differenzierung auf einzelne Merkmale in Tabelle 10 abgebildet. Seite 9 von 13 Kennzahlen nach § 48a SGB II Stand: Dezember 2017 Methodische Hinweise - Kennzahlen nach § 48a SGB II Leistungen zum Lebensunterhalt (LLU) Die Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (LLU), die für die Kennzahl „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“ ermittelt wird, setzt sich gemäß § 4 Abs. 1 der RVO zu § 48a SGB II aus den folgenden vom Bund finanzierten Leistungsarten zusammen: • Arbeitslosengeld II-Regelbedarf (§ 20 SGB II) • Sozialgeld-Regelbedarf und Mehrbedarfe (§ 23 SGB II) • Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) • Einmalleistungen (§ 24 Abs. 1 SGB II) Leistungen für Unterkunft und Heizung (LUH) Die Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung (LUH), die der Ergänzungsgröße „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“ zugrunde liegt, setzt sich gemäß § 4 Abs. 2 der RVO zu § 48a SGB II aus den folgenden kommunal finanzierten Leistungen nach § 22 SGB II zusammen: • Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) • Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstgenutztem Wohneigentum (§ 22 Abs. 2 SGB II) • Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten sowie Mietkaution (§ 22 Abs. 6 SGB II) • Mietschulden (§ 22 Abs. 8 SGB II) Leistungsanspruch Die Leistungen nach dem SGB II können durch Sanktionen gemindert werden. Die Differenz zwischen Leistungsanspruch und Sanktion wird Zahlungsanspruch genannt. Wenn keine Sanktion vorliegt, dann sind Leistungsanspruch und Zahlungsanspruch identisch. Für die Kennzahlen „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“ bzw. „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“ wird der Leistungsanspruch verwendet. Bewegungen ELB Bei den Kennzahlen nach § 48a SGB II werden Bewegungen in bzw. aus der Gruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gezählt. Im Unterschied dazu werden in der Standardberichterstattung der Grundsicherungsstatistik SGB II Bewegungen in bzw. aus dem Regelleistungsbezug berücksichtigt. Regelleistungsberechtigte setzen sich aus erwerbsfähigen (ELB) und nicht erwerbsfähigen (NEF) Leistungsberechtigten zusammen. Für die Kennzahlen nach § 48a SGB II werden also Bewegungen in bzw. aus dem Regelleistungsbezug (zum Beispiel Zu- und Abgänge aus Hilfebedürftigkeit, Zu- und Abgänge aus anderen SGB II-Personengruppen wie Kinder ohne individuellen Leistungsanspruch) und zusätzlich noch Statuswechsel zwischen ELB und NEF als Bewegungen gezählt. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) stehen im Mittelpunkt der Kennzahlen nach § 48a SGB II. Mit Ausnahme der Kennzahl K1 und der Ergänzungsgröße K1E1, die die Summe der Leistungen an Bedarfsgemeinschaften zum Gegenstand haben, beziehen sich alle anderen Kennzahlen und Ergänzungsgrößen direkt auf die ELB. Als ELB gelten gemäß § 7 SGB II Personen, die: • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, • erwerbsfähig sind, • hilfebedürftig sind und • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als erwerbsfähig gilt gemäß § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als ELB ausgewiesen, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen. Für die Zählung irrelevant ist der Arbeitslosigkeitsstatus des Leistungsberechtigten (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend). Langzeitleistungsbezieher (LZB) Langzeitleistungsbezieher (LZB) gemäß den Kennzahlen nach § 48a SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren. Die Dauer des Leistungsbezugs wird dabei tagesgenau berechnet, das heißt ein Leistungsberechtigter gilt als LZB, wenn er in den vergangenen 730 Tagen (= 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (= 730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) als ELB im Bestand war. Innerhalb dieses Betrachtungszeitraums werden alle bestandsrelevanten Zeiträume einer Person bedarfsgemeinschafts- und trägerübergreifend aufsummiert. Sich überschneidende Zeiträume werden nur einmal gezählt, Unterbrechungs- und Ausschlussgrundzeiten nicht mitgezählt. Es handelt sich somit um eine trägerübergreifende bisherige Netto-Gesamtdauer als ELB in den letzten 24 Monaten. Bisherige Verweildauer Die bisherige Verweildauer misst die Zeitspanne vom Beginn der Hilfebedürftigkeit einer Person bis zu einem bestimmten Auswertungsstichtag. Charakteristisch für diese Betrachtung ist, dass die Hilfebedürftigkeit der Person nach dem Messzeitpunkt weiter andauert. Dabei werden Unterbrechungen von bis zu 31 Tagen als unschädlich bewertet und begründen keine neue Dauerermittlung. Unterbrechungszeiten werden herausgerechnet, es handelt sich also um eine Nettodauer. Veröffentlichungen zur bisherigen Verweildauer erfolgen immer zu den Berichtsmonaten Juni und Dezember eines Jahres. Kombination Langzeitleistungsbezieher (LZB) mit der bisherigen Verweildauer Es ist möglich, die beiden Messkonzepte LZB und bisherige Verweildauer zu kombinieren. Die Personengruppe der Langzeitleistungsbezieher wird dann nach Dauerklassen der bisherigen Verweildauer im SGB II differenziert. Die Kombination der beiden Dauermessungen kann unerwartete Fallkonstellationen zur Folge haben: • Es gibt Langzeitleistungsbezieher, die im Messkonzept der bisherigen Verweildauer eine Dauer von weniger als 21 Monaten aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die Person eine Nettogesamtdauer in den letzten 24 Monaten von mindestens 21 Monaten hat (Identifizierung als LZB), in dieser Zeitspanne aber eine Unterbrechung von mehr als 31 Tagen vorliegt. • Daneben gibt es Personen, die am ersten Tag ihres Zugangs in den Hilfebezug sofort als LZB zählen und auch sofort eine sehr lange bisherige Verweildauer aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die Person in den letzten 24 Monaten bereits eine Nettogesamtdauer von mindestens 21 Monaten mitbringt (Identifizierung als LZB), und wenn der letzte Vorbezug als Seite 2/2 Kennzahlen nach § 48a SGB II Stand: Dezember 2017 Methodische Hinweise - Kennzahlen nach § 48a SGB II http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grundlagen/Methodenberichte/Grundsicherung-Arbeitsuchende- SGBII/Generische-Publikationen/Methodenbericht-Nachhaltigkeit-Integrationen.pdf Kontinuierliche Beschäftigung Eine kontinuierliche Beschäftigung nach Integration liegt vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) nach einer Integration in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an jedem der sechs nachfolgenden Monatsstichtage sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich jeweils um dasselbe Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob es kurzzeitige Unterbrechungen der Beschäftigung zwischen den Stichtagen gibt. Die Messung erfolgt über eine Verknüpfung mit der Beschäftigungsstatistik, weshalb eine Wartezeit von sechs Monaten nach dem letzten berücksichtigten Stichtag notwendig ist. Das Vorliegen einer kontinuierlichen Beschäftigung wird demzufolge zwölf Monate nach dem Integrationsereignis festgestellt. Eine kontinuierliche Beschäftigung nach Integration ist nicht zwangsläufig mit einem Abgang aus Hilfebedürftigkeit verbunden. Seite 2/2 Integration Eine Integration gemäß den Kennzahlen nach § 48a SGB II liegt vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, • eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder • eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Umfang und Dauer dieser Tätigkeit sowie der Arbeitslosigkeitsstatus des ELB sind für die Zählung einer Beschäftigungsaufnahme als Integration unerheblich. Zudem ist irrelevant, ob durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Leistungsbezug tatsächlich beendet wird. Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Bei den Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt es sich um eine Untergröße der Integrationen nach § 48a SGB II. Bei dieser Größe ist es unerheblich, wie hoch die wöchentliche Arbeitszeit ist und ob die Beschäftigung durch Beschäftigung begleitende Leistungen gefördert wird. Mehrere geringfügige Beschäftigungen, die nur zusammen die Grenze der Sozialversicherungspflicht überschreiten, begründen ebenfalls eine Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Verbleib im Regelleistungsbezug SGB II Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II können Personen auf ihren Verbleib im Regelleistungsbezug SGB II nachverfolgt werden. Ausgehend von einer Startkohorte – zum Beispiel die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem Jobcenter X im Monat Y – werden diese Personen dahingehend überprüft, ob sie an einem späteren statistischen Stichtag im Regelleistungsbezug SGB II sind oder nicht. Merkmale von Personen in Verbleibsanalysen beziehen sich stets auf die Merkmalsausprägungen der betrachteten Personen zum Startzeitpunkt. Nachträgliche Änderungen der Merkmalsausprägungen können in den Verbleibsanalysen nicht abgebildet werden. Bedarfsdeckende Integrationen Zur Beantwortung der Frage, ob ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) nach einer Integration den Leistungsbezug beenden kann, wird das Messmodell der bedarfsdeckenden Integrationen verwendet. Dazu wird für den Zeitpunkt drei Monate nach Integration untersucht, ob der betreffende ELB noch im Regelleistungsbezug SGB II ist. Dieser zeitliche Abstand ist notwendig, da Einkommen aus Erwerbsarbeit üblicherweise zeitlich verzögert zum Arbeitsbeginn zufließt. Zu beachten ist, dass diesem Messmodell keine eindeutige Kausalität von Aufnahme einer Beschäftigung und Beendigung des Leistungsbezuges zugrunde liegt. Der Leistungsbezug kann auch aus anderen Gründen geendet haben. Beispiele hierfür sind die Erzielung eines anderweitigen anzurechnenden Einkommens, die Änderung der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder aber auch die Beschäftigungsaufnahme einer anderen Person in der Bedarfsgemeinschaft. Diese zeitpunktbezogene Betrachtung ermöglicht überdies keine Aussagen über die Dauerhaftigkeit bzw. Nachhaltigkeit der Beschäftigung. Möglicherweise wird das Erwerbseinkommen nur kurzzeitig erzielt oder der Abgang aus dem Leistungsbezug gelingt nur für eine kurze Dauer. Verbleib in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung Über einen Personenabgleich mit den Informationen aus der Beschäftigungsstatistik (BST) kann für Personen, die in der Grundsicherungsstatistik SGB II erfasst sind, der Verbleib in der BST ermittelt werden. Ausgehend von einer Startkohorte – zum Beispiel die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem Jobcenter X im Monat Y – werden diese Personen dahingehend überprüft, ob an einem späteren statistischen Stichtag eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmeldung vorliegt oder nicht. Das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsmeldung zum Verbleibszeitpunkt bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Person keine Leistungen nach dem SGB II bezieht. Merkmale von Personen in Verbleibsanalysen beziehen sich stets auf die Merkmalsausprägungen der betrachteten Personen zum Startzeitpunkt. Nachträgliche Änderungen der Merkmalsausprägungen können in den Verbleibsanalysen nicht abgebildet werden. Nachhaltige Integrationen Die Messung nachhaltiger Integrationen gemäß den Kennzahlen nach § 48a SGB II ist ein Spezialfall der Messung des Verbleibs in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Eine Integration zählt dann als nachhaltig, wenn zwölf Monate später zum Stichtag ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Die Person muss allerdings innerhalb dieses Jahres nicht durchgehend beschäftigt gewesen sein. Auch muss das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis nicht mit dem zwölf Monate später beobachteten identisch sein. Beschäftigungsrelevante Sachverhalte können – analog zur Beschäftigungsstatistik – erst mit einer Wartezeit von sechs Monaten abgebildet werden. Ob eine Integration nachhaltig ist, kann daher ausgehend vom Integrationsereignis erst nach 18 Monaten festgestellt werden. Weitere Hinweise und ausgewählte empirische Ergebnisse zur Nachhaltigkeit der Integrationen Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung Kennzahlen nach § 48a SGB II Stand: Dezember 2017 Methodische Hinweise - Kennzahlen nach § 48a SGB II http://www.sgb2.info/DE/Kennzahlen/Hilfe-Erlaeuterungen/hilfe-erlaeuterungen.html Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung Ein Eintritt in öffentlich geförderte Beschäftigung gemäß den Kennzahlen nach § 48a SGB II liegt vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (ELB) eine der folgenden Maßnahmen beginnt: • Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II) • Leistungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16e SGB II) • Teilnahme am Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ Der Arbeitslosigkeitsstatus des ELB ist für die Zählung unerheblich. Weitere Informationen Weitere Informationen zu den Kennzahlen nach § 48a SGB II finden Sie im Internet unter: Stand: 25.01.2018 Statistik-Infoseite Arbeitslose und gemeldetes Stellenangebot Arbeitsmarkt Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Förderstatistik/Eingliederungsbilanzen Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB IIILeistungen SGB III Die Methodischen Hinweise der Statistik bieten ergänzende Informationen. Gesamtglossar Arbeitsmarkt Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Förderstatistik/Eingliederungsbilanzen Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Glossare sind zu folgenden Fachstatistiken veröffentlicht: Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB III Migration Langzeitarbeitslosigkeit Frauen und Männer Statistik nach Berufen Statistik nach Wirtschaftszweigen Zeitreihen Daten zu den Eingliederungsbilanzen Amtliche Nachrichten der BA Kreisdaten Förderungen Im Internet stehen statistische Informationen unterteilt nach folgenden Themenbereichen zur Verfügung: Arbeitsmarkt im Überblick Arbeitslose, Unterbeschäftigung und Arbeitsstellen Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Förderstatistik Anlage 2 zur Antwort Schriftliche Anfrage 18/13781 Impressum Empfänger: Auftragsnummer: 262790 Titel: Region: Berichtsmonat: Erstellungsdatum: 21.03.2018 Hinweise: Herausgeberin: Bundesagentur für Arbeit Statistik Rückfragen an: Statistik-Service Ost Storkower Straße 120 10407 Berlin E-Mail: Statistik-Service-Ost@arbeitsagentur.de Hotline: 030/555599-7373 Fax: 030/555599-7375 Weiterführende statistische Informationen Internet: Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Nutzungsbedingungen: © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Sie können Informationen speichern, (auch auszugsweise) mit Quellenangabe weitergeben, vervielfältigen und verbreiten. Die Inhalte dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Eigene Berechnungen sind erlaubt, jedoch als solche kenntlich zu machen. Im Falle einer Zugänglichmachung im Internet soll dies in Form einer Verlinkung auf die Homepage der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Nutzung der Inhalte für gewerbliche Zwecke, ausgenommen Presse, Rundfunk und Fernsehen und wissenschaftliche Publikationen, bedarf der Genehmigung durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. http://statistik.arbeitsagentur.de Register: "Statistik nach Themen" http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistiknach -Themen-Nav.html Bestand von Teilnehmenden in Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW), Berlin, März 2018 ZLP Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Bestand von Teilnehmenden in Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) Jobcenter Marzahn-Hellersdorf (Gebietsstand Februar 2018) Zeitreihe, Datenstand: Februar 2018 Förderstatistik Personengruppe: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) - 18 Jahre und älter Ausländer, im Kontext Fluchtmigration 1) Jobcenter Marzahn-Hellersdorf (Gebietsstand Februar 2018) Zeitreihe, Datenstand: Februar 2018 Berichtsmonat Bestand Juni 2016 8 Juli 2016 4 August 2016 4 September 2016 6 Oktober 2016 7 November 2016 7 Dezember 2016 10 Januar 2017 13 Februar 2017 14 März 2017 16 April 2017 15 Mai 2017 18 Juni 2017 19 Juli 2017 17 August 2017 16 September 2017 26 Oktober 2017 28 November 2017 33 Erstellungsdatum: 21.03.2018, Statistik-Service Ost, Auftragsnummer 262790 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) Als Personen im Kontext von Fluchtmigration – oder kurz Geflüchtete bzw. Flüchtlinge – werden in den Statistiken der BA Asylbewerber, anerkannte Schutzberechtige und geduldete Ausländer zusammengefasst. Die Abgrenzung dieses Personenkreises erfolgt anhand ihres aufenthaltsrechtlichen Status. „Personen im Kontext von Fluchtmigration" umfassen demnach drittstaatenangehörige Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis Flucht, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung. Daten stehen erst nach einer Wartezeit von drei Monaten fest. Tabelle 5 - Bestand von Teilnehmenden in Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) Personen im Kontext von Fluchtmigration Glossar (Stand: 03.01.2018) Arbeitslose Nach § 16 i. V. mit § 138 SGB III sind arbeitslos Personen, die - vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit), - eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen), - den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit), - in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, - nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben, - sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben. Die Verfügbarkeit als Voraussetzung für Arbeitslosigkeit ist nicht erfüllt, solange ein Ausländer keine Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland ausüben darf. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse sind dagegen kein Tatbestand, der der Verfügbarkeit und damit der Arbeitslosigkeit entgegensteht. Arbeitsuchende Arbeitsuchende sind Personen, die - eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen, - sich wegen der Vermittlung in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet haben und - die angestrebte Tätigkeit ausüben können und dürfen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben (§ 15 SGB III). Bei den Arbeitsuchenden wird zwischen arbeitslosen und nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden unterschieden. Asylherkunftsländer (nicht-europäische) Bis zum Berichtsmonat Juni 2016 (Einführung der Dimension "Aufenthaltsstatus") konnten geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken nicht direkt erkannt werden. Um für vorherige Zeiträume und längerfristigte Entwicklungen Aussagen machen zu können, wird näherungsweise das Aggregat „Personen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem der zugangsstärksten Herkunftsländern von Asylbewerbern“ oder kurz „Asylherkunftsländer“ gebildet. Das Aggregat umfasst die nichteuropäischen Länder, aus denen in den letzten Jahren die meisten Asylgesuche kamen. Dazu zählen folgende acht Länder: Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien. Weitere Ausführungen zu dieser Thematik befinden sich in der Hintergrundinformation "Geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken". Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung berechtigt Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet während der Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Asylgesetz). Ein Ausländer, der die Aufenthaltsgestattung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Äußerung des Asylgesuchs besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Während der Durchführung des Asylverfahrens erhalten Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Weil es beim Wechsel des Aufenthaltsstatus zu Zeitverzögerung in der Erfassung kommt, finden sich in geringem Umfang auch Asylbewerber im Rechtskreis SGB II bei Jobcentern. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". In der statistischen Berichterstattung der BA werden Ausländer, die noch keinen formalen Antrag gestellt, bereits aber ein Asylgesuch geäußert haben, mit zur Aufenthaltsgestattung gezählt. Aufenthaltsstatus Der Aufenthaltsstatus gibt an, auf welcher rechtlichen Grundlage sich eine Person in Deutschland aufhält. Dabei wird eine Vielzahl rechtlicher Normen aggregiert auf sieben Ausprägungen, die im statistischen Sinne relevant sind: Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU, Aufenthaltserlaubnis Flucht, Aufenthaltserlaubnis Sonstige, Visum, Aufenthaltsgestattung, Duldung. Der Aufenthaltsstatus wurde im Juni 2016 als Dimension in der Statistik der BA eingeführt und ermöglicht die Abgrenzung von "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel: - Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 Aufenthaltsgesetz), - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 Aufenthaltsgesetz), - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, Aufenthaltsgesetz), - Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 Aufenthaltsgesetz). Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II. In der statistischen Berichterstattung der BA relevant ist die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Personen mit diesem Aufenthaltstitel zählen zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Balkanländer In der statistischen Berichterstattung der BA werden die folgenden Balkanländer zusammengefasst: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien sowie Serbien. Personen aus diesen Ländern haben in den vergangenen Jahren vermehrt Asylanträge gestellt. Die Asylanträge werden jedoch in der Regel abgelehnt, da diese Länder zu den "sicheren Herkunftsstaaten" zählen. Daher werden in der Statistik der BA die Balkanländer nicht den "Asylherkunftsländern" zugerechnet. Personen im Kontext von Fluchtmigration Glossar (Stand: 03.01.2018) Bedarfsgemeinschafts-Typ (BG-Typ) Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der BG wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der BG einsetzt. Der Bedarfsgemeinschafts-Typ (BG-Typ) teilt die BG und Personen in Bedarfsgemeinschaften anhand der Information, in welcher Beziehung die Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zueinander stehen, in verschiedene Gruppen ein. Es gibt fünf BG-Typen: - Single-BG, - Alleinerziehende-BG, - Partner-BG ohne Kinder, - Partner-BG mit Kindern und - nicht zuordenbare BG Bei der Ermittlung des BG-Typs werden alle Personen der Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Neben der Zusammensetzung der BG spielen dabei auch Merkmale wie das Alter und die Stellung der einzelnen Personen in der BG (Hauptperson/Partner, minderjähriges (unverheiratetes) Kind, volljähriges (unverheiratetes) Kind unter 25 Jahren) eine Rolle. Bei den Alleinerziehenden- bzw. Partner-Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bezieht sich die Kinderinformation jeweils auf minderjährige (unverheiratete) Kinder. Volljährige (unverheiratete) Kinder unter 25 Jahren bleiben bei der Ermittlung des BG- Typs unberücksichtigt. So können in einer Partner-BG ohne Kinder durchaus ein oder mehrere volljährige Kinder leben. Sofern Bedarfsgemeinschaften aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht genau einem BG-Typ zugeordnet werden können, werden diese als „nicht zuordenbare BG“ bezeichnet. Aufgrund fehlender Informationen zu den Personen der BG (z.B. keine Angabe zum Alter) kann es sein, dass kein BG-Typ ermittelt werden kann. Bewerber für Berufsausbildungs-stellen Als Bewerber für Berufsausbildungsstellen zählen diejenigen gemeldeten Personen, die im aktuellen Berichtsjahr (1. Oktober - 30. September) individuelle Vermittlung in eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildungsstelle in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wünschen und deren Eignung dafür geklärt ist bzw. deren Voraussetzung dafür gegeben ist. Hierzu zählen auch Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle in einem Berufsbildungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführt. Zu den Bewerbern für Berufsausbildungsstellen im aktuellen Berichtsjahr zählen des Weiteren diejenigen Personen, die am Ende des vorhergehenden Berichtsjahres unversorgt waren und die im aktuellen Berichtsjahr weiterhin Unterstützung durch Agenturen für Arbeit/Jobcenter bei ihrer Ausbildungsuche beanspruchen. Ebenso werden Personen berücksichtigt, die im vorhergehenden Berichtsjahr für das aktuelle Berichtsjahr eine Ausbildung nach dem BBiG gesucht und gefunden wurde. Bei diesen Personen lag also die Suche im Vorjahr, der gewünschte Ausbildungsbeginn aber im aktuellen Berichtsjahr. Blaue Karte EU Die Blaue Karte EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte. Sie ermöglicht einfach und unbürokratisch den Zuzug von Menschen aus Drittstaaten, die ihre fachlichen Fähigkeiten in Deutschland einbringen möchten. Erforderlich ist lediglich der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums sowie der Nachweis eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots oder eines Arbeitsvertrags mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 47.600 Euro vorliegen. Drittstaatsangehörige, sichere Drittstaaten, sichere Herkunftsstaaten Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftraums (EU zzgl. Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz sind. Staatenlose werden seit Berichtsmonat Dezember 2017 – auch rückwirkend – zu den Drittstaatsangehörigen gezählt. Von den in der Tabelle dargestellten Personen aus Drittstaaten zu unterscheiden sind folgende Begriffe: Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz i. V. mit § 26a Abs. 1 AsylG in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da in diesen Ländern die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist; s.a. Anlage I AsylG. Asylanträge von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz i. V. mit § 29a Abs. 1 AsylG werden in der Regel abgelehnt, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, da vermutet wird, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Hierzu gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach Anlage II AsylG Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien. Duldung Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Aufenthaltsgesetz). Die Abschiebung kann ausgesetzt werden, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein Ausländer, der die Duldung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung über die Duldung besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftstaaten. Personen mit einer Duldung haben Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Personen mit einer Duldung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Personen im Kontext von Fluchtmigration Glossar (Stand: 03.01.2018) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) gelten gem. § 7 SGB II Personen, die - das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, - erwerbsfähig sind, - hilfebedürftig sind und - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als erwerbsfähige Leistungsberechtigte ausgewiesen, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen. Niederlassungs-erlaubnis Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf außer in durch das Aufenthaltsgesetz zugelassenen Fällen nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Osteuropäische Länder In der statistischen Berichterstattung der BA werden die Russische Föderation sowie die Ukraine zu den "Osteuropäischen Ländern" zusammengefasst ("Osteuropa" im geografischen Sinn). Personen aus diesen osteuropäischen Ländern haben in den vergangenen Jahren vermehrt Asylanträge gestellt. Quantitativ gesehen haben diese Länder nicht die gleiche Relevanz wie die nichteuropäischen Asylherkunftsländer und werden daher in der Statistik der BA nicht den "Asylherkunftsländern" zugerechnet. Personen im Kontext von Fluchtmigration "Personen im Kontext von Fluchtmigration" werden in der Statistik der BA seit Juni 2016 auf Basis der Dimension "Aufenthaltsstatus" abgegrenzt. Diese Abgrenzung entspricht nicht notwendigerweise anderen Definitionen von "Flüchtlingen" (z.B. juristischen Abgrenzungen). Für den statistischen Begriff ist über das Asylverfahren hinaus der Bezug zum Arbeitsmarkt ausschlaggebend. "Personen im Kontext von Fluchtmigration" umfassen Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis Flucht (§§ 22-26, Aufenthaltsgesetz) und einer Duldung. Im Hinblick auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt hat dieser Personenkreis ähnliche Problemlagen. Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§29ff AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen im statistischen Sinne nicht zu „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ sondern zu „Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus“. Ebenso zählen Personen, die zwar aus Fluchtgründen nach Deutschland eingereist sind, inzwischen aber eine Niederlassungserlaubnis erworben haben, im statistischen Sinne nicht mehr zu "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Weitere Ausführungen zu dieser Thematik befinden sich in der Hintergrundinformation "Geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken". Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus In der statistischen Berichterstattung der BA gibt es neben den "Personen im Kontext von Fluchtmigration" Drittstaatsangehörige mit anderen Aufenthaltsstatus. Dazu zählen Personen mit Niederlassungserlaubnis, Blauer Karte EU, sonstiger Aufenthaltserlaubnis (außer §§ 22-26, Aufenthaltsgesetz) und Visum. Auch Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§29ff AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen zu „Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus“. In der Unterbeschäftigung (ohne Kurzarbeit) nach dem Konzept der BA sind neben den Arbeitslosen die Personen enthalten, die an entlastenden Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik teilnehmen oder zeitweise arbeitsunfähig erkrankt sind und deshalb nicht als arbeitslos gezählt werden. Damit wird ein umfassenderes Bild über die Zahl der Menschen gezeichnet, die ihren Wunsch nach einer Beschäftigung nicht realisieren können. In der Unterbeschäftigung für Personengruppen werden abweichend zur gesamten Unterbeschäftigung Kurzarbeit und Alterszeitzeit nicht berücksichtigt, weil diese Instrumente nicht sinnvoll bestimmten Personengruppen zugeordnet werden können. Angaben zur Unterbeschäftigung für Personengruppen stehen nach einer Wartezeit in der Förderstatistik von drei Monaten zur Verfügung. Die Unterbeschäftigung ist nicht deckungsgleich mit der Zahl der Arbeitsuchenden, und zwar vor allem deshalb nicht, weil Arbeitsuchende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein können. Hier sind zwei Fallkonstellationen zu nennen: sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die ergänzendes Arbeitslosengeld II beziehen, und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, und die sich nach § 38 SGB III frühzeitig melden müssen, werden als Arbeitsuchende geführt, zählen aber als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nicht in der Unterbeschäftigung. Unterbeschäftigung Personen im Kontext von Fluchtmigration Glossar (Stand: 03.01.2018) Es werden folgende Begriffe unterschieden: Arbeitslosigkeit = Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitsuche) und des § 16 Abs. 2 SGB III (keine Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme) erfüllen und deshalb als arbeitslos zählen. Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne (i. w. S.) = Zahl der Arbeitslosen nach § 16 SGB III plus Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III erfüllen (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitsuche) und allein wegen des § 16 Abs. 2 SGB III (Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme, hier: Teilnehmer an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) oder wegen des § 53a Abs. 2 SGB II (erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 58. Lebensjahres, denen innerhalb eines Jahres keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten werden konnte) nicht arbeitslos sind. Unterbeschäftigung im engeren Sinne (i. e. S.) = Zahl der Arbeitslosen i. w. S. plus Zahl der Personen, die an bestimmten entlastend wirkenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise Teilnehmender an Qualifizierungsmaßnahmen, Beschäftigte am 2. Arbeitsmarkt) teilnehmen (einschließlich Fremdförderung) oder zeitweise arbeitsunfähig sind und deshalb die Kriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitssuche) nicht erfüllen. Personen in der Unterbeschäftigung im engeren Sinne haben ihr Beschäftigungsproblem (noch) nicht gelöst; ohne diese Maßnahmen wären sie arbeitslos. Unterbeschäftigung = Unterbeschäftigung i. e. S. plus Zahl der Personen in weiteren entlastenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise geförderte Selbständigkeit), die fern vom Arbeitslosenstatus sind und ihr Beschäftigungsproblem individuell schon weitgehend gelöst haben (z. B. Personen in geförderter Selbständigkeit und Altersteilzeit); sie stehen für Personen, die ohne diese arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen arbeitslos wären. Unversorgte Bewerber zum 30.09. Unversorgte Bewerber zum 30.09. sind Bewerber, für die weder die Einmündung in eine Berufsausbildung, noch ein weiterer Schulbesuch, eine Teilnahme an einer Fördermaßnahme oder eine andere Alternative zum 30.09. bekannt ist und für die Vermittlungsbemühungen laufen. Versorgte Bewerber Als versorgte Bewerber bezeichnet man einmündende Bewerber, andere ehemalige Bewerber und Bewerber mit Alternative zum 30.09. – also Bewerber, die entweder eine Ausbildung oder Alternative zum 30.09. haben bzw. keine weitere Hilfe bei der Ausbildungsuche wünschen. Visum Ausländer aus Drittstaaten, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum. Zeichenerklärungen X Nachweis ist nicht sinnvoll. *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. . Nicht plausible Werte. Unterbeschäftigung Stand: 25.01.2018 Statistik-Infoseite Arbeitslose und gemeldetes Stellenangebot Arbeitsmarkt Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Förderstatistik/Eingliederungsbilanzen Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB III Förderungen Im Internet stehen statistische Informationen unterteilt nach folgenden Themenbereichen zur Verfügung: Arbeitsmarkt im Überblick Arbeitslose, Unterbeschäftigung und Arbeitsstellen Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Glossare sind zu folgenden Fachstatistiken veröffentlicht: Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB III Migration Langzeitarbeitslosigkeit Frauen und Männer Statistik nach Berufen Statistik nach Wirtschaftszweigen Zeitreihen Daten zu den Eingliederungsbilanzen Amtliche Nachrichten der BA Kreisdaten Leistungen SGB III Die Methodischen Hinweise der Statistik bieten ergänzende Informationen. Gesamtglossar Arbeitsmarkt Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Förderstatistik/Eingliederungsbilanzen Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) S18-13781 S18-13781a S1813781_Anlage1 S1813781_Anlage2