Drucksache 18 / 13 820 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 19. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. März 2018) zum Thema: Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung bei der Berliner Polizei IV und Antwort vom 02. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 9 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13820 vom 19. März 2018 über Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung bei der Berliner Polizei IV Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welcher Vorschrift ist die Teilnahme am verpflichtenden Dienstsport für Vollzugsbeamte geregelt und in welchem monatlichen oder jährlichen Umfang? Bitte Vorschrift beifügen. Zu 1.: Eine Verpflichtung zum Dienstsport für Polizeivollzugskräfte gibt es nur zur Erfüllung der Voraussetzungen zur Beförderung gemäß den Ausführungsvorschriften über den Nachweis erfolgreicher sportlicher Betätigung als Voraussetzung für die Beförderung in den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vom 15. August 2013 (AV Beförderungssport ). Die Vorschrift ist in der Anlage beigefügt. Ferner gibt es sportlich orientierte Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die zwingend Dienstsport erfordern , wie zum Beispiel die integrierte Fortbildung in den Seminaren des Einsatztrainings . Polizeivollzugskräfte haben die Möglichkeit, monatlich zwei Stunden Sport während der Dienstzeit zu absolvieren. Eine Ausweitung der Zeiten über zwei Stunden hinaus kann durch die Vorgesetzten genehmigt werden. 2. Welche sportlichen Aufgaben müssen für eine Beförderung erfüllt werden und wer bescheinigt diese in welcher Form? Zu 2.: Die bei Vollzugsdienstkräften bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs für eine Beförderung erforderlichen sportlichen Leistungen sind in den AV Beförderungssport geregelt . Diese können durch - eine Ausdauerleistung, wie zum Beispiel 3000 Meter laufen oder 1000 Meter schwimmen, - das Ablegen des Europäischen Polizeileistungsabzeichens (EPLA), - das Ablegen des Deutschen Sportabzeichens in Silber (DSA), - das Ablegen des Rettungsschwimmpasses der DLRG, - 20 nachgewiesene Dienstsporteinheiten bzw. Teilnahme an Maßnahmen des Gesundheits- und Präventionssports innerhalb von zwölf Monaten, Seite 2 von 9 - die erfolgreiche Teilnahme an einer Polizeisportveranstaltung oder einer öffentlichen Sportveranstaltung bzw. einem öffentlichen Wettkampf oder - den Erwerb einer Graduierung in einer polizeilichen Selbstverteidigungssportart nachgewiesen werden. Die Bescheinigungen werden von der Polizei Berlin nach dem Muster zur AV Beförderungssport oder von den durchführenden Stellen vorgenommen . 3. Wie viele Personen in Leitungsfunktionen des gehobenen und höheren Polizeidienstes nehmen GPS-Angebote und/oder den verpflichtenden Dienstsport gemeinsam mit ihren eigenen Dienststellenzugehörigen wahr? 4. Welche und wie viele spezielle a) sportliche Angebote b) sonstigen Angebote gibt es seit 2010 für die gemeinsame Durchführung im Team, d.h. Vorgesetzte mit Dienststellenzugehörigen ? Bitte Liste zu a) und b) seit 2010 beifügen. Zu 3. und 4.: Diese Angaben werden durch die Polizei Berlin nicht erhoben. 5. Wie viele Möglichkeiten zur anschließenden Körperhygiene (Duschen) stehen pro polizeilicher Liegenschaft für je welche Anzahl von Sportteilnehmern zur Verfügung (einzelne Dienstgebäude: je Abschnitt pro Direktion, verschiedene LKA-Liegenschaften, Präsidium, Polizeiakademie, Personalbereich )? Bitte Liste der aktuell verfügbaren Duschräume für Männer und Frauen zu allen Liegenschaften und Sportstätten der Berliner Polizei beifügen. Zu 5.: Die Ausstattung von Liegenschaften mit Sanitärräumen wird durch die Polizei Berlin statistisch nicht erfasst. Die Zuständigkeit liegt bei der Berliner Immobilienmanagement (BIM) GmbH. 6. Gab es in den Jahren 2010-2018 bzgl. der Duschräume bauliche Mängel oder Mängel in der Wasserqualität , die deren Nutzung nicht möglich machten bzw. anderenfalls eine Gesundheitsgefahr dargestellt hätten? Wenn ja, wo und für welchen Zeitraum? 7. Inwieweit wirkten sich gegebenenfalls diese Mängel auf die Durchführung bzw. Teilnahme an GPS oder Dienstsport aus? Durch wen und bei welcher Stelle wurden die Mängel angezeigt und (in welchem Zeitraum) behoben? Zu 6. und 7.: Aufgetretene bauliche Mängel oder Mängel in der Wasserqualität in polizeilichen Liegenschaften werden durch die Polizei Berlin statistisch nicht erfasst. Die Zuständigkeit liegt bei der Berliner Immobilienmanagement (BIM) GmbH. 8. Gibt es Kooperationen mit Polizei-externen Sportstätten oder sonstigen Partnern (z.B. Fitnessstudios , Schwimmbäder, Arztpraxen)? Welche Kooperationspartner sind das konkret und wie wurden /werden diese ausgewählt? Ist hier eine Ausschreibung erfolgt? Wann und in welchen Abständen wird diese wiederholt? Zu 8.: Es gibt eine Kooperationsvereinbarung vom 5. Mai 2010 zwischen der Polizei Berlin und den Berliner Bäder-Betrieben. Danach dürfen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte aus Gründen einer sicherheitsverbessernden Präsenz grundsätzlich Schwimmbäder der Berliner Bäder-Betriebe während des öffentlichen Badebetriebs zu den Öffnungszeiten im Rahmen des Dienstsportes entgeltfrei nutzen. Voraussetzung für Seite 3 von 9 die Benutzung der Hallenbäder ist das Erscheinen in Uniform sowie eine Anmeldung beim zuständigen Betriebspersonal. Darüber hinaus sind die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten verpflichtet, jederzeit dem Betriebspersonal als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Die Kooperation hat Bestand, bis eine Partei diese schriftlich kündigt. 9. Wie ist der Versicherungsschutz i.S.d. der einzelnen Teilnehmer a) Unfall allgemein während der sportlichen Betätigungen (z.B. Sportverletzungen) b) Mängel im Arbeitsschutz (z.B. bauliche Mängel, Geräte, Materialien) c) Wege zu oder von der Sportstätte für die jeweiligen Transportmöglichkeiten (zu Fuß, öffentliche Verkehrsmittel, Dienstfahrzeuge) für die jeweilige Nutzung von internen und externen Sportstätten geregelt? Bitte Vereinbarungen beifügen. Zu 9.: a) Bei Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wird eine über die normale Dienstfähigkeit hinausgehende besondere Leistungsfähigkeit gefordert, so dass die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen im Rahmen des Dienstsports dienstunfallgeschützt ist. Der Unfallschutz besteht nur für die Teilnahme an Trainingseinheiten, wenn diese während der regelmäßigen Dienstzeit durchgeführt werden. b) Gemäß § 31 Absatz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Sofern alle genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ist der versorgungsrechtliche Unfallschutz auch gewährleistet, wenn der Unfall auf Mängel im Arbeitsschutz zurückzuführen ist. c) Der Dienstunfallschutz erstreckt sich, sofern die zu a) und b) ausgeführten Voraussetzungen vorliegen, auch auf den Weg zur und von der Sportstätte. Hierbei ist die Art der Fortbewegung irrelevant. 10. Wird die Teilnahme am a) verpflichtenden Dienstsport b) Selbstverteidigungsübungen c) Schießtraining für alle Vollzugsbeamten einzeln erfasst und gespeichert? Bitte Regelungen dazu beifügen. Zu 10.: Für die Teilnahme am Dienstsport gibt es keinen verpflichtenden Nachweis. Die Teilnahme am Selbstverteidigungs- und Schießtraining wird gemäß der „Geschäftsanweisung ZSE IV Nr. 03/2011 über das Einsatztraining der Polizei Berlin“ für alle Vollzugsdienstkräfte erfasst und gespeichert. Die Geschäftsanweisung ist als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch (VS – NfD)“ eingestuft und deshalb nicht beigefügt. 11. Hat eine wiederholte Nicht-Teilnahme am verpflichtendem Dienstsport, Selbstverteidigungsübungen und Schießtrainings (vorübergehende) Auswirkungen auf die Waffenträgereigenschaft bzw. Vollzugstauglichkeit? Zu 11.: Die Nicht-Teilnahme am Dienstsport oder an Selbstverteidigungstrainings kann zum vorübergehenden Ruhen der Trageberechtigung für den Mehrzweckstock führen. Einen Einfluss auf die Vollzugsdienstfähigkeit oder die Eigenschaft als Waffenträgerin oder Waffenträger hat dies jedoch nicht. Seite 4 von 9 Ist eine Dienstkraft innerhalb eines Kalenderjahres nicht in der Lage, die Mindestanforderungen bezüglich des Schießtrainings zu erbringen, so ruht die Berechtigung zum Führen der Faustfeuerwaffe. Die Dienstkraft ist in geeigneter Weise nachzuschulen , bis die Anforderungen erfüllt sind und damit die Trageberechtigung wieder erworben wird. Berlin, den 02. April 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport Seite 5 von 9 Anlage zur Antwort auf Frage 1.: Ausführungsvorschriften über den Nachweis erfolgreicher sportlicher Betätigung als Voraussetzung für die Beförderung in den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vom 15. August 2013 SenInnSport III C 13 Telefon:90223 - 2335, intern 9223 – 2335 Aufgrund des § 29 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes – Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst- (Pol-LVO) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 532), wird bestimmt: 1 – Geltungsbereich, sprachliche Gleichstellung Diese Ausführungsvorschriften gelten gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes für Beamtinnen und Beamte der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes, denen vor Vollendung des 50. Lebensjahres ein Beförderungsamt verliehen werden soll. 2 – Allgemeine Grundsätze (1) Die in Nr. 1 genannten Dienstkräfte sollen nur dann für ein Beförderungsamt ausgewählt oder zum Aufstieg in eine andere Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes mit dem Ziel einer Beförderung vor Vollendung des 50. Lebensjahres zugelassen werden, wenn sie neben der erforderlichen fachlichen Eignung, Befähigung und Leistung auch eine den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügende körperliche Leistungsfähigkeit besitzen. (2) Von einer den Anforderungen genügenden körperlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen , wenn die Beamtin / der Beamte polizeivollzugsdienstfähig ist (§ 105 Absatz 1 LBG) und sich auch nach Beendigung der Ausbildung regelmäßig erfolgreich sportlich betätigt hat. Die sportliche Betätigung ist auf Sportarten bzw. sportliche Übungen auszurichten, die in engem Bezug zu den berufsspezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes stehen. (3) Die erfolgreiche sportliche Betätigung ist regelmäßig durch einen aktuellen Leistungsnachweis (Nr. 6) zu belegen. Nachweise über die sportlichen Leistungen, die länger als zwei Jahre zurückliegen, können nur in den in Nr. 7 Absatz 4 genannten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. (4) Die geforderten sportlichen Leistungen können durch Teilnahme am dienstlichen Sportbetrieb innerhalb der Polizei (Dienstsport), sportliche Betätigung außerhalb der Polizeibehörde (Freizeitsport) oder in Ausnahmefällen auch durch eine besondere Konditionsprüfung erbracht werden. Seite 6 von 9 3 – Dienstsport (1) Der Dienstsport umfasst ein breit gefächertes Angebot sportlicher Disziplinen. Durch Teilnahme am Dienstsport ergeben sich folgende Möglichkeiten, die erfolgreiche sportliche Betätigung nachzuweisen: a) Teilnahme an dem erweiterten Dienstsport bei der für Sport/ Einsatztraining zuständigen Dienst - stelle der Polizeibehörde soweit die regelmäßige Teilnahme für das zurückliegende Jahr durch mindestens zwanzig Unterrichtseinheiten von mindestens 45 Minuten Dauer nachgewiesen wird, b) Absolvieren der für den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens (Silber), des Europäischen Polizei - Leistungsabzeichens oder des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens der Arbeits- gemeinschaft der Wasserrettungsdienste vorgeschriebenen Übungen, c) Erwerb von Graduierungen in den polizeilichen Selbstverteidigungssportarten, d) Nachweis sportlicher Leistungen in einer Ausdauersportart (Laufen, Walking / Nordic Walking, Radfahren oder Schwimmen) entsprechend den Leistungsanforderungen des Deutschen Sportabzeichens aus der Rubrik Ausdauer (Gold), e) erfolgreiche Teilnahme an Polizeisportveranstaltungen in den Disziplinen, Laufen, Triath- lon oder Radfahren; erfolgreiche Teilnahme an überregionalen Polizeimeisterschaften. (2) Die für Sport/ Einsatztraining zuständige zentrale Dienststelle der Polizeibehörde bestimmt die Dienstkräfte, die zur Abnahme der gemäß Absatz 1 Buchst. a) bis d) zu erbringenden Leistungen berechtigt sind. (3) Eine ausschließliche Betätigung im Schießsport reicht als Nachweis für eine erfolgreiche sportliche Betätigung nicht aus. 4 – Freizeitsport (1) Soweit Sport außerhalb der Polizeibehörde ausgeübt wird, kann die erfolgreiche sportliche Betätigung wie folgt nachgewiesen werden: a) Absolvieren der für den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens (Silber) oder des Deutschen Rettungsschwimmpasses der DLRG vorgeschriebenen Übungen, b) erfolgreiche Teilnahme an öffentlichen Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, soweit es sich um Sportarten und sportliche Übungen gemäß Nr. 2 Absatz 2 Satz 2 handelt. (2) Nr. 3 Absatz 3 gilt entsprechend. 5 – Konditionsprüfung (1) In begründeten Ausnahmefällen können die Beamtinnen und Beamten nach vorhergehender Entscheidung des jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten oder des Polizeiärztlichen Seite 7 von 9 Dienstes die erfolgreiche sportliche Betätigung auch nachweisen, indem sie sich einer Konditionsprüfung unterziehen. (2) Diese Konditionsprüfung (sogenannter Cooper -Test) ermöglicht es, die körperliche Leistungsfähigkeit dem Alter und dem Geschlecht entsprechend mit wenig Aufwand zu ermitteln. (3) Die Konditionsprüfung wird von der für Sport/ Einsatztraining zuständigen Dienststelle der Polizeibehörde entsprechend den aktuellen Anforderungen des Cooper- Tests abgenommen . (4) Beamte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen zusätzlich einen Hindernislauf absolvieren, der den Anforderungen des Hindernisparcours in der Ausbildung für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes entspricht. 6 – Leistungsnachweise (1) Die erfolgreiche Teilnahme an sportlichen Disziplinen und Übungen ist durch Vorlage der jeweiligen Besitzurkunden, Leistungsscheine oder durch Teilnahmebescheinigungen der für Sport/ Einsatztraining zuständigen zentralen Dienststelle der Polizeibehörde nachzuweisen. (2) Sonstige Unterlagen und Nachweise über die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen oder Wettbewerben bedürfen der gesonderten Anerkennung durch die für Sport/ Einsatztraining zuständige zentrale Dienststelle der Polizeibehörde. (3) Bei Anerkennung sportlicher Leistungen gemäß Absatz 2 sowie bei erfolgreich abgelegter Konditionsprüfung gemäß Nr. 5 erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage. 7 – Ausnahmeregelungen (1) Bei Dienstkräften, die in Aufgabengebieten verwendet werden oder in den zurückliegenden zwei Jahren verwendet worden sind, die durch besondere Anforderungen an die körperliche bzw. sportliche Leistungsfähigkeit geprägt sind, entfällt die Verpflichtung, einen Leistungsnachweis gemäß Nr. 6 zu erbringen. Diesem Personenkreis wird die erfolgreiche sportliche Betätigung unter Angabe der ausgeübten Tätigkeit durch Bescheinigung gemäß dem Muster der Anlage bestätigt. (2) Zu den Aufgabengebieten nach Absatz 1 gehören insbesondere die Tätigkeiten von Dienstkräften, die nach der Konzeption für die Einstellung und Förderung von Spitzensportlern durch den Polizeipräsidenten in Berlin gefördert werden sowie von Sportlehrern /Sportlehrerinnen (Einsatztrainer/Einsatztrainerinnen / Sport) sowie Angehörigen des Spezialeinsatzkommandos, des Personenschutzes und mobiler Einsatzkommandos, soweit sie überwiegend im operativen Dienst verwendet werden bzw. dies in den zurückliegenden zwei Jahren wurden. (3) Für schwerbehinderte Menschen kann das „Sportabzeichen für Menschen mit Behinderung “ als Leistungsnachweis anerkannt werden. Der Nachweis darf zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter sein als ein Jahr. (4) Von der Vorlage des gemäß Nr. 2 Abs. 3 zu fordernden aktuellen Leistungsnachweises kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn jemand in den zurückliegenden zwei Jahren a) wegen Schwerbehinderung, Krankheit, Verletzung, Schwangerschaft oder b) durch andere, nicht in seiner Person liegende Gründe Seite 8 von 9 an der regelmäßigen sportlichen Betätigung gehindert war. In diesen Fällen prüft und entscheidet die für Sport/ Einsatztraining zuständige zentrale Dienststelle der Polizeibehörde unter Anlegung eines strengen Maßstabes, ob zurückliegende Nachweise an die Stelle des aktuellen Leistungsnachweises treten. Bei positiver Entscheidung wird die Bescheinigung gemäß dem Muster der Anlage erteilt. 8 – Verwaltungsmäßige Umsetzung (1) Bei Stellenausschreibungen und bei Ausschreibungen zur Vorbereitung der Auswahl und Zulassung zum Aufstieg ist in den Ausschreibungstext ein Hinweis auf den gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 der Polizei - Laufbahnverordnung zu erbringenden Nachweis der erfolgreichen sportlichen Betätigung aufzunehmen. (2) Die erforderlichen Leistungsnachweise sind regelmäßig der Bewerbung um eine höherwertige Stelle bzw. der Bewerbung für das Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen können sie nachgereicht werden. Sie müssen in diesen Fällen spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung des Ernennungsvorschlages bzw. der Vorbereitung der Entscheidung über die Zulassung zur Einführungszeit bei der zuständigen Personalstelle vorliegen. (3) Nach Absatz 2 Satz 3 nicht rechtzeitig vorgelegte Nachweise hindern die Ernennung bzw. die Zulassung zur Einführungszeit. 9 – Inkrafttreten (1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. August 2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften über den Nachweis erfolgreicher sportlicher Betätigung als Voraussetzung für die Beförderung in den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vom 12. März 2002 außer Kraft. Frank Henkel Seite 9 von 9 A n l a g e (Zu Nr. 6 Abs. 3, Nr. 7 Abs. 1 und 4) Muster für die Bescheinigung erfolgreicher sportlicher Leistungen Der Polizeipräsident in Berlin .................................. B e s c h e i n i g u n g Herr / Frau ..........................................................................................., (Dienstbezeichnung) (Vor- und Zuname) geb. am ........................................., Pers. Nr.: ..................................... hat gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 der Pol - LVO den Nachweis erfolgreicher sportlicher Betätigung durch .................................................................................................................... .............................................................................................................................. .................................................................................................................erbracht. Berlin, den ...................................... ........................................... (Unterschrift) (Dienststempel) S18-13820 S18-13820