Drucksache 18 / 13 872 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 22. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. März 2018) zum Thema: Überstellungen von afghanischen Staatsangehörigen nach der sogenannten Dublin-III-Verordnung und Antwort vom 27. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13872 vom 22. März 2018 über Überstellungen von afghanischen Staatsangehörigen nach der sogenannten Dublin-III-Verordnung ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Anknüpfend an die Antworten auf meine Schriftliche Anfrage „Berliner Abschiebepraxis 2017“ vom 26. Februar 2018 (Drs. 18/13 106) frage ich den Senat: 1. In welche zuständigen Mitgliedsstaaten wurden im Jahre 2017 die 16 afghanischen Staatsangehörigen gem. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung) überstellt? Zu 1.: Eine gesonderte statistische Erfassung nach Zielstaaten erfolgt bei der Ausländerbehörde Berlin nicht. Die Ausländerbehörde leistet in diesen Fällen Vollzugshilfe für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). 2. In welcher Form erfolgte die Überstellung der 16 afghanischen Staatsangehörigen (auf freiwilliger Basis, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung)? Zu 2.: Die Überstellung aller 16 Personen erfolgte im Rahmen von Zwangsmaßnahmen. Eine statistische Unterscheidung in begleitete und unbegleitete Maßnahmen erfolgt nicht. 3. Ausweislich der Antwort auf Frage 8 der Schriftlichen Anfrage auf Drucksache 18/13106 hält der Senat Rückführungen nach Afghanistan aus humanitären Gründen für nicht tragbar: Welche Erkenntnisse hat der Senat darüber, dass afghanische Staatsangehörige, die nach der oben benannten Dublin-III-Verordnung in den jeweils zuständigen Mitgliedsstaat überstellt wurden, von diesem weiter nach Afghanistan abgeschoben wurden bzw. in welcher Art und Weise wird von welcher Behörde vor der Überstellung geprüft, ob afghanischen Staatsangehörigen durch den jeweils zuständigen Mitgliedsstaat eine Abschiebung nach Afghanistan droht? Seite 2 von 2 Zu 3.: Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) führt der zuständige Mitgliedstaat das Asylverfahren nach einheitlichen Standards durch. Die Entscheidungen und etwaige ausländerrechtliche Konsequenzen werden durch den Senat nicht geprüft. 4. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge waren unter den im Jahre 2017 in den nach der Dublin-III-Verordnung jeweils zuständigen Mitgliedsstaat überstellten 16 afghanischen Staatsangehörigen ? Zu 4.: Eine gesonderte statistische Erfassung für den genannten Personenkreis erfolgt nicht. 5. Zu welcher Uhrzeit und an welchem Ort (Unterkunft, Behörde, Schule etc.) wurden die 16 afghanischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Überstellung aufgesucht? Zu 5: Eine gesonderte statistische Erfassung erfolgt weder für den genannten Personenkreis noch nach Uhrzeiten oder Orten der Festnahme. Abschiebungen aus Schulen erfolgen nach dem Willen des Senats grundsätzlich nicht. 6. Wie viele der 16 im Jahre 2017 gemäß der Dublin-III-Verordnung überstellten afghanischen Staatsangehörigen befanden sich vor der Überstellung wo und wie lang in Haft zum Zwecke der Überstellung gem. Art. 28 der Dublin-III-Verordnung und aus welchen Gründen? Zu 6.: Es befand sich keine Person in Haft. 7. Befinden sich derzeit afghanische Staatsangehörige in Haft zum Zwecke der Überstellung gemäß Artikel 28 der Dublin-III-Verordnung? Wenn ja, wo, seit wann und aus welchen Gründen? Zu 7.: Nein. 8. Soweit sich derzeit afghanische Staatsangehörige in Haft zum Zwecke der Überstellung gemäß Artikel 28 der Dublin-III-Verordnung befinden: Für wann ist eine Überstellung in welchen zuständigen Mitgliedsstaat geplant? Zu 8.: Entfällt. Berlin, den 27. März 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13872 S18-13872