Drucksache 18 / 13 811 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 19. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. März 2018) zum Thema: Millionenschaden bei der BVG? und Antwort vom 05. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13 811 vom 19. März 2018 über „Millionenschaden bei der BVG?“ ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nur zum Teil in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt öffentlichen Rechts um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend wiedergegeben. 1. Trifft es zu, dass die BVG im Jahr 2011 nach den Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs versäumt hat, einen Antrag auf Erstattung der EEG-Umlage vollständig einzureichen und deshalb zu Recht eine Zahlung nicht erhalten hat? In welcher Höhe hätte diese Zahlung antragsgemäß erfolgen sollen? Zu 1.): Es trifft nicht zu, dass die BVG im Jahr 2011 nach den Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs versäumt hat, einen vollständigen Antrag auf Erstattung der Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)-Umlage einzureichen . Die BVG hat einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage gestellt. Sie ist dabei so vorgegangen, wie in den vorangegangenen Jahren auch. Die Antragsunterlagen sind vollständig und fristgerecht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht worden. Das BAFA behauptete mehrere Monate nach Eingang des Antrages, dass bestimmte Unterlagen, deren Vorlage gesetzlich vorgeschrieben ist, dem Antrag nicht beigefügt worden seien. Dies hat die BVG bestritten. Über die Frage, ob die Nachweise vorgelegen haben oder nicht, kam es zum Streit zwischen dem BAFA und der BVG. Die BVG war in diesem Streit beweispflichtig. Im Ergebnis hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass nicht mit der „erforderlichen Gewissheit “ nachgewiesen worden sei, dass die maßgeblichen Stromrechnungen dem Antrag beigefügt waren. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte ferner, dass bei der BVG ein „mehrstufiges internes System zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen“ etabliert gewesen sei. Es könne aber ungeachtet dessen nicht ausgeschlossen sein, dass die Stromrechnungen dem Antrag nicht beigefügt seien. Da die Beweislast bei der BVG gelegen habe, müsse die Entscheidung zulasten der BVG ausfallen. - 2 - 2. Hat - und wenn ja, in welcher jährlichen Höhe - die BVG seit dem Jahr 2007 Zahlungen auf der Grundlage des § 40 f. EEG 2009 bzw. analoger Regelungen erhalten? Zu 2.): Die BVG teilt mit, dass trotz umfänglicher Recherchearbeiten in der vorgegebenen Zeit eine Beantwortung der Frage nicht möglich war. 3. Ist diese Entscheidung mittlerweile rechtskräftig und sind alle Rechtsbehelfe erschöpft? Seit wann genau sind diese erschöpft? Zu 3.): Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist rechtskräftig. Die Rechtskraft ist am 6. Juni 2017 eingetreten. Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat an diesem Tag durch Beschluss - BVerwG 8 B 69.16 - die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 13. September 2016 zurückgewiesen. Alle in Betracht kommenden Rechtsmittel sind erschöpft. 4) Wann und wie hat die BVG AöR das Land Berlin als Träger - wen konkret? - über diesen Schaden informiert und welche Weisungen sind diesbezüglich durch den Träger erteilt worden? Zu 4.): Die BVG AöR hat alle ihr obliegenden Verpflichtungen zur internen und externen Information erfüllt. Der BVG AöR wurden im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit keine Weisungen erteilt. 5) Welche Kosten - eigene wie fremde Anwalts- sowie Gerichtskosten - sind im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit jeweils wann entstanden und wer trägt diese? Hat die BVG hier Vergütungen an eigene Rechtsanwälte gezahlt oder vereinbart, die über den Regelgebühren nach RVG liegen? In welcher Höhe? Zu 5.): Die BVG hat die Gerichtsgebühren gezahlt, da sie den Rechtsstreit verloren hat. Die BVG hat externe Rechtsanwälte beauftragt. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht besteht Anwaltszwang. Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu zahlenden Anwaltshonorare liegen bei 317.117,79 Euro. Die BVG hat keine Vergütung an ihre externen Rechtsanwälte gezahlt, die über den Regelgebühren nach RVG für diesen Rechtsstreit liegen . 6) Ist der für den Schaden verantwortliche Mitarbeiter noch im Unternehmen? Falls nein: hat dieser eine Abfindung erhalten und wenn ja, in welcher Höhe und aus welchem Grunde? Zu 6.): Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bestätigt, dass es ein mehrstufiges internes System zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen bei der BVG gegeben habe. Der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit der abschließenden Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kann nicht einem Mitarbeiter zugeordnet werden. Insoweit gibt es keinen für den Ausgang des Verfahrens verantwortlichen Mitarbeiter. Keiner der insgesamt an dem Verfahren zur Stellung der Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage beteiligten Mitarbeiter ist aus Gründen ausgeschieden, die mit dem hier gegenständlichen Verfahren im Zusammenhang stehen. - 3 - 7) Hat die BVG durch Erklärung gegenüber oder Vertrag mit dem Mitarbeiter auf Schadenersatzansprüche verzichtet? Falls ja, wann und durch wen ist dies seitens der BVG veranlasst worden? Aus welchen Gründen? Zu 7.): Die BVG hat gegenüber keinem Mitarbeiter konkret auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Mitarbeiter verzichtet, die im Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Rechtsstreit stehen. 8) War der betreffende Vertreter der BVG, der ggf. diesen Verzicht erklärt hat, im Innenverhältnis dazu berechtigt? 9) Ist der für die mögliche Verzichtserklärung verantwortliche Mitarbeiter noch im Unternehmen? Falls nein: hat dieser eine Abfindung erhalten und wenn ja, in welcher Höhe und aus welchem Grunde? 10) Hat die BVG durch Erklärung gegenüber oder Vertrag mit dem Mitarbeiter zu 9) auf Schadenersatzansprüche verzichtet? Falls ja, wann und durch wen ist dies seitens der BVG veranlasst worden? Aus welchen Gründen? Zu 8.) bis 10.): Die BVG hat keine Verzichtserklärungen im Zusammenhang mit dem hier streitigen Rechtsverhältnis ausgesprochen. 11) Welche Maßnahmen hat die BVG ergriffen, um die Wiederholung eines derartigen Schadens zukünftig zu vermeiden? Zu 11.): Die BVG hat die Verfahrensabläufe weiter optimiert. Zudem hat das BAFA ein Verfahren zur elektronischen Einreichung der Anträge eingeführt. Die Antragsunterlagen werden nunmehr als pdf-Dateien hochgeladen. Auf diese Weise kann jedermann nachvollziehen, wann dem BAFA welche Unterlagen vorgelegen haben oder wann das BAFA Zugriff auf die Antragsunterlagen hatte. 12) Welche Maßnahmen hat der Senat ergriffen, um die Wiederholung eines derartigen Schadens bei anderen Landesbeteiligungen zu vermeiden? Zu 12.): Durch die sog. Besondere Ausgleichsregelung kann ein stromkostenintensives Unternehmen bzw. ein Schienenbahnunternehmen nach den §§ 63 ff. Erneuerbare -Energien-Gesetz (EEG) 2017 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Begrenzung (Reduktion) der EEG-Umlage stellen. Mit Ausnahme der BVG fällt kein Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin unter diese Regelung. Berlin, den 5. April 2018 In Vertretung Henner B u n d e .......................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe S18-13811 S18-13811