Drucksache 18 / 13 893 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ülker Radziwill (SPD) vom 26. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. März 2018) zum Thema: Kappungsgrenzen-Verordnung und Antwort vom 06. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Frau Abgeordnete Ülker Radziwill (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13893 vom 26. März 2018 über Kappungsgrenzen-Verordnung Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie schätzt der Senat die Auswirkungen auf die Mietpreisentwicklung ein, wenn ab dem 10. Mai 2018 die Kappungsgrenzenverordnung nicht mehr gilt? Frage 2: Sieht der Senat mit dem Auslaufen der Kappungsgrenzenverordnung ein erhöhtes Verdrängungsrisiko für alteingesessene Mieter, deren Miete aufgrund lang bestehender Mietverträge noch mitunter deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen? Frage 4: Sieht der Senat eine rechtliche Möglichkeit eine erneute Kappungsgrenzenverordnung auf den Weg zu bringen, die mit § 558 Abs. 3 BGB vereinbar ist? Antworten zu 1, 2 und 4: Die Kappungsgrenzen-Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Mai 2018 außer Kraft. Die Vorlage für eine neue Kappungsgrenzenverordnung, einschließlich der notwendigen Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), ist gefertigt und wird nach Erlass durch den Senat veröffentlicht. Die neue Kappungsgrenzenverordnung soll am 11. Mai 2018 in Kraft treten und entsprechend § 558 Absatz 3 BGB für die maximal zulässigen fünf Jahre gelten. 2 Frage 3: Hält der Senat an dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziel, sich über den Bundesrat dafür einzusetzen, dass bei Mieterhöhungen ohne Wohnwertverbesserung die Kappungsgrenze von bisher 15 Prozent in drei Jahren auf 15 Prozent in fünf Jahren verändert werden wird? Antwort zu 3: Ja. Berlin, den 06.04.2018 In Vertretung Sebastian Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen S18-13893 S18-13893