Drucksache 18 / 13 849 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 21. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. März 2018) zum Thema: Ausübung der Angelfischerei in Berlin und Antwort vom 05. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Danny Freymark (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13849 vom 21. März 2018 über Ausübung der Angelfischerei in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist die Position des Leiters des Fischereiamtes zum aktuellen Zeitpunkt besetzt? Antwort zu 1: Nein, die Leitung des Fischereiamtes wird durch den stellvertretenden Amtsleiter wahrgenommen. Frage 2: Wenn 1. Ja, seit wann und wenn nein, weshalb erfolgte bisher keine Besetzung? Frage 3: Wie lange war bzw. ist die Stelle unbesetzt und welche Gründe liegen hierfür vor? Antwort zu 2 und 3: Die Position des Leiters des Fischereiamtes ist seit 1. Dezember 2017 unbesetzt. Bisher konnte aus organisatiorischen Gründen noch keine Stellenausschreibung erfolgen. Frage 4: Hält der Senat es für denkbar, dass die Anerkennung von in anderen Bundesländern erworbenen Fischereischeinen künftig nur für Personen gilt, welche nicht ihren ständigen Wohnsitz in Berlin haben? 2 Antwort zu 4: Die in der Frage angedeutete Regelung gilt für das Land Berlin. Gemäß § 4 Abs. 4 des Landesfischereischeingesetz (LFischScheinG) vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Nummer 79 der Anlage vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) gilt folgendes: Fischereischeine anderer Bundesländer, die dem Fischereischein A oder dem Jugendfischereischein gleichstehen, gelten auch im Land Berlin, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Frage 5: Steht der aktuelle Senat hinter der Aussage der Drucksache 17/18137 vom 29.02.2016, dass eine Herabsetzung der Altersgrenze von 12 auf 8 Jahre im § 2 Landesfischereigesetz Berlin sinnvoll wäre? Frage 6: Wenn 5. Ja, welche Maßnahmen wurden getroffen um die Herabsetzung der Altersgrenze zu ermöglichen? Antwort zu 5 und 6: Ja, eine Herabsetzung der Altersgrenze von 12 auf 8 Jahre durch eine Änderung des § 2 Landesfischereischeingesetz wäre sinnvoll. Bisher wurden noch keine konkreten Maßnahmen getroffen, um die Herabsetzung der Altersgrenze zu ermöglichen. Frage 7: Welche Überlegungen gibt es seitens des Senats, eine Vereinheitlichung der gesetzlichen Regelungen in Berlin und Brandenburg im Interesse der Rechtssicherheit der Angler, zu fokussieren? Antwort zu 7: Über eine Vereinheitlichung der fischereigesetzlichen Regelungen in Berlin und Brandenburg wird laufend diskutiert. Es gibt gegenwärtig Überlegungen zur Anpassung der Bedingungen zur Anglerprüfung, Laufzeiten von Fischereischeinen und dem Zugang zum Angeln für Kinder und Jugendliche. Die strukturellen Unterschiede der Bundesländer sind bei einer Anpassung der fischereigesetzlichen Regelungen entsprechend zu berücksichtigen. Frage 8: Gibt es aktuell Bestrebungen, das Fischereirecht zu novellieren? Antwort zu 8: Der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung befindet sich derzeit im internen Geschäftsgang der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Es ist geplant, im späten Frühjahr 2018 eine Anhörung der betroffenen Fachkreise und Verbände einschließlich der Fischereiverbände und der anerkannten 3 Naturschutzverbände durchzuführen. Mit Erlass der Verordnung kann nach den derzeitigen Erkenntnissen im 3. Quartal 2018 gerechnet werden. Frage 9: Wenn 8. Ja, inwiefern spielt die Entfristung der Geltungsdauer von Fischereischeinen in Berlin bei der Novelle eine Rolle? Antwort zu 9: In der aktuellen Änderung der Berliner Landesfischereiordnung keine. Frage 10: Hält der Senat eine 5-jährige Gültigkeit von Fischereischeinen für angemessen? Frage 11: Inwiefern wirkt sich die Umsetzung der Berliner E-Government-Strategie auf das Fischereischeinsystem in Berlin aus? Antwort zu 10 und 11: Im Grundsatz hält der Senat eine 5-jährige Gültigkeit von Fischereischeinen für angemessen, dennoch soll die Angemessenheit unter Berücksichtigung der Berliner E- Goverment-Strategie geprüft werden. Seit 2015 wird daran gearbeitet, das technisch überholte Fachverfahren zur Fischereischein- und Angelkartenerteilung durch ein neues Fachverfahren zu ersetzten, um es zukünftig E-Government-gerecht zu erweitern. Für das Jahr 2019 wird die Umsetzung der Online-Beantragung von Fischereischeinen angestrebt. Berlin, den 05.04.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-13849 S18-13849a