Drucksache 18 / 13 821 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 19. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. März 2018) zum Thema: Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung bei der Berliner Polizei V und Antwort vom 04. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13821 vom 19. März 2018 über Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung bei der Berliner Polizei V Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Hat die Schließung von kontaminierten Schießstätten zu unterzähligen bzw. nicht erfüllten Schießtrainings von Vollzugsbeamten der Berliner Polizei geführt? Bitte Anzahl der Personen beifügen. Zu 1.: Es ist kein Fall bekannt, in dem eine Waffenträgerin oder ein Waffenträger der Berliner Polizei aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines Schießstandes die Grundlagenund Kontrollübungen nicht erfüllt hat oder diese Übungen nicht absolvieren konnte. 2. Welche Maßnahmen wurden getroffen, um die Polizeibeamten trotz Schließungen im verantwortlichen Umgang mit der Schusswaffe zu trainieren? Bitte Ersatz-Maßnahmen und Ausweichorte mit Angabe der Schließungszeitpunkte der jeweiligen Schießstände beifügen. Zu 2.: Es wurden Schießstandkapazitäten bei einem externen Betreiber in Wannsee angemietet und genutzt. Zusätzlich werden Kapazitäten bei der Bundeswehr am Standort Lehnin und der Bundespolizei am Standort Schnellerstraße sowie beim Bundesministerium der Finanzen/Zoll in Plessow genutzt. Das Schießtraining der Basisdienstkräfte, das über die Nachweise der Grundlagenund Kontrollübung hinausgeht, wird verstärkt lasersimuliert durchgeführt. Sperrungen Schießstände Stand 21.03.18 Nr. Objekt Bahnen Nutzung Eigene Objekte 1 Alemannenstraße 2 geschlossen seit Juli 2013 2 Friesenstraße 2 geschlossen seit Juli 2013 3 Gallwitzallee 2 geschlossen seit September 2012 4 Tempelhofer Damm 2 geschlossen seit Juli 2013 Seite 2 von 3 5 Pankstraße 2 geschlossen seit Juli 2013 6 Radelandstraße 2 geschlossen seit Juli 2013 7 Ruhleben Haus 18/1 4 geschlossen seit Juli 2013 Haus 18/2 2 geschlossen seit Juli 2013 Gemietete Objekte 8 Wannsee Stand E 3 geschlossen Stand F 3 Stand G 7 Stand I 3 9 Bernauer Straße Halle 5 5 geschlossen Halle 6 6 geschlossen Halle 7 4 geschlossen Halle 8 6 eingeschränkt offen Bahnen gesamt: 34 (Quelle: LaKoS – Landeskoordinierungsstelle Schießstätten) 3. In welcher Form wurden die Polizeivollzugsbeamten (Schußwaffenträger) über mögliche rechtliche Fragen zum Umgang mit der Schusswaffe im täglichen Dienst informiert seit der Schießnachweis durch Schließungen von Schießstätten eingeschränkt ist? Bitte Regelungen beifügen. Zu 3.: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Welche Verfahrensweisen wurden praktiziert, wenn Polizeibeamte nicht ausreichend Schießtrainings wahrnehmen bzw. nachweisen konnten und a) der Vorgesetzte i.S.d. Fürsorge oder vorhandener Regelungen b) der Schusswaffenträger mangels Nachweis selbst den Außeneinsatz ablehnte? Bitte Verfahrensweisen anhand von Beispielen und entsprechende Regelungen dazu beifügen. Zu 4.: Es ist kein solcher Fall bekannt. 5. Sind Beförderungen im polizeilichen Vollzugsdienst an bestimmte sportliche Leistungen und Teilnahme am Schießtraining gebunden und wenn ja, sind dieses für alle Beförderungsstufen und Altersgruppen gleich? Wenn nein, wie unterscheiden sich diese? Zu 5.: Soweit Dienstkräfte der Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vor dem 50. Lebensjahr befördert werden, haben sie einen Nachweis über die erfolgreiche sportliche Betätigung zu erbringen. Dieser Nachweis ist unabhängig vom Laufbahnzweig , der Laufbahngruppe und dem erreichten Amt erforderlich. Den Polizeivollzugskräften stehen dafür eine Vielzahl von sportlichen Betätigungen im Dienst- und Freizeitsport zur Verfügung, von denen einige – wie das Deutsche Sportabzeichen – auch altersabhängige Vorgaben enthalten. Die erfolgreiche sportliche Betätigung kann durch - eine Ausdauerleistung, wie zum Beispiel 3000 Meter laufen oder 1000 Meter schwimmen, - das Ablegen des Europäischen Polizeileistungsabzeichens (EPLA), Seite 3 von 3 - das Ablegen des Deutschen Sportabzeichens in Silber (DSA), - das Ablegen des Rettungsschwimmpasses der DLRG, - 20 nachgewiesene Dienstsporteinheiten bzw. Teilnahme an Maßnahmen des Gesundheits- und Präventionssports innerhalb von zwölf Monaten, - die erfolgreiche Teilnahme an einer Polizeisportveranstaltung oder einer öffentlichen Sportveranstaltung bzw. einem öffentlichen Wettkampf oder - den Erwerb einer Graduierung in einer polizeilichen Selbstverteidigungssportart nachgewiesen werden. Ausnahmen sind zum Beispiel für schwerbehinderte Menschen vorgesehen, bei denen das „Sportabzeichen für Menschen mit Behinderung“ als Leistungsnachweis anerkannt werden kann. Die Teilnahme am Schießtraining wird für Beförderungen nicht verlangt. Berlin, den 04. April 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13821 S18-13821