Drucksache 18 / 13 920 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) vom 27. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. April 2018) zum Thema: Abschiebungen und Asylzugänge im 1. Quartal 2018 und Antwort vom 16. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 6 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13920 vom 27. März 2018 über Abschiebungen und Asylzugänge im 1. Quartal 2018 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Anfrage bitte erst beantworten, sobald die erfragten Zahlen für das erste Quartal 2018 vollständig vorliegen. Zur Vorbemerkung: Abschließende Zahlen zum Vormonat stehen regelmäßig erst ab ca. dem 20. des Folgemonats zur Verfügung. Soweit bereits Zahlen zum 31.03.2018 vorlagen, wurden diese verwendet. Eine spätere Beantwortung der Schriftlichen Anfrage kam aufgrund der in Artikel 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin vorgegebenen Frist nicht in Betracht. 1.) Wie viele abgelehnte Asylbewerber sind im 1. Quartal 2018 seitens des Landes Berlin abgeschoben worden? Wie viele abgelehnte Asylbewerber sind innerhalb dieses Zeitraums freiwillig aus Berlin in ihre Herkunftsländer bzw. Drittstaaten ausgereist? Welches sind jeweils die häufigsten fünf Herkunftsländer der abgeschobenen bzw. freiwillig ausgereisten Asylbewerber? Zu 1.: Bis zum 31.03.2018 wurden seitens des Landes Berlin 232 abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber abgeschoben. Eine exakte Erfassung freiwilliger Ausreisen ist nicht möglich, da ein Rücklauf der Grenzübertrittsbescheinigungen in der Regel nicht erfolgt. Die von der Ausländerbehörde quartalsweise ermittelte Zahl erfasst nicht nur freiwillige Ausreisen nach Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung/ -hilfe, sondern auch die unabhängig davon nachweislich erfolgten freiwilligen Ausreisen sowie Wohnsitzabmeldungen Ausreisepflichtiger ins Ausland bzw. nach „unbekannt“. Auf dieser Grundlage kann davon ausgegangen werden, dass bis zum 31.03.2018 aus Berlin insgesamt 616 Personen freiwillig ausgereist sind. Dabei ist eine Eingrenzung der Zahl der freiwilligen Ausreisen auf den Personenkreis der abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerber nicht möglich. Seite 2 von 6 Die fünf häufigsten Herkunftsländer der abgeschobenen abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerber bzw. freiwillig ausgereisten Personen (ohne Eingrenzung auf abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber) können der folgenden Übersicht entnommen werden: TOP 5 Herkunftsländer abgeschobener/freiwillig ausgereister Personen (Quelle : Auswertungen der Ausländerbehörde Berlin zum Stand 31.03.2018 Freiwillig Ausgereiste Abgeschobene Asylbewerberinnen und Asylbewerber Moldau (84) Moldau (60) Irak (71) Albanien (28) Pakistan (43) ungeklärt (20) Afghanistan (39) Irak (17) Ungeklärt (37) Bosnien und Herzegowina (14) 2.) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer halten sich zum Ende des 1. Quartals 2018 in Berlin auf und wie viele darunter sind zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2018 neu zu dieser Gruppe hinzugekommen? Wie viele rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber leben Ende des 1. Quartals 2018 in Berlin? Zu 2.: In Berlin waren zum Stichtag 31.03.2018 insgesamt 11.905 Personen als vollziehbar ausreisepflichtig erfasst. Zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2018 ist die Gesamtzahl ausreisepflichtiger Personen um 151 Personen angewachsen. Zum Stand 28.02.2018 lebten 43.294 rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber in Berlin. Die Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer ist gegenüber der Zahl der abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Übrigen deshalb so viel geringer, weil nicht alle Personen mit einst abgelehnten Asylanträgen auch gegenwärtig noch vollziehbar ausreisepflichtig sind. So sind auch Personen erfasst, deren Asylablehnung bereits Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegt, die mittlerweile jedoch aus anderen Gründen einen befristeten oder auch unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten haben. 3.) Welches sind die zehn häufigsten Hauptherkunftsländer der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, die sich Ende des 1. Quartals 2018 in Berlin aufgehalten haben? (Bitte mit Angabe der absoluten Zahl und des Prozentsatzes, welcher auf das jeweilige Land entfällt.) Zu 3.: Die Zahl der zehn häufigsten Hauptherkunftsländer der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen kann der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden: Seite 3 von 6 TOP 10 Herkunftsländer der Ausreisepflichtigen (Quelle: Auswertung der Ausländerbehörde Berlin zum Stand 31.03.2018) Staat Anzahl ausreisepflichtiger Personen Anteil an Gesamtzahl ausreisepflichtiger Personen in % Ungeklärt 1.802 15,1 Libanon 1.267 10,6 Russische Föderation 915 7,7 Serbien 775 6,5 Vietnam 659 5,5 Bosnien und Herzegowina 556 4,7 Türkei 503 4,2 Afghanistan 496 4,2 Irak 438 3,7 Moldau 280 2,4 4.) Wie viele Asylbewerber sind nach der Statistik des BAMF im 1. Quartal 2018 Jahr neu nach Berlin verteilt worden? Welches sind die fünf häufigsten Herkunftsländer dieser Asylbewerber? Zu 4.: Die Anzahl der vom 01.01. bis 28.02.2018 nach Berlin verteilten Asylbegehrenden beläuft sich ausweislich der Statistik des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) auf 1.321 Menschen. Ihre fünf häufigsten Herkunftsländer waren in diesem Zeitraum Syrien (214), Moldau (126), Afghanistan (119), Ungeklärt (110) und Türkei (93). 5.) Wie schlüsseln sich Status und Verfahrensstadium der vom 01.01.2015 bis 31.03.2018 nach Berlin gelangten Asylbewerber prozentual auf nach Antrag beim BAMF noch nicht gestellt Antrag beim BAMF gestellt, aber noch nicht verbeschieden als schutzberechtigt anerkannt (hier bitte prozentual weiter aufschlüsseln nach Schutzstatus: Art. 16 a GG, § 3 I AsylG bzw. subsidiärer Schutz) Asylantrag abgelehnt? Zu 5.: Die Frage kann nur auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Antrags-, Entscheidungs - und Bestandsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantwortet werden. Diese Statistik weist Antragseingänge und Entscheidungen aus, ohne diese jedoch mit dem Einreisezeitpunkt der Asylbegehrenden zu verknüpfen. Somit können lediglich die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Angaben gemacht werden, die die Bearbeitung von Asylbegehren im Bereich des Bundeslandes Berlin zum letzten ausgewerteten Stichtag 28.02.2018 widerspiegeln. Seite 4 von 6 *) Erst- und Folgeanträge; in vorstehender Tabelle nicht ausgewiesene Verfahrenserledigungen: Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sowie sonstige Verfahrenserledigungen Asylanträge im Land Berlin Quellen: Antrags-, Entscheidungs- und Bestandstatistiken des BAMF für das Bundesland Berlin Zeitraum Asylanträge* Entscheidungen über Asylanträge* Am Ende des Zeitraums anhängig* Gesamt davon als Asylberichtigte (Art. 16 a GG und Familienasyl) - in Prozent - davon Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 Abs. 1 AsylG - in Prozent - davon Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG - in Prozent - davon Ablehnungen - in Prozent- 01.01.- 31.12.2015 36.197 13.814 2,6 40,0 0,2 19,5 32.368 01.01.- 31.12.2016 28.840 40.839 0,4 15,4 27,4 33,0 20.750 01.01.- 31.12.2017 10.617 30.421 0,9 16,9 18,4 39,4 2.324 01.01.- 28.02.2018 1.661 1.908 2,3 13,4 10,5 38,2 2.311 Seite 5 von 6 6.) Plant der Senat, für das Jahr 2018 Schwerpunkte in Form einer forcierten Abschiebung in bestimmte Zielstaaten zu setzen? Ist es das Ziel des Senats, den Rückstau von 11.754 vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern (Stand 31.12.2017), deren Zahl sich im Laufe von 2017 um weitere 1.242 Personen erhöht hat, abzubauen, und falls ja, mit welchen konkreten Maßnahmen? Wie gedenkt der Senat ganz grundsätzlich, dem immer weiteren Anwachsen der Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer entgegenzuwirken? Zu 6.: Der Senat kommt sich seiner aus § 58 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ergebenden Verpflichtung zur Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen im Rahmen seiner Möglichkeiten nach. Mit einem kurzfristigen Rückgang der Zahl der Ausreisepflichtigen ist dennoch nicht zu rechnen, da in den kommenden Monaten voraussichtlich viele der noch anhängigen Gerichtsverfahren entschieden werden und die Zahl der Ausreisepflichtigen dadurch sogar noch weiter ansteigen kann. Die Schwerpunkte für die Durchführung von Rückführungsmaßnahmen werden an die sich veränderten Rahmenbedingungen ständig angepasst. Hierbei spielen unter anderem Faktoren wie die Zusammensetzung der Ausreisepflichtigen, die Möglichkeiten der Passbeschaffung, die Möglichkeit der Durchführung von Chartermaßnahmen in bestimmte Herkunftsstaaten, das Vorliegen von Straftaten eine wichtige Rolle. Auch humanitäre Gesichtspunkte sind Bestandteil dieser Überlegungen. Konkrete Maßnahmen , um die Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zu reduzieren, sind beispielsweise die Durchführung eigener Chartermaßnahmen, die Beteiligung an Chartermaßnahmen anderer Länder, eine stärkere Fokussierung auf Dublin- Überstellungen und nicht zuletzt die Durchführung einer Beratung in der Ausländerbehörde unmittelbar nach Entstehen der Ausreisepflicht. Hierdurch soll auch eine verstärkte Inanspruchnahme der – gegebenenfalls geförderten - freiwilligen Rückkehr erreicht werden. Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen mittel- bis langfristig zu einem Rückgang der Zahl der Ausreisepflichtigen führen werden, zumindest wenn die Zugangszahlen an Asylbewerbern und die Entscheidungspraxis des BAMF auf dem aktuellen Niveau bleiben. 7.) Sieht der Senat die Gefahr, dass die massiven Vollzugsdefizite im Asyl- und Ausländerrecht, welche in der Zahl von 11.754 sich in Berlin aufhaltenden vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern zum Jahresende 2017 ihren Ausdruck finden, das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat erschüttern ? Zu 7.: Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass unter den 11.905 Ausreisepflichtigen auch die Inhaber einer Duldung sind (10.237), also Personen, die aus rechtlichen , tatsächlichen oder humanitären Gründen trotz vollziehbarer Ausreisepflicht nicht abgeschoben werden können. Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat hängt zudem nicht allein davon ab, wie viele ausreisepflichtige Personen sich in Berlin aufhalten. Der massive Zuzug von Asylbewerbern in den Jahren 2015 und 2016 hat die Behörden bundesweit vor große Herausforderungen gestellt. Bund und Länder haben jedoch in den vergangenen Monaten mit Hochdruck daran gearbeitet, die Integration der Bleibeberechtigten voranzubringen und bestehende Vollzugsdefizite im Asyl- und Ausländerrecht abzubauen. Der Senat sieht keinen Hinweis auf fehlendes oder unzureichendes rechtsstaatliches Handeln der Berliner Behörden, die Gefahr eines Vertrauensverlustes der Berliner Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat sieht der Senat daher nicht. Seite 6 von 6 8) Wie viele Menschen wurden auf Basis der Dublin-VO im Jahr 2017 aus Berlin in andere Mitgliedstaaten der EU überstellt? Wie viele Asylbewerber, für deren Asylverfahren ein anderer Mitgliedstaat der EU zuständig ist, halten sich, obwohl die Zustimmung des jeweiligen Staates zum deutschen Aufnahmeersuchen vorliegt, zum 31.03.2018 noch in Berlin auf? Zu 8.: Von Januar bis April 2017 wurden Dublin-Überstellungen nicht gesondert erfasst. Erfasst wurde lediglich, wenn eine Person nicht die Staatsangehörigkeit des Zielstaates der Rückführung besaß. In der Mehrzahl dieser 75 Fälle dürften jedoch Dublin- Überstellungen zugrunde gelegen haben. Von Mai bis Dezember wurden 134 Dublin- Überstellungen registriert. Die Zahl der Personen, die sich trotz einer erteilten Zustimmung in Berlin aufhalten, wird statistisch nicht erfasst. 9) Sieht der Senat die Beträge, die Asylbewerbern für den Fall einer freiwilligen Ausreise angeboten werden, als ausreichend an? Sieht der Senat die Möglichkeit, auch Syrer, die zu einer freiwilligen Ausreise bereit sind, hierbei finanziell zu unterstützen, und falls nein, warum nicht? Zu 9.: Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration ausländischer Personen stehen u.a. die humanitären Hilfsprogramme REAG/GARP (REAG - Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany, GARP - Government Assisted Repatriation Program), StarthilfePlus und ERIN (European Reintegration Network ) zur Verfügung. Die Programmbestandteile des REAG/GARP-Programmes werden jährlich gemeinsam vom Bund und den Bundesländern geprüft und bedarfsorientiert fortgeschrieben . Ziel ist hier, den Personen eine humanitäre Rückkehr in das Rückkehrland zu ermöglichen. Der Senat prüft in Umsetzung seiner Richtlinienpolitik, inwieweit die bestehenden Programme durch ein eigenes Landesprogramm ergänzt werden können . Seit November 2017 unterstützt der Bund grundsätzlich die Rückkehr nach Syrien mit der hälftigen Übernahme entstehender Kosten in Anlehnung an das REAG/GARP-Programm. Der Senat hält eine Rückkehr nach Syrien in Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage im Land für schwierig. Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, werden durch die Rückkehr- und Weiterwanderungsberatungsstelle des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Beratungsangebote, wie z.B. die Perspektivberatung im Willkommenszentraum hingewiesen. Hält die Person trotz Abwägung aller Risiken am Ausreisewillen fest, wird die freiwillige Ausreise neben der intensiven Beratung im LAF zur Ermöglichung einer humanitären Rückkehr, auch finanziell in Anlehnung an das REAG/GARP-Programm gefördert. Berlin, den 16. April 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13920 S18-13920