Drucksache 18 / 13 856 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) vom 19. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. März 2018) zum Thema: Überbrückungshilfen für straßenbaumaßnahmengeschädigte Gewerbetreibende und Antwort vom 28. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage 18/13856 vom 19.03.2018 über Überbrückungshilfen für straßenbaumaßnahmengeschädigte Gewerbetreibende ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.a Wie viele Anträge auf „Überbrückungshilfen für straßenbaumaßnahmengeschädigte Gewerbetreibende “ wurden in den Jahren 2011 bis 2017 gestellt? Zu 1.a: Insgesamt 355 Anträge, davon 2011 = 51 2012 = 61 2013 = 54 2014 = 40 2015 = 42 2016 = 64 2017 = 43 1.b Wie viele Anträge wurden von Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit der Baumaßnahme in der Oranienburger Straße gestellt? Zu 1.b: Bis Ende 2017: 0 2.a Wie viele Anträge wurden von 2011 bis 2017 positiv bzw. negativ beschieden? Zu 2.a: 206 positiv – 129 negativ. 2 2.b Wie viele Anträge wurden im Zusammenhang mit der Baumaßnahme in der Oranienburger Straße positiv bzw. negativ beschieden? Zu 2.b: Bis Ende 2017: jeweils 0 2.c Wie hoch war die bewilligte Gesamtsumme des Sonderprogramms zwischen 2011 und 2017 (jeweils Aufstellung je Bezirk pro Jahr)? Zu 2.c: Verteilung der gewährten Überbrückungshilfen nach Bezirken - € 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamt € € € € € € € € Charlottenburg - Wilmersdorf 14.600,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 12.500,00 27.100,00 Friedrichshain- Kreuzberg 47.350,00 51.100,00 14.000,00 12.200,00 0,00 15.135,62 0,00 139.785,62 Lichtenberg 20.400,00 5.700,00 5.800,00 7.500,00 7.500,00 0,00 0,00 46.900,00 Marzahn- Hellersdorf 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Mitte 18.300,00 0,00 20.400,00 18.300,00 14.100,00 8.500,00 0,00 79.600,00 Neukölln 17.000,00 35.600,00 9.000,00 18.800,00 96.800,00 311.099,97 337.665,15 825.965,12 Pankow 75.200,00 83.200,00 53.950,00 18.700,00 32.500,00 29.500,00 48.300,00 341.350,00 Reinickendorf 2.800,00 21.850,00 22.500,00 10.600,00 0,00 0,00 0,00 57.750,00 Spandau 5.142,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 5.142,00 Steglitz- Zehlendorf 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Tempelhof- Schöneberg 0,00 0,00 8.100,00 22.050,00 34.200,00 0,00 45.050,00 109.400,00 Treptow- Köpenick 8.400,00 16.375,00 13.000,00 0,00 0,00 9.400,00 36.000,00 83.175,00 Gesamt 209.192,00 213.825,00 146.750,00 108.100,00 185.100,00 373.635,59 479.515,15 1.716.167,74 2.d In welchen Fällen wurden in Berlin in den letzten fünf Jahren Überbrückungshilfen gewährt? Zu 2.d: Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen zu einzelnen Fällen keine Angaben gemacht werden. Als „Großbaustellen“ bspw. sind die Warschauer Straße, Müllerstraße, Bellermannstraße, Kastanienallee, Mariendorfer Damm, Bölschestraße, Karl-Marx- Straße und Richardstraße zu nennen. 3.a Wie hoch waren die Bewilligungen jeweils? Zu 3.a: Die Spanne liegt zwischen 500 € und 25.000 €. 3.b Über welche Zeiträume wurden die Gelder ausgezahlt? Zu 3.b: Zwischen 6 Monaten und 4 Jahren. 3 4.a Wie viel Geld steht hierfür im Haushalt zur Verfügung? Zu 4.a: Für den Doppelhaushalt 2018/2019 jeweils 250.000 €. 4.b Aus welchen Mitteln werden diese Gelder gezahlt, bzw. wer beteiligt sich an den Kosten? Zu 4.b: Es handelt sich hierbei ausschließlich um Landesmittel. 5.a Wie genau ist der Verfahrensablauf? Zu 5.a: Antragstellung, zumeist nach vorheriger telefonische Kontaktaufnahme zur Geschäftsstelle bei SenWiEnBe Eingangsprüfung auf Vollständigkeit Eingangsbestätigung – ggf. Anforderung fehlender Unterlagen Vorort-Besichtigung Antragsprüfung durch die Geschäftsstelle Erstellung einer Entscheidungsvorlage für den Ausschuss für Räumungsbetroffene Beratung im und Entscheidung durch den Ausschuss für Räumungsbetroffene Umsetzung des Beschlusses durch Fertigung und Zustellung des Bewilligungsbescheids Auszahlung der Überbrückungshilfe nach Bestandskraft des Bescheides. Diese Monatsfrist wird fast immer durch Rechtbehelfsverzicht der Betroffenen „abgekürzt “. 5.b Welche Kriterien und Voraussetzungen müssen für eine antragsgemäße Entscheidung erfüllt sein? Zu 5.b: Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, bei Gesellschaften in der Form einer GmbH die einzelnen Gesellschafter. Angestellte eines Gewerbebetriebes sind nicht antragsberechtigt. Die Straßenbaumaßnahmen müssen unmittelbar vom Land Berlin durchgeführt werden oder wegen seiner Beteiligung an den Leitungsbetrieben und mehrerer Dienststellen vom Land Berlin koordiniert werden. Maßnahmen der Betriebe des Landes Berlin und der Anstalten des öffentlichen Rechts, die einen massiven Eingriff ins Straßenland erfordern (z.B. Bau einer Wasserleitung, U-Bahn-Bau, Tunneldeckensanierung usw.) sind den Straßenbaumaßnahmen gleichzusetzen. Maßnahmen privater Ver- und Entsorgungsunternehmen (z.B. Vattenfall, Fernwärme GmbH, NBB-Netzgesellschaft) oder privater Dienstleister (z.B. Deutsche Bahn, Telekom usw.) sowie reine Hochbaumaßnahmen (z.B. Gebäudeeinrüs- 4 tungen, Neubauten – unabhängig davon, ob es sich um einen privaten Bauherrn , das Land Berlin oder den Bund handelt) begründen keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe. Die Gewährung einer Überbrückungshilfe setzt voraus, dass die Beeinträchtigungen nicht durch eigenes Verhalten bzw. eigene Möglichkeiten vermieden oder gemildert werden können. Vorhandene Rücklagen oder finanzielle Reserven sind zunächst auszuschöpfen (angemessene und zumutbare Eigenbeteiligung ). Die antragstellende Person selbst muss den Gewerbebetrieb/das Geschäft bereits vor Beginn der Baumaßnahme an dem betroffenen Standort betrieben haben . Die Existenzbedrohung muss durch entsprechende Nachweise belegt werden. Für das Geschäft muss eine positive Fortführungsprognose bestehen. 5.c Wie lang dauert ein Verfahren von der Antragstellung bis zur Bewilligung? Zu 5.c: Zwischen 3 und 7 Wochen. Maßgeblich dafür sind die Vollständigkeit und Qualität der Unterlagen sowie die Mitwirkung der Antragsteller. 6.a Wie wird in der Öffentlichkeit und bei Gewerbetreibenden auf die Möglichkeit, Überbrückungshilfen zu beantragen aufmerksam gemacht? Zu 6.a: In erster Linie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe und der Bezirksverwaltungen (dort: Wirtschaftsförderung), ferner auf der Internetseite der Handwerkskammer Berlin und der Industrie- und Handelskammer zu Berlin. In der Regel weisen auch die Bauleitung der Berliner Wasserbetriebe und der Berliner Verkehrsbetriebe die Gewerbetreibenden im Vorfeld der Baumaßnahmen darauf hin. Bspw. hat der Bezirk Neukölln für die rund 10-jährige Baumaßnahme in der Karl-Marx- Straße das Citymanagement der [Aktion! Karl-Marx-Straße] mit der Betreuung der Gewerbetreibenden aus der „KMS“ beauftragt. Hier ist das Citymanagement Ansprechpartner für die Gewerbetreibenden im Bezirkszentrum Karl-Marx-Straße und Kontaktpartner für die Wirtschaftsverwaltung. 6.b Inwiefern unterstützen und beraten die zuständigen Stellen des Senats die Gewerbetreibenden bei der Antragstellung? Zu 6.b: In erster Linie berät die Geschäftsstelle des Ausschusses für Räumungsbetroffene die betroffenen Gewerbetreibenden. Darüber hinaus geben die Bezirke durch die Tiefbauämter (Bauleitung) und die Wirtschaftsförderung Auskünfte und verweisen auf die Geschäftsstelle des Ausschusses. Darüber hinaus werden die Betroffenen durch Kontaktaufnahme mit den Vermietern, Finanzämtern und Lieferanten unterstützt (Hier wird durch die Geschäftsstelle weit mehr als nur monetäre Hilfe geleistet). 5 7.a Wie will der Senat dem Umstand Rechnung tragen, dass neu gegründete Geschäfte keine Vergleichszahlen der vergangenen Jahre für den Antrag vorlegen können? Zu 7.a: Die Vorlage von Vergleichszahlen ist unerlässliche Anspruchsvoraussetzung. Ohne Vergleichszahlen ist die Feststellung der Kausalität Straßenbauarbeiten und rückläufige Umsatzentwicklung betreffend nicht möglich. Da antragstellende Personen den Gewerbebetrieb/das Geschäft bereits vor Beginn der Baumaßnahme an dem betroffenen Standort betrieben haben müssen, ist die Vorlage der Umsatzzahlen vor Baumaßnahmenbeginn in der Regel kein Problem. Je nach Dauer der Inhaberschaft können die Unterlagen nur unterschiedlich lang zurückreichen. 7.b Wie will der Senat auch nicht-buchführungspflichten Gewerbetreibenden, die nicht ohne erhebliche Kosten und hohen bürokratischen Aufwand testierte Bilanzen nachträglich erstellen können, die Gewährung von Überbrückungshilfen ermöglichen? Zu 7.b: Die Vorlage von Bilanzen besteht nur für antragstellende Gesellschafter einer GmbH. Für diese stellt die Vorlage keinen zusätzlichen bürokratischen Aufwand dar, da die GmbH bilanzierungspflichtig ist. Für gewöhnliche Kaufleute besteht keine derartige Pflicht, sie sind allerdings zur Buchführung (GuV – Kassenbuch) verpflichtet. Hier genügt es, die Ein- und Ausgaben eines Geschäftsjahres in einer sog. „Einnahme-Überschussrechnung“ gegenüberzustellen . Daraus errechnet sich der Jahresgewinn oder -verlust, welcher am Jahresende in die Einkommensteuererklärung als Einkunft aus einer selbstständigen Tätigkeit oder als Einkunft aus einem Gewerbebetrieb mit einfließt. Die Buchführung für Selbstständige und Kleinunternehmer im Vergleich zu größeren Unternehmen ist dadurch erheblich erleichtert. 8.a Wann genau erachtet der Senat das Tatbestandsmerkmal der „Existenzgefährdung“ als erfüllt? Zu 8.a: Eine Existenzgefährdung liegt nach ständiger Entscheidungspraxis vor, wenn betroffene Gewerbetreibende aus den verbleibenden Einnahmen der Geschäftstätigkeit ihren Lebensunterhalt nicht mehr decken können und dafür auch keine weiteren Einkünfte und/oder privates Vermögen zur Verfügung stehen. Bei der Ermittlung der Vermögensverhältnisse werden die Einkünfte und das Vermögen der Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit herangezogen. 8. b Anhand welcher Kriterien werden die Einzelfälle dahingehend beurteilt? Zu 8.b: Jeder Einzelfall wird im Ausschuss für Räumungsbetroffene auf das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen (mehr als dreimonatige Straßenbaumaßnahme des Landes; Geschäftsinhaberschaft vor Beginn der Baumaßnahme, erhebliche Umsatzrückgänge seit Beginn der Baumaßnahmen im Vergleich zu baufreien Zeiten, Einkommens - und Vermögensverhältnisse der Inhaberin/des Inhabers und möglicher Le- 6 benspartnerinnen und Lebenspartner inkl. bestehender Verbindlichkeiten) geprüft /gewürdigt und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entschieden. Berlin, den 28.03.2018 In Vertretung Henner B u n d e ......................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe S18-13856 S18-13856