Drucksache 18 / 13 904 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Vogel (CDU) vom 22. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. März 2018) zum Thema: Bekämpfung von Kinderehen – Wo steht Berlin? und Antwort vom 11. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Katrin Vogel (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13904 vom 22. März 2018 über Bekämpfung von Kinderehen – Wo steht Berlin? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Behörde ist in Berlin zuständig für die Antragstellung auf Eheaufhebung nach § 1316 Abs. 3 Satz 2 BGB? Zu 1.: Für die Antragstellung auf Aufhebung der Ehe sind in Berlin die Bezirke zuständig, wobei in diesen die Standesämter oder die Rechtsämter mit der Aufgabe beauftragt wurden. 2. Wie viele Fälle sind der zuständigen Behörde bislang gemeldet worden und wie viele davon führten zu einem Verfahren vor Gericht? Zu 2.: Seitens der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales wurde mitgeteilt, dass man bei dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) in den letzten zwölf Monaten drei Fälle von „Kinderehen“ festgestellt und der zuständigen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Landesjugendamt) entsprechende Informationen weitergeleitet habe. Von der letztgenannten Senatsverwaltung erfolgte nach dortiger Auskunft keine Meldung an die zuständige Stelle zur Beantragung der Eheaufhebung. Verfahren im Zusammenhang mit sogenannten Kinderehen werden im Übrigen bei den Berliner Familiengerichten sowie dem Kammergericht statistisch nicht gesondert erfasst. Seite 2 von 2 3. In wie vielen Fällen wurde die Ehe durch den mittlerweile volljährig gewordenen Ehegatten bestätigt? 4. Welche Staatsangehörigkeit besaßen die minderjährigen Ehegatten? 5. Von welchen Stellen (Jugendamt, Standesamt, Meldebehörde...) wurden die Fälle an die zuständige Behörde gemeldet? Zu 3. bis 5.: Siehe Antwort zu 2. 6. Wie bewertet der Senat die Umsetzung des seit Juli 2017 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen in Berlin? Zu 6.: Das Gesetz gegen Kinderehen wirkt unmittelbar bei Eheschließungen von unter 16 Jahre alten Personen. Hier ist nach der Neuregelung gemäß Art.13 Abs. 3 Nr.1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB n.F.) nunmehr nicht mehr von einer bestehenden Ehe auszugehen, womit für die inländischen Behörden erstmals Rechtsklarheit darüber besteht, ob Personen, die in solch jungen Jahren im Ausland eine Ehe geschlossen haben, auch in Deutschland verheiratet sind oder nicht. Insoweit ist auch bereits jetzt von einer konsequenten Anwendung des neuen Rechts – insbesondere durch die Berliner Standesämter - auszugehen. Der Senat weißt andererseits darauf hin, dass es aufgrund der relativ neuen Regelung noch verfrüht wäre, eine Bewertung vorzunehmen, soweit es um die Intension des Gesetzgebers geht, solche Kinderehen, die durch 16 und 17-jährige Personen geschlossen wurden, im Regelfall einem Aufhebungsverfahren zuzuführen. Berlin, den 11. April 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13904 S18-13904