Drucksache 18 / 13 908 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stephan Lenz (CDU) vom 22. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. März 2018) zum Thema: Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung im Land Berlin und Antwort vom 11. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Stephan Lenz (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13908 vom 22. März 2018 über Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung im Land Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Fälle sind in Berlin bekannt, in denen seit Inkrafttreten des § 1597a BGB versucht wurde eine Vaterschaft missbräuchlich anerkennen zu lassen? Zu 1.: Seit Inkrafttreten des § 1597a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreichten die Ausländerbehörde Berlin insgesamt 15 Mitteilungen durch Urkundspersonen /beurkundende Behörden über vermutlich missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen . In 8 Fällen stellte die Ausländerbehörde Berlin das Verfahren nach § 85a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein, in einem Falle bestätigte sich die Vaterschaft, in einem Fall erfolgte ein Feststellungsbescheid nach § 85a Absatz 1 Satz 2 AufenthG, 5 Fälle sind noch offen. 2. Wie hat sich die Zahl der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen seit in Kraft treten des Gesetzes im Vergleich zu den Jahren 2016 und der ersten Hälfte 2017 entwickelt? Zu 2.: Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2013, Az. 1 BvL 6/10, § 1600 Abs. 1 Nr. 5 a.F. BGB für verfassungswidrig erklärt hat, gab es bis zum Inkrafttreten der aktuellen Regelungen kein wirksames Handlungsinstrument bei Verdachtsfällen einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung, so dass diese auch nicht statistisch erfasst wurden. Vor diesem Hintergrund kann die Entwicklung der Zahlen nicht beurteilt werden. 3. Welche Berliner Behörden sind für die Anfechtung der Scheinvaterschaften zuständig? 4. Wie wurden die beurkundenden Behörden in Berlin auf die Anwendung des Gesetzes vorbereitet? Seite 2 von 2 Zu 3. und 4.: Behörden sind entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag grundsätzlich gehalten, sich von sich aus auf anstehende Rechtsänderungen vorzubereiten. Als Anwendungshilfe haben das Bundesministerium des Innern und des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den betroffenen Behörden das umfassende Rundschreiben vom 21.12.2017 zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus hat ein Austausch der beteiligten Behörden untereinander und mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport stattgefunden. Bei der gesetzlichen Neuregelung ist kein Anfechtungsverfahren vorgesehen. Nach den aktuellen Vorschriften muss die beurkundende Behörde (insbesondere Standesamt und Jugendamt) oder die Urkundsperson (insbesondere Notar) die Beurkundung bei dem Verdacht einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung das Beurkundungsverfahren gemäß § 1597a Absatz 2 Satz 1 BGB aussetzen. Solange die Beurkundung ausgesetzt ist, kann die Anerkennung nicht wirksam von einer anderen Stelle beurkundet werden. Die Ausländerbehörde wird über die Aussetzung informiert und prüft dann gemäß § 85a Absatz 1 AufenthG. Wird keine missbräuchliche Anerkennung oder Zustimmung festgestellt, wird das Prüfverfahren eingestellt. Ergibt die Prüfung, dass eine missbräuchliche Anerkennung oder Zustimmung vorliegt, wird ein Feststellungsbescheid erlassen. Wenn diese Entscheidung unanfechtbar ist, wird dies den beteiligten Stellen mitgeteilt. Diese lehnen dann die begehrte Beurkundung ab. 5. Erhalten die Berliner Behörden bei der Anwendung und Anfechtung zusätzliche Unterstützung, beispielsweise von Notaren oder Jugendämtern? Zu 5.: Auf die Antworten zu 3. und 4. wird verwiesen. 6. Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung sowohl für den Anerkennenden, als auch für die Mutter und das Kind? 7. Welche tatsächlichen Folgen ergeben sich daraus für die Beteiligten? Zu 6. und 7.: Die Feststellung einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung hat für das betroffene Kind insbesondere zur Folge, dass das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und seine Staatsangehörigkeit weiterhin von der Mutter ableitet. Für die Mutter kann dieser Missbrauch ein Strafverfahren gemäß § 95 Absatz 2 Nr. 2 AufenthG nach sich ziehen sowie ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Absatz 2 Nr. 8 a oder Nr. 9 AufenthG begründen. Berlin, den 11. April 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13908 S18-13908