Drucksache 18 / 13 896 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 23. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. März 2018) zum Thema: Ausgeschrieben und Antwort vom 09. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/4 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 13896 vom 23. März 2018 über Ausgeschrieben ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wird sich die Ausschreibung für die Betreuungsvereine auf § 55 oder auf § 55a der Landeshaushaltsordnung (LHO) stützen? 2. Wenn dies auf Basis von § 55 LHO erfolgen sollte: Warum ist für den Senat nicht § 55a LHO einschlägiger , der ausdrücklich von „sozialer oder gesundheitlicher Daseinsvorsorge“ spricht? Zu 1. und 2.: Für den neuen Vertragszeitraum ab 01.01.2019 stehen für die Finanzierung der Betreuungsvereine pro Jahr rund 930.000 Euro zur Verfügung. Beabsichtigt ist nach derzeitigem Stand ein zweijähriger Vertragszeitraum mit der Option auf eine einjährige Verlängerung. Der Auftragswert (inklusive der Option) beträgt damit insgesamt rund 2.790.000 Mio. Euro. Der Schwellenwert eines Auftrags, ab dem ein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt werden muss, liegt bei 221.000 Euro. Maßgebliche Rechtsgrundlage für dieses Vergabeverfahren bildet daher das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und nicht die einschlägigen landeshaushaltsrechtlichen Bestimmungen. Ob die Anwendung des § 130 GWB (Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen) möglich ist und welche Verfahrensart angezeigt ist, wird noch geprüft. 2/4 3. In welchen Fällen der vergangenen drei Jahre erfolgten Ausschreibung nach § 55a LHO und inwieweit war die Erfüllung der definierten Leistungs- und Qualitätsmaßstäbe letztlich für den Zuschlag ausschlaggebend? Zu 3.: Im Bereich des Landesflüchtlingsamtes: In den letzten drei Jahren wurden die Betriebs - und Sicherheitsdienstleistungen von Flüchtlingsunterkünften unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 55, 55a Landeshaushaltsordnung (LHO) ausgeschrieben. Die definierten Leistungs- und Qualitätsmaßstäbe wurden in den Vertrags- und Vergabeunterlagen berücksichtigt. Im Bereich des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg: Gesundheitsamt 2015: Leasing von zwei Ultraschallgeräten; Zuschlagskriterien: Preis 60 %, Qualität/Leistung 40 %. Planungs- und Koordinierungsstelle Gesundheit: 2016: Modellprojekt Gemeinwesen orientierte Sozialarbeit am Kottbusser Tor, Zuschlagskriterien: Preis 30%, Qualität /Leistung 70% 2017: Modellprojekt Gemeinwesen orientierte Sozialarbeit am Kottbusser Tor, Zuschlagskriterien : Preis 30%, Qualität/Leistung 70%. 2017: Konzept Stadtteilzentrum Friedrichstr. 1, Zuschlagskriterien: Preis 30%, Qualität /Leistung 70% Schul- und Sportamt 2017: Schülerinnen- und Schülerbeköstigung; Zuschlagskriterien : Qualität/Leistung 100 %. 2017 Schülerinnen- und Schülerbeförderung, Zuschlagskriterien: Preis 60%, Qualität /Leistung 40% Im Bereich des Bezirksamtes Treptow-Köpenick: Im Jahr 2016 wurde im Rahmen eines „Jugendhilfespezifischen Interessenbekundungsverfahrens “ das Objekt der ehemaligen Kindertagesstätte Adlergestell 107 an einen Träger der freien Jugendhilfe zur Sanierung und späteren Betreibung als Kindertagesstätte vergeben. Grundlage für die Vergabe waren die Rahmenvereinbarungen über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (Rahmenvereinbarung – RV Tag) und die Vereinbarung über die Qualitätsentwicklung in Berliner Kindertagesstätten (Qualitätsvereinbarung Tageseinrichtungen - QVTAG - ) als berlinweite Leistungsvereinbarung gemäß § 23 Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KitaFöG). Aktuell läuft in Zusammenarbeit mit der Vergabestelle des Bezirksamtes die Vergabe einer Konzession für den Betrieb und die Errichtung einer Kindertagesstätte auf dem Grundstück Hänselstraße 13 in 12437 Baumschulenweg. Grundlage ist die Konzessionsvergabeordnung (KonzVgV). Das Verfahren wird zweistufig mit Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsverfahren mit den Bewerbern durchgeführt. Die Vergabe der Konzession wurde europaweit angezeigt und auf der Vergabeplattform des Landes Berlin veröffentlicht. Die Rahmenvereinbarungen – RV Tag über die Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen und QVTAG- Qualitätsvereinbarung Tageseinrichtungen als berlinweite Leistungsvereinbarung gemäß § 23 KitaFöG werden auch in diesem Verfahren ausschlaggebend sein. 3/4 4. In welchen Fällen der näheren Zukunft werden weitere Ausschreibung nach § 55a LHO erfolgen? Zu 4.: Im Bereich des Landesflüchtlingsamtes: Diese Fälle können nicht konkret beziffert werden. In Bezug auf die Betrieb- und Sicherheitsdienstleistungen von Flüchtlingsunterkünften werden weitere Vergaben nach nationalem Recht und nach EU-Recht durchgeführt. Im Bereich des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg: Neuausschreibung Schülerinnen- und Schülerbeköstigung und Schülerinnen- und Schülerbeförderung in 2020. Im Bereich des Bezirksamtes Treptow-Köpenick: Es werden weitere Konzessionsvergaben in der Antwort zu Frage 3 beschriebenen Form erfolgen. Ansonsten sind keine weiteren Ausschreibungen nach §55a LHO vorgesehen. 5. Wie begründet der Senat die Tatsache, dass die Ausführungsvorschriften zur LHO zwar umfangreiche Erläuterungen zu § 55 aber keine einzige Aussage zu § 55a trifft? Zu 5.: Über die ausführliche Regelung des Gesetzestextes hinaus, wird § 55a LHO von den einschlägigen Vergaberegelungen erfasst, da es sich bei Leistungen der sozialen oder gesundheitlichen Daseinsvorsorge um Dienstleistungen handelt. Ausschreibungen für Dienstleistungen sind in ein komplexes Geflecht von nationalen und internationalen Vorschriften des öffentlichen Auftragswesens eingeordnet, so dass für weitere Ausführungsvorschriften kein Raum ist. 6. Teilt der Senat daher den Eindruck sozialer Träger, dass § 55a LHO bisher eher selten angewendet wird und wie will er ggf. dieser Einschätzung künftig entgegenwirken? Zu 6.: In Kürze wird ein Entwurf für ein Siebtes Gesetz zur Änderung der LHO in das parlamentarische Verfahren eingebracht, in welchem § 55a LHO aufgehoben wird. Durch die gleichzeitige vorgesehene Änderung des § 55 LHO und den dazu geplanten Ausführungsvorschriften wird der vergaberechtliche Bereich der sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen in vollem Umfang gedeckt. 4/4 7. Hält der Senat insgesamt die Einführung des § 55a in die LHO für eine sinnvolle und in der Praxis relevante Entscheidung? Zu 7.: Dem Senat steht eine Beurteilung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens nicht zu. Berlin, den 9. April 2018 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen S18-13896 S18-13896a