Drucksache 18 / 13 877 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD) vom 22. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. März 2018) zum Thema: Änderungen in der Notifzierungsfähigkeit der Finanzierung des Flughafen BER seitens der Europäischen Kommission und Antwort vom 11. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/2 Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 13877 vom 22. März 2018 über Änderungen in der Notifzierungsfähigkeit der Finanzierung des Flughafen BER seitens der Europäischen Kommission ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ausschließlich aus eigener Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie ist in die Antworten einbezogen. 1. Welche Finanzierungen der Flughafengesellschaft bzw. des Baus des BER gab es in der Vergangenheit ? Zu 1.: Als genehmigte Beihilfen wurden seitens der Gesellschafter von 2005 bis 2010 Kapitalzuführungen in Höhe von 430 Mio. EUR vorgenommen und ab 2009 Bankkredite in Höhe von 2.400 Mio. EUR zu 100 Prozent öffentlich verbürgt. Die Kapitalzuführungen in den Jahren 2013 bis 2016 in Höhe von 1.200 Mio. EUR, die bis März 2018 zur Auszahlung gekommenden Gesellschafterdarlehen in Höhe von 836,4 Mio. EUR sowie weitere öffentliche Bürgschaften für Bankenkredite in Höhe von 1.100 Mio. EUR wurden seitens der EU-Kommission nicht als Beihilfen bewertet. 2. Welche Rechtsnormen lagen in der Vergangenheit der EU-Notifizierung der BER- Gesellschaftermittel zugrunde? Zu 2.: Die primärrechtlichen Regelungen zum Beihilferecht der Europäischen Union finden sich in den Artikeln 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese wurden und werden durch Verfahrensregelungen und - bestimmungen in den jeweils aktuellen Fassungen konkretisiert. 3. Welche Bedingungen mussten in den verschiedenen Fällen erfüllt sein, damit dem BER die Gelder seitens der öffentlichen Gesellschafter gemäß EU-Recht zur Verfügung gestellt werden durften? 2/2 Zu 3.: Die Maßnahmen der Gesellschafter stellten entweder keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV dar oder wurden - soweit sie als Beihilfe bewertet wurden - gemäß Artikel 107 Abs. 3 AEUV von der EU-Kommission genehmigt. 4. Welche beihilferechtlichen Änderungen haben sich seitdem ergeben? Bitte Darstellung aller Änderungen seit Beginn! Zu 4.: Hierzu wird auf die im Internet abrufbare Publikation der EU-Kommission „Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen“ vom 15. April 2014 sowie auf die nachfolgende Homepage der EU-Kommission – Generaldirektion Wettbewerb verwiesen: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/rules.html 5. Welche Bedingungen müssten heute erfüllt sein, damit die öffentlichen Gesellschafter der Flughafengesellschaft weitere Gelder für a) den Fertigbau des BER, b) die Erweiterung des BER und c) den Ausbau des BER zur Verfügung stellen dürften? Zu 5.: Die angeführten Maßnahmen dürfen nicht den Tatbestand einer Beihilfe erfüllen . Falls doch, müssten sie vorab von der EU Kommission genehmigt werden. 6. Welche Schwellenwerte und Besonderheiten gilt es dabei beachten? Zu 6.: Hierzu wird auf die Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften“, 2014/C 99/03 verwiesen. 7. Welche Auswirkungen hat dies auf die Finanzierung der weiteren Kapazitätsbereitstellungen der Flughafengesellschaft bis 2040? Zu 7.: Auswirkungen sind derzeit nicht erkennbar. Berlin, den 11.04.2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen S18-13877 S18-13877a