Drucksache 18 / 13 917 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Carsten Schatz und Harald Wolf (LINKE) vom 29. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. April 2018) zum Thema: Verspätete Starts und Landungen während der Nachtruhe am Flughafen TXL und Antwort vom 18. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz IV E 29 Fernruf: 9025-1404 Herrn Abgeordneten Carsten Schatz und Herrn Abgeordneten Harald Wolf (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13917 vom 29. März 2018 über Verspätete Starts und Landungen während der Nachtruhe am Flughafen TXL Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Flughafengesellschaft mbH zu der Frage 1 um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Frage 1: Wie viele verspätete Starts und Landungen außerhalb der regulären Flugzeiten während des Nachtflugverbots gab es 2017 auf dem Flughafen TXL? (Bitte um Auflistung aller verspäteten Starts und Landungen außerhalb der regulären Flugzeiten mit Angabe der Fluggesellschaft, dem Abflug-/Zielort, der Lärmklasse und des angegebenen Grundes) Antwort zu 1: Der Senat weist zunächst darauf hin, dass auf dem Verkehrsflughafen Berlin-Tegel Flugbetriebsbeschränkungszeiten bestehen, in denen gewerblicher Linien- u. Gelegenheitsverkehr einer Genehmigungspflicht unterliegt. Die Berliner Flughafengesellschaft mbH hat hierzu wie folgt Stellung genommen: Es fanden auf dem Verkehrsflughafen Berlin-Tegel im Jahr 2017 in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 05:59 Uhr 1.792 Flugbewegungen statt. Dabei handelte es sich um 960 Landungen und um 832 Starts. Eine Einzelauflistung aller Nachtflüge wird nicht veröffentlicht, da die Daten in diesem Detaillierungsgrad dem Geschäftsgeheimnis sowie dem Datenschutz unterliegen. Dies gilt auch für die Nennung der Fluggesellschaften. 2 Die Flüge im genannten Zeitfenster lassen sich wie folgt nach Monaten gestaffelt auflisten: 2017 Flugbewegungen Gesamt Landungen Starts Januar 100 54 46 Februar 72 37 35 März 102 44 58 April 165 83 82 Mai 237 117 120 Juni 233 128 105 Juli 259 144 115 August 209 106 103 September 157 92 65 Oktober 105 67 38 November 73 43 30 Dezember 80 45 35 Total 1.792 960 832 Nach Kenntnis des Senats entfallen von der Gesamtflugbewegungszahl in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 05:59 Uhr 650 auf Flugbewegungen, die gemäß Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP EDDT AD 2.20 ) von den örtlichen Flugbeschränkungen ausgenommen sind. 1.120 Flugbewegungen fanden in der Zeit von 23:00 Uhr bis 23:59 Uhr statt, in der gemäß AIP für verspätete Starts und Landungen im Fluglinienverkehr und im planmäßigen Bedarfsluftverkehr, deren planmäßige Abflug- oder Ankunftszeit vor 23:00 Uhr liegt, im Rahmen nachweisbar unvermeidbarer Verspätungen eine Ausnahmegenehmigung von den Flugbeschränkungen bis 24:00 Uhr als erteilt gilt. Für die verbleibenden 22 Flugbewegungen war eine ausdrückliche Genehmigung zu erteilen. Frage 2: Wie viele dieser Flüge außerhalb der regulären Flugzeiten wären nach Ansicht des Senats vermeidbar gewesen? Antwort zu 2: Keine. Frage 3: Wie viele Strafen aufgrund verspäteter Starts und Landungen wurden von der Flughafengesellschaft in den letzten 10 Jahren in welcher Höhe verhängt? (Bitte um Auflistung der einzelnen Fälle) Frage 4: Wenn keine Strafzahlungen verhängt wurden, warum nicht? Frage 5: Wie werden die Einnahmen aufgrund von Strafzahlungen verwendet? 3 Antwort zu 3 bis 5: Die Berliner Flughafengesellschaft mbH veranlasst nicht eigenmächtig „Strafzahlungen“. In Einzelfällen entscheidet die Oberste Luftfahrtbehörde des Landes Berlin. Aktenkundig sind lediglich zwei Fälle eines derartigen Verstoßes gegen § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Luftverkehrsgesetz. Im ersten Fall wurde nach einem ausführlichen Anhörungsverfahren im Februar 2018 eine schriftliche Verwarnung gegen einen Luftfahrzeugführer ausgesprochen; das Verfahren wurde damit eingestellt. In einem weiteren Verfahren wird aktuell ermittelt. Details dürfen aus verfahrens- und datenschutzrechtlichen Gründen nicht ausgeführt werden. Frage 6: Wie bewertet der Senat die in Hamburg erhobenen Forderungen wegen unrechtmäßiger verspäteter Starts und hält der Senat diese für übertragbar auf Berlin (siehe ndr vom 3.3.2018: http://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Saftige-Strafe-fuer-Spaetstarter-am-Flughafen,flughafen1444.html)? Antwort zu 6: Die rechtliche Situation in Hamburg unterscheidet sich von der anderer Bundesländer. Hamburg hat 2016 ein eigenes Fluglärmschutzbeauftragtengesetz erlassen; Begründungen der Verspätungen von Starts und Landungen am Hamburger Flughafen nach 23 Uhr sollen binnen 48 Stunden der Fluglärmschutzbeauftragten vorgelegt werden. Sofern Luftverkehrsunternehmen nach Verstößen die Namen der Luftfahrzeugführerinnen/ Luftfahrzeugführer nicht nennen, können Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Luftverkehrsunternehmen eröffnet werden. Sofern die Unternehmen im Rahmen der Anhörung keine Angaben über die Gewinnabschöpfung der von ihnen unzulässigerweise durchgeführten Starts oder Landungen angeben, kann die Behörde nach Aktenlage entscheiden und die Höhe der Gewinnabschöpfung schätzen. Nach Kenntnis des Berliner Senats haben die Luftfahrtunternehmen in Hamburg den Rechtsweg gegen die Entscheidungen beschritten. Der Ausgang der Verfahren ist noch offen. Der Senat verfolgt die Entwicklung aufmerksam. Berlin, den 18.04.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-13917 S18-13917a