Drucksache 18 / 13 880 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD) vom 22. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. März 2018) zum Thema: Die Last mit den Pensionen und Antwort vom 09. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 13 880 vom 22. März 2018 über „Die Last mit den Pensionen“ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch ist die Zahl der Beamten, die im Zeitraum von 2018-2028 pensioniert werden? Bitte nach Jahr und jeweiliger Senatsverwaltung aufschlüsseln. 2 Zu 1.: Die Personalstrukturstatistikstelle veröffentlicht jährlich (Juni/Juli) - im Rahmen des Personalbestandsberichts - eine Prognose altersbedingt aus dem unmittelbaren Landesdienst Berlins ausscheidender Beschäftigter (untergliedert nach Einzelplänen und Kapiteln). Der letzte Bericht ist abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/finanzen/personal/personalstatistik/artikel.13543.php. Aufgrund des Neuzuschnitts der Senatsverwaltungen - im Zuge der nach den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus im Jahr 2016 erfolgten Senatsbildung - war die Veröffentlichung einer Prognose im Bericht 2017 nicht möglich. Aktuelle Zahlen werden erhoben und mit dem Bericht 2018 vorliegen. 2. Wie hoch wird hierbei voraussichtlich der Anteil an Frühpensionierungen sein? Zu 2.: Es wird davon ausgegangen, dass die Frage nach „Frühpensionierungen“ auf Versetzungen in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit (§ 26 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), Versetzungen in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 3 Landesbeamtengesetz – LBG) (Antragsaltersgrenze) und Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand nach §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 46 LBG abzielt. Diese Versetzungen in den Ruhestand hängen von verschiedenen Variablen, wie zum Beispiel individuellen Krankheitsverläufen der Beamtinnen und Beamten sowie persönlichen Entscheidungen hinsichtlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze ab. Eine aussagekräftige Prognose hinsichtlich der in den Jahren 2018 bis 2028 zu erwartenden entsprechenden Versetzungen in den Ruhestand lässt sich aus den vorgenannten Gründen nicht treffen. In den letzten Jahre ist der Anteil der vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand an den Neuversorgungsfällen zurückgegangen (siehe Punkt 4.2 der Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben vom 29. August 2017 https://www.parlamentberlin .de/adosservice/18/Haupt/vorgang/h18-0532-v.pdf). 3 3. Aus welchen Gründen wurden Beamte in den Jahren 2007-2017 frühpensioniert? Bitte nach Jahr, Art (sofern statistisch erfasst) und Senatsverwaltung aufschlüsseln. Zu 3.: Seit 01. Januar 2008 ist eine Auswertung anhand bestimmter Gründe bzw. Rechtsgrundlagen für den Eintritt in den Ruhestand möglich. Eine Auswertung erfolgte anhand der Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Kostenträgern, da diese auch nach erfolgten Behördenumbildungen gleichgeblieben sind. Die Ergebnisse der Auswertung entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle: Senatsverwaltung für Inneres und Sport 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG) 1 1 1 2 1 Antragsaltersgrenze § 110b LBG Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 LBG) 1 2 4 7 5 2 Dienstunfall (§ 36 LBeamtVG) Schwerbehinderung mit Versorgungsabschlag 2 2 2 gesamt: 33 Senatsverwaltung für Justiz 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG) 1 1 2 2 2 Antragsaltersgrenze § 110b LBG Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 LBG) 3 1 1 2 1 Dienstunfall (§ 36 LBeamtVG) Schwerbehinderung mit Versorgungsabschlag gesamt: 16 Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport - Bereich Schule (Verwaltungspersonal) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG) 4 5 6 5 5 3 8 4 7 13 Antragsaltersgrenze § 110b LBG 1 Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 LBG) 2 3 3 2 3 9 5 6 5 2 Dienstunfall (§ 36 LBeamtVG) 1 Schwerbehinderung mit Versorgungsabschlag 1 1 1 1 gesamt: 106 4 Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung (Verwaltungspersonal) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG) 1 1 Antragsaltersgrenze § 110b LBG Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 LBG) 1 2 Dienstunfall (§ 36 LBeamtVG) Schwerbehinderung mit Versorgungsabschlag 1 gesamt: 6 Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung und Kultur - Bereich Kultur 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG) 2 Antragsaltersgrenze § 110b LBG Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 LBG) 1 1 Dienstunfall (§ 36 LBeamtVG) Schwerbehinderung mit Versorgungsabschlag gesamt: 4 Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales - Bereich Soziales 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG) 1 1 1 1 Antragsaltersgrenze § 110b LBG 1 Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 LBG) 1 Dienstunfall (§ 36 LBeamtVG) Schwerbehinderung mit Versorgungsabschlag 1 gesamt: 7 Senatsverwaltung für Arbeit 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG) 1 Antragsaltersgrenze § 110b LBG Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 LBG) 1 1 1 Dienstunfall (§ 36 LBeamtVG) 1 1 Schwerbehinderung mit Versorgungsabschlag 1 1 gesamt: 8 Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG) 1 1 3 Antragsaltersgrenze § 110b LBG 1 Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 LBG) 1 1 1 Dienstunfall (§ 36 LBeamtVG) Schwerbehinderung mit Versorgungsabschlag gesamt: 9 Senatsverwaltung für Familie, Jugend und Sport - Bereich Jugend und Sport 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG) 1 1 1 3 Antragsaltersgrenze § 110b LBG Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 LBG) 1 Dienstunfall (§ 36 LBeamtVG) Schwerbehinderung mit Versorgungsabschlag gesamt: 7 5 Senatsverwaltung für Gesundheit 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG) 1 3 1 1 1 Antragsaltersgrenze § 110b LBG 1 Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 LBG) 2 1 2 Dienstunfall (§ 36 LBeamtVG) Schwerbehinderung mit Versorgungsabschlag 1 gesamt: 14 Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG) 2 1 1 1 2 2 1 2 Antragsaltersgrenze § 110b LBG Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 LBG) 1 3 1 4 4 1 1 1 Dienstunfall (§ 36 LBeamtVG) Schwerbehinderung mit Versorgungsabschlag 1 1 1 1 1 gesamt: 33 Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG) 2 1 3 1 2 Antragsaltersgrenze § 110b LBG 1 Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 LBG) 3 1 1 2 1 2 1 Dienstunfall (§ 36 LBeamtVG) Schwerbehinderung mit Versorgungsabschlag 1 1 2 gesamt: 25 Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe (ehem.) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG) 1 2 Antragsaltersgrenze § 110b LBG Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 LBG) 1 2 Dienstunfall (§ 36 LBeamtVG) Schwerbehinderung mit Versorgungsabschlag gesamt: 6 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragsaltersgrenze(§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG) 2 1 1 2 3 1 2 1 Antragsaltersgrenze § 110b LBG 1 Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 LBG) 1 2 2 2 4 1 1 Dienstunfall (§ 36 LBeamtVG) Schwerbehinderung mit Versorgungsabschlag 1 1 1 gesamt: 30 Senatsverwaltung für Finanzen 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragsaltersgrenze (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG) 1 1 2 1 1 2 8 1 3 7 Antragsaltersgrenze § 110b LBG 1 1 Dienstunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 LBG) 2 1 3 2 1 7 2 9 4 Dienstunfall (§ 36 LBeamtVG) Schwerbehinderung mit Versorgungsabschlag 1 1 1 gesamt: 63 6 4. Wie vielen Beamten wird voraussichtlich ein Angebot auf Weiterbeschäftigung unterbreitet werden? Wie sieht die Kosten-Nutzen-Rechnung aus? 1 Zu 4.: Nach geltender Rechtslage kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Zu den dienstlichen Interessen gehören auch organisatorische , personelle und fiskalische Interessen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei einer gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze unter dem 65. Lebensjahr der Eintritt in den Ruhestand jeweils bis zu einem Jahr, insgesamt höchstens drei Jahre, hinausgeschoben werden (§ 38 Abs. 2 LBG). Es bestehen Überlegungen einen finanziellen Anreiz für die Weiterarbeit einzuführen. Demnach soll Beamtinnen und Beamten kein Angebot auf Weiterbeschäftigung unterbreitet werden, sondern ein Anreiz geschaffen werden, im aktiven Dienst - nach Erreichen der Regelaltersgrenze - zu verbleiben. 5. In welchen Ressorts sollen Beamte ein Angebot auf Weiterbeschäftigung unterbreitet bekommen? Zu 5.: Wie in der Antwort zu Frage 4 dargelegt geht es nicht um ein Angebot auf Weiterbeschäftigung . 6. Wie hoch soll das Budget für die Weiterbeschäftigung von Beamten ausfallen? Zu 6.: Durch die bereits nach geltender Rechtslage mögliche Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten über die Regelaltersgrenze hinaus entstehen Kosten. Wie sich diese Kosten im Hinblick auf mögliche Rechtsänderungen entwickeln, ist derzeit nicht zu beziffern, da nicht vorhergesehen werden kann, wie viele Beamtinnen und Beamte diesbezüglich einen Antrag stellen werden. 1 https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/03/berlin-finanzsenator-will-beamte-ueber-penionsgrenze-weiterbeschaeftigen .html 7 7. Ab welchem Jahr wird Berlin voraussichtlich keine verbeamteten Lehrer mehr haben? Zu 7.: Unter Zugrundelegung des derzeitigen Personalbestandes und der geltenden Rechtslage werden im Land Berlin im Jahre 2052 die letzten verbeamteten Lehrkräfte wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Durch künftige Übernahmen von Beamtinnen und Beamten aus anderen Behörden bzw. Bundesländern und vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand können sich Änderungen ergeben. 8. Wie viele verbeamtete Lehrer aus anderen Bundesländern wurden in Berlin in den Jahren von 2007-2017 in den Schuldienst übernommen? Zu 8.: In den Jahren 2007 bis 2017 wurden 1204 Lehrkräfte in einem Beamtenverhältnis aus anderen Bundesländern im Wege der Versetzung in den Berliner Schuldienst übernommen. Berlin, den 9. April 2018 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen S18-13880 S18-13880a