Drucksache 18 / 13 814 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 19. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. März 2018) zum Thema: Transparenz bei der IHK II und Antwort vom 22. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13814 vom 19. März 2018 über Transparenz bei der IHK II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Soweit die IHK Berlin als Körperschaft Öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht durch den Senat unterliegt, wie bewertet die Aufsichtsbehörde die Wahlordnung der IHK Berlin vor dem Hintergrund, dass diese zwar eine Regelung zu Nachrückern enthält, nicht aber eine Regelung dazu enthält, wann Mitglieder der Vollversammlung (§ 5 Abs. 3 IHKG) ausscheiden müssen? Zu 1.: Die Wahlordnung der IHK Berlin (zuletzt geändert am 21. September 2016, ABl. 2016, S. 3328) regelt in § 6 die Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung. Die Wahlordnung ist auf der Homepage der IHK Berlin abrufbar. 2. Ist die Rechtsaufsicht der Auffassung, das eine als Vertreter einer bestimmten juristischen Person ursprünglich gewählte natürliche Person der Vollversammlung weiter angehören kann, wenn diese juristische Person, als deren Vertreter die Person wählbar war - zum Beispiel nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG - aufgelöst ist? Zu 2.: Grundsätzlich ist zunächst jedes Mitglied der Vollversammlung demokratisch gewählt. Ob die Voraussetzungen der Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung gegeben sind, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Wahlordnung knüpft hinsichtlich der Aktiv- und der Passivlegitimation an die IHK- Zugehörigkeit des Unternehmens an. Solange das Unternehmen als Mitglied der IHK beitragspflichtig ist, hat es auch Mitwirkungsrechte. Die IHK-Zugehörigkeit endet jedoch nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst mit der Löschung aus dem Handelsregister. Es sind daher Fallkonstellationen denkbar, in denen trotz des Vorliegens eines Auflösungsgrundes nach § 60 GmbHG die IHK-Zugehörigkeit fortbesteht. 2 Berlin, den 22. März 2018 In Vertretung Christian R i c k e r t s ...................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe S18-13814 S18-13814