Drucksache 18 / 13 907 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Vogel (CDU) vom 22. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. März 2018) zum Thema: Illegaler Welpenhandel – Was unternimmt der Senat? und Antwort vom 16. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Frau Abgeordnete Katrin Vogel (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13 907 vom 22. März 2018 über Illegaler Welpenhandel - Was unternimmt der Senat? ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den bezirklichen Veterinär- und Ordnungsämtern, aber auch im Landeskriminalamt sind derzeit für die Verfolgung des illegalen Welpenhandels zuständig? Zu 1.: In den bezirklichen Fachbereichen Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der zehn meldenden Ordnungsämter sind je nach Arbeitsorganisation mindestens eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt, teilweise jedoch auch alle Tierärzte in die Verfolgung des illegalen Welpenhandels involviert. Im Landeskriminalamt (LKA) ist für den als gewerbsmäßig angenommenen Welpenhandel die Fachdienststelle zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (LKA 336) zuständig. Das Kommissariat besteht aus 11 Mitarbeitenden, die neben anderen Delikten auch Verstöße im Rahmen des „Illegalen Welpenhandels“ bearbeiten. 2. Welchen Anteil an der Arbeitszeit dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nimmt die Verfolgung von Anzeigen des illegalen Welpenhandels ein? Zu 2.: Der Anteil der Arbeitszeit kann aufgrund der unterschiedlichen Arbeitsorganisation nicht einheitlich bewertet bzw. von einigen Bezirken gar nicht beziffert werden. Die angegebene Arbeitszeit beläuft sich bei den mit illegalem Welpenhandel befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in 2 Bezirken auf 5% ihrer Gesamtarbeitszeit und bei einem Bezirk auf 10 bis 15% ihrer Arbeitszeit mit Tierschutzbezug. Die Zeitanteile, die die Mitarbeitenden der Fachdienststelle im LKA dem illegalen Welpenhandel widmen, werden statistisch nicht erfasst. 3. Wie viele Fälle von gewerbsmäßigem Betrug wurden im Zusammenhang mit dem illegalen Welpenhandel bei der Polizei Berlin in den letzten zehn Jahren angezeigt? Bei wie vielen Fällen kam es zu einer rechtskräftigen Verurteilung? Zu 3.: Fälle gewerbsmäßigen Betrugs im Zusammenhang mit illegalem Welpenhandel werden statistisch nicht gesondert erfasst, so dass dem Senat hierzu keine Daten vorliegen . 2 4. Welche Strafen drohen illegalen Welpenhändlern z.B. beim Verstoß gegen die Tierschutz- Hundeverordnung oder der illegalen Einfuhr von zu jungen Tieren oder dem gewerbsmäßigen Betrug? Zu 4.: Das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung kennen in erster Linie die Sanktion eines Fehlverhaltens als Ordnungswidrigkeit mit der Möglichkeit für die zuständige Ordnungsbehörde, ein Bußgeld zu verhängen. Darüber hinaus sieht § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) bei schweren Verstößen (z. B. Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund oder Zufügung von erheblichen Schmerzen oder Leiden aus Roheit) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Zudem können Verstöße gegen gerichtlich angeordnete Verbote des Haltens, Betreuens, Handelns oder sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren nach § 20 Abs. 1 und § 20a Abs.1 TierSchG gemäß § 20 Abs. 3 oder § 20a Abs. 3 TierSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Bei der Einfuhr von zu jungen, nicht Tollwut geimpften Tieren kann ggf. ebenfalls ein Straftatbestand vorliegen (§ 13 Abs. Nr.1 i. V. m. § 31 Abs.1 Nr.1 Tiergesundheitsgesetz). Liegt ein gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 Absatz 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) vor, sieht das Gesetz einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. 5. Wie beurteilt der Senat Aussagen u.a. von Tierschützern, dass bezirkliche Veterinärämter im Vorfeld angezeigte illegale Welpenverkäufe entweder nicht verfolgen oder durch Beschlagnahmungen der Tiere nicht verhindern? Zu 5.: Der Senat hält diese Aussage für nicht zutreffend. Nach Mitteilung der Bezirke gehen die Fachbereiche Veterinär- und Lebensmittelaufsicht jeder Anzeige nach. Allerdings erweist sich die Verfolgung solcher Anzeigen oftmals als sehr schwierig, da die Anzeigen häufig unklare Angaben über die beteiligten Personen enthalten und sie selten vor dem Welpenverkauf oder sehr kurzfristig vor dem Verkaufstermin erfolgen. Zudem erweisen sich nicht alle angezeigten Verkäufe als nachweisbar illegal. Es bedarf immer einer Einzelfallprüfung für die rechtssichere Feststellung der Illegalität, um tierschutzrechtliche Maßnahmen wie die Beschlagnahme von Welpen durchzusetzen. Ein weiteres Problem stellen die Internetverkäufe dar. Hier ist selten die eigentliche Inserentin bzw. der eigentliche Inserent der Welpen eindeutig zu ermitteln, da auch z. B. e-Bay nicht immer weiß, wer sich hinter einer Handynummer oder einem Account verbirgt . Um eine Wohnung zu betreten oder zu durchsuchen müssen enge Voraussetzungen erfüllt sein, da die Wohnung einen durch Artikel 13 Grundgesetz besonders geschützten Raum darstellt. Die zuständigen Behörden müssen daher den Sachverhalt soweit möglich sicher klären, bevor sie tätig werden können. Dies ist in der Praxis häufig schwierig, da Hundewelpen auf Internetplattformen sehr kurzfristig angeboten und verkauft werden und nur wenig Zeit zum Handeln bleibt. 6. Sind den für die Verfolgung des illegalen Welpenhandels zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft herausgegebene Leitfaden für die Kontrolle von innergemeinschaftlichen Hunde- und Katzentransporten auf der Straße und die Muster-Kontrollliste „Tiertransportkontrolle von Hunden und Katzen auf der Straße“ nach der Veröffentlichung im Februar 2017 zur Kenntnis gegeben worden? Wenn ja, wann und wie? Zu 6.: Ja, den Fachbereichen Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Bezirke wurden der Leitfaden für die Kontrolle von innergemeinschaftlichen Hunde- und Katzentransporten auf der Straße und die Muster-Kontrollliste:Tiertransportkontrollen von Hunden und Katzen auf der Straße von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung per Email am 23.02.2017 übersandt. 7. Ist es zutreffend, dass der Senat anders als in der Anfrage 18/13136 dargestellt, das bezirksübergreifende Meldesystem in der Sitzung der Ordnungsamtsstadträte am 01.02.2018 aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen abgelehnt hat? 3 8. Wenn ja, sieht der Senat keinen Handlungsbedarf u.a. dann entsprechende Rechtsgrundlagen zu schaffen oder anzuregen? Zu 7. und 8.: Nein, es trifft nicht zu, dass der Senat den Vorschlag eines bezirksübergreifenden Meldesystem in der Sitzung der Ordnungsamtsstadträte am 01.02.2018 aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen abgelehnt hat. Es wurde lediglich auf im Vorfeld zu prüfende Rechtsfragen wie z. B. der möglichen Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank der Bezirke hingewiesen. Unabhängig davon sieht der Senat Handlungsbedarf bei der Eindämmung des illegalen Welpenhandels und prüft u. a. auf Grundlage einer Vorlage der Landestierschutzbeauftragten derzeit verschiedene Handlungsoptionen, wie die Ergänzung um das Wort Onlineplattform/Internetbörse in §11 Abs. 1 Nr.7 TierSchG, wonach der Handel mit lebenden Tieren einer Erlaubnispflicht unterliegt. Als weitergehende Option wird die Möglichkeit eines tierschutzrechtlichen Verbotes des Handels mit lebenden Tieren im Internet geprüft. Entsprechende Regelungen obliegen jedoch dem Bundesgesetzgeber . Der Senat sieht zudem bestehende Eingriffsoptionen der Berliner Behörden auf Grundlage des § 16 Abs. 3 und 4 des Berliner Hundegesetzes, der den Erwerb und die Abgabe insbesondere von Hunden unterhalb des Alters von 1 Jahr an bestimmte Voraussetzungen , wie der Sachkunde der abgebenden Person, knüpft. Danach handelt vom Grundsatz her eine Person, die einen Welpen von einer illegal mit Hunden handelnden Person erwirbt, ordnungswidrig. Verstöße gegen § 16 Abs. 3 und 4 Hundegesetz können mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 9. Welche Gesetze müssten wie geschaffen oder verändert werden, damit ein Informationsaustausch der Bezirke und der Polizei Berlin rechtlich möglich werden könnte? 10. Wie könnte ein solcher Informationsaustausch ggf. auch technisch organisiert werden? Zu 9. und 10.: Nach dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) und dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG Bln) ist ein Datenaustausch möglich. Dem Informationsaustausch dienen die gängigen Kommunikationsmittel. Auf einer Sitzung der Ordnungsamtsstadträte am 01.02.2018 wurde eine gemeinsame Datenbank gefordert. Ob und ggf. welche Gesetzesänderungen hierfür erforderlich sind, bedarf einer vertiefenden rechtlichen Prüfung. Berlin, den 16. April 2018 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-13907 S18-13907a