Drucksache 18 / 13 816 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 19. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. März 2018) zum Thema: § 2 Abs. 2 S. 2 der GGO I bei der Polizei Berlin und Antwort vom 03. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13816 vom 19. März 2018 über § 2 Abs. 2 S. 2 der GGO I bei der Polizei Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welchen Wortlaut hat die Geschäftsanweisung ZSE I Nr. 1/2013 der Polizei Berlin und wer hat diese wann erlassen? Zu 1.: Die Geschäftsanweisung ZSE I Nr. 1/2013 über Ergänzungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung (GGO) für die Polizei Berlin wurde am 27. Dezember 2012 durch den Polizeipräsidenten erlassen und trat am 23. Januar 2013 in Kraft. Hinsichtlich des Wortlauts wird auf die als Anlage beigefügte Geschäftsanweisung verwiesen. 2. Was unternimmt der Senat, um sicherzustellen, dass die Regelungen der GGO I, hier insbesondere zur ausschließlichen Verwendung einer geschlechtsneutralen Formulierung ("Dienstkräfte") oder der Ausschreibung der männlichen wie weiblichen Form bei der Polizei Berlin umgesetzt werden? 3. Wie setzt der Senat beamtenrechtlich die Einhaltung der GGO I durch? Zu 2. und 3.: Die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil (GGO I) vom 18. Oktober 2011 (ABl. S. 2782) ist ein zentrales und allgemein bekanntes Arbeitsmittel der Berliner Verwaltung. Als Verwaltungsvorschrift ist sie verbindlich und von den Beschäftigten zu beachten. Eine Nichteinhaltung stellt im Innenverhältnis eine Dienstpflichtverletzung dar, der gegebenenfalls nachzugehen ist. Es ist Aufgabe der jeweiligen Dienststelle auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu achten und dies sicherzustellen. Seite 2 von 2 Im Bereich der Polizei Berlin werden die GGO I und II durch die Geschäftsanweisung ZSE I Nr. 1/2013 für die Polizei Berlin konkretisiert, welche auf den Leitfaden für eine geschlechtergerechte Sprache in der Verwaltung (Hrsg. Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen, 3. Auflage Dezember 2012) verweist sowie Beispiele darstellt. Das Thema „sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern“ ist darüber hinaus auch Bestandteil der polizeilichen Aus- und Fortbildung. Durch die wiederkehrende Sensibilisierung aller Dienstkräfte und die wiederholte behördenweite Bekanntmachung, zuletzt durch die Veröffentlichung der Serviceeinheit Personal der Polizei Berlin „Frauen und Männer gleichermaßen adressieren“ im Januar 2018, wird die Umsetzung der geschlechtergerechten Schreibweise kontinuierlich vorangetrieben. Berlin, den 03. April 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13816 S18-13816 S1813816 Anlage