Drucksache 18 / 13 929 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 29. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. April 2018) zum Thema: Leben in Saus und Braus – Zustände in Berliner Justizvollzugsanstalten (IV) und Antwort vom 19. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13929 vom 29. März 2018 über Leben in Saus und Braus - Zustände in Berliner Justizvollzugsanstalten (IV) -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Treffen Medienberichte (BZ online vom 27.03.2018) zu, wonach Bedienstete verbotene Gegenstände in die JVA hineinbringen/hineingebracht haben und sich dafür zudem haben bezahlen lassen (erbitte nach Anstalten gesonderte Darstellung)? Zu 1.: Da sich die Fragen 4, 10 und 31 auf den Zeitraum ab 01.01.2010 beziehen, erstreckt sich die folgende Tabelle auf denselben Zeitraum: Justizvollzugsanstalt (JVA) Anzahl der Fälle JVA Moabit 5 JVA Tegel 0 JVA Heidering 0 JVA Plötzensee*) 0 JVA für Frauen Berlin 0 JVA des Offenen Vollzuges Berlin 0 Jugendstrafanstalt Berlin 1 Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg 0 *)fusionsbedingt Zeitraum ab dem 01.03.2013 2. Wenn ja: seit wann ist das bekannt, was wurde dagegen unternommen, wie viele Bedienstete sind in welchen Anstalten betroffen und um welche Gegenstände handelt es sich dabei (erbitte nach Anstalten gesonderte Darstellung)? Zu 2.: Nach Bekanntwerden eines konkreten Verdachts wird der Vorgang unverzüglich den Ermittlungsbehörden zugeleitet. In Abhängigkeit vom Stand der Erkenntnisse wird bei verbeamteten Bediensteten ein vorläufiges Verbot der Amtsausübung geprüft und ausgesprochen sowie stets auch ein Hausverbot erteilt. 2 In den fünf Fällen der JVA Moabit, die - bis auf einen im Jahr 2017 bekannt gewordenen Fall - alle strafrechtlich in den Jahren 2010, 2012, 2016 und 2017 abgeschlossen wurden , war jeweils eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender beteiligt. Die Betreffenden befinden sich alle nicht mehr im Dienst. Bei den eingebrachten Gegenständen handelte es sich um Mobiltelefone und Genussmittel. Ein Fall wurde strafrechtlich noch nicht abgeschlossen . Dem Sachverhalt, der in der Jugendstrafanstalt im Jahr 2012 zur Anzeige gebracht wurde , lag der Verdacht der Einbringung von Betäubungsmitteln und Handys zugrunde. Dieser führte zur Beendigung des Angestelltenverhältnisses und zu einer Verurteilung der Angeklagten. 3. Werden Bedienstete bei Betreten der Anstalt und/oder vor Dienstantritt auf verbotene Gegenstände kontrolliert? 4. Wenn ja: von wem werden die Kontrollen durchgeführt und wie viele verbotene Gegenstände wurden seit 2010 jeweils bei Bediensteten der Berliner Justizvollzugsanstalten entdeckt und was waren jeweils die Konsequenzen (erbitte nach Anstalten und Jahren gesonderte Darstellung)? 5. Wenn nein: warum nicht? Zu 3. bis 5.: Verdachtsunabhängige Kontrollen von Bediensteten werden im Berliner Justizvollzug nicht durchgeführt, weil zum einen eine Rechtsgrundlage dafür weder im Beamtenrecht oder in tarifrechtlichen Bestimmungen, noch in Vollzugsgesetzen vorhanden ist. Zum anderen wäre mit Maßnahmen dieser Art eine generelle und pauschale Erklärung des Misstrauens gegenüber allen Mitarbeitenden verbunden, für die in Ansehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die bisher nur sehr selten vorgefallenen Missbrauchsfälle keine ausreichende Rechtfertigung liefern können. 6. Welche gesetzlichen Regelungen bestehen bezüglich der Kontrolle von Bediensteten in den Berliner Justizvollzugsanstalten? Zu 6.: Wie bereits dargelegt, existieren spezielle gesetzliche Grundlagen für Kontrollen von Bediensteten in den Berliner Justizvollzugsanstalten nicht. Eine Durchsuchung eines Bediensteten ist daher lediglich nach den gefahrenabwehrrechtlichen (§§ 34 f. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - BlnASOG) oder strafprozessualen (§§ 102 ff. Strafprozessordnung - StPO -) Vorschriften zulässig. Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 BlnASOG (Durchsuchung von Personen) darf zur Gefahrenabwehr eine Person unter anderem dann durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden können. Dient eine Personendurchsuchung dem Zweck, Beweismittel, Einziehungsgegenstände oder Tatspuren aufzufinden, sind die Befugnisse des allgemeinen Polizeirechts und damit des BlnASOG nicht anwendbar, sondern es ist nach den strafprozessualen Vorschriften zu verfahren. Insoweit gelten die §§ 102 ff. StPO. 3 Gemäß § 102 StPO kann bei derjenigen/demjenigen, welche/welcher als Täterin/Täter oder Teilnehmerin/Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung dieser Person und der ihr/ihm gehörenden Sachen durchgeführt werden. Dies würde voraussetzen , dass bei der/dem jeweiligen Bediensteten tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind und zudem die Möglichkeit besteht, Beweismittel bei dieser /diesem aufzufinden. 7. Treffen Medienberichte (s.o.) zu, wonach selbst dann, wenn Bedienstete eines Fehlverhaltens verdächtigt wurden, verbotene Gegenstände in die JVA zu verbringen, keine entsprechenden Kontrollen stattfanden ? 8. Wenn ja: warum und was wird bei Verdachtsfällen unternommen? Zu 7. und 8.: Wie bereits zu 2. ausgeführt, werden in Verdachtsfällen die Ermittlungsbehörden eingeschaltet. Diese treffen dann in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens die Entscheidung über die erforderlichen strafprozessualen oder gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. Wie dargestellt können diese Maßnahmen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Kontrollen der/des Bediensteten umfassen. 9. Treffen Medienberichte (s.o.) zu, wonach eine weibliche Bedienstete in der JVA Tegel intimen körperlichen Kontakt mit einem Gefangenen pflegt(e)? 10. Wenn ja: seit wann ist/war das bekannt, was wurde dagegen unternommen, wie viele Bedienstete und wie viele Justizvollzugsanstalten sind darüber hinaus betroffen (erbitte nach Anstalten gesonderte Darstellung beginnend ab 2010)? Zu 9. und 10.: Es ist zutreffend, dass eine Bedienstete der JVA Tegel in Verdacht steht, intime Kontakte zu einem Gefangenen unterhalten zu haben. Dies wurde Anfang des Jahres 2011 bekannt und gegen die Bedienstete dienstrechtliche Maßnahmen eingeleitet , die noch nicht rechtskräftig sind. Das eingeleitete Strafverfahren wurde zwischenzeitlich eingestellt. Es gab im Zeitraum seit 2010 nur einen weiteren bekanntgewordenen Fall in der JVA Heidering Anfang des Jahres 2016, in dessen Folge das Dienstverhältnis mit der Mitarbeiterin beendet wurde. 11. Treffen die oben genannten Medienberichte zu, wonach ein externer Mitarbeiter einer Werkstatt einer Berliner JVA im Verdacht stand, verbotene Gegenstände in die JVA hineingebracht zu haben, deswegen telefonisch observiert wurde, letztlich aber der Tatnachweis nicht geführt werden konnte? 12. Wenn ja: welche JVA und welche hinter dem betroffenen externen Mitarbeiter stehende Firma /Organisation war betroffen? 13. Welche Konsequenzen werden diesbezüglich gezogen? Zu 11. bis 13.: Es lagen Erkenntnisse vor, wonach ein externer Mitarbeiter des Betreibers der Werkhallen 2 und 3 in der JVA Heidering im Jahr 2017 verbotene Gegenstände in die Anstalt eingebracht haben soll. Seitens der Anstalt wurde Strafanzeige erstattet, sowie ein unbefristetes Hausverbot erteilt. Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft ist noch nicht abgeschlossen. 4 14. Sind weitere Vorfälle bekannt, in denen externe Mitarbeiter verbotene Gegenstände in die JVA gebracht haben? 15. Wenn ja: welche Anstalten und welche hinter den betroffenen externen Mitarbeitern stehende Firma /Organisation war betroffen? Zu 14. und 15.: In der JVA Moabit wurden durch eine Honorarkraft für Gruppenarbeit sowie einen Angestellten eines mit dem Gefangeneneinkauf betrauten Unternehmens Drogen und Betäubungsmittel eingebracht. Ebenfalls Drogen und Handys hatten ein Mitarbeiter einer Stiftung und ein Handwerker einer externen Elektrofirma in die JVA Tegel eingeschmuggelt. 16. Sofern die Mitarbeiter bestimmten Firmen zuzuordnen war: welche Konsequenzen gegenüber den Firma wurden aus den Verdachtsfälle oder aus bestätigten Fällen gezogen? Zu 16.: Da gegen die Mitarbeitenden Strafverfahren eingeleitet, sowie Hausverbote erteilt werden und somit ein weiteres Tätigwerden in der Justizvollzugsanstalt nicht in Betracht kommt, findet eine Unterrichtung der jeweiligen Firma statt. Dies zieht zumeist Vertragsauflösungen bzw. Entlassungen durch die Firmen nach sich. 17. Ausweislich Medienberichten aus dem Jahre 2014 stand ein Mitarbeiter der Firma Massak Logistik GmbH im Verdacht, unerlaubte Gegenstände in die JVA Moabit verbracht zu haben: Sieht der Senat einen möglichen Zusammenhang zwischen dem seinerzeitigen Vorfall und der aktuellen Entweichung eines Gefangenen aus der JVA Tegel im Zusammenhang mit der Belieferung der JVA Tegel durch die Firma Massak Logistik GmbH? Zu 17.: Der Senat hat keine Veranlassung, einen möglichen Zusammenhang zwischen dem vier Jahre zurückliegenden, strafrechtlich abgeschlossenen Vorfall, dem die Einbringung unerlaubter Gegenstände durch einen seinerzeit bei der Firma Massak Beschäftigten in die JVA Moabit zugrunde lag, und der Entweichung aus der JVA Tegel zu sehen. 18. Finden Ermittlungen in diese Richtung statt? Zu 18.: In Bezug auf die Entweichung aus der JVA Tegel in diesem Jahr führt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Gefangenenbefreiung . Zum Gegenstand laufender Ermittlungen kann keine Aussage getroffen werden. 19. Treffen Medienberichte zu, wonach ein Bediensteter der JVA Heidering einem Gefangenen in der JVA Heidering Zugang zu einem Gegenstand verschafft haben soll, der dazu geeignet sein soll, Urinproben zu manipulieren (sog. „Screnny Weeny“)? 20. Wenn ja: seit wann ist der Vorfall bekannt und was wurde diesbezüglich unternommen? Zu 19. und 20.: Nein. 21. Wie viele Urinproben aus jeweils welchem Anlass fanden in den Jahren 2016 und 2017 durchschnittlich in den einzelnen Berliner Justizvollzugsanstalten statt (erbitte nach Anstalten gesonderte Darstellung)? Zu 21.: Urinproben werden aus gesundheitlichen Gründen und als Abstinenznachweis bzw. zur Feststellung von Suchtmittelmissbrauch angeordnet. Zu Letzterem liegen folgende Zahlen vor: 5 Justizvollzugsanstalt (JVA) Anzahl der Urinproben 2016 2017 JVA Moabit Keine Erhebung Keine Erhebung JVA Tegel Keine Erhebung Keine Erhebung JVA Heidering Keine Erhebung Keine Erhebung JVA Plötzensee Keine Erhebung Keine Erhebung JVA für Frauen Berlin Keine Erhebung Keine Erhebung JVA des Offenen Vollzuges Berlin Keine Erhebung Keine Erhebung Jugendstrafanstalt Berlin 1.761 1.697 Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg Keine Abnahmen Keine Abnahmen 22. Wer führt die Urinproben durch und wie werden diese beaufsichtigt (erbitte nach Anstalten gesonderte Darstellung)? Zu 22.: Aus gesundheitlichen Gründen angeordnete Urinproben werden vom Krankenpflegedienst durchgeführt und beaufsichtigt. Zur Feststellung von Suchtmittelmissbrauch angeordnete Urinkontrollen werden in allen Anstalten von Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes durchgeführt und mittels Sichtkontrollen beaufsichtigt (bei männlichen Gefangenen durch männliche Bedienstete und bei weiblichen Gefangenen durch weibliche Bedienstete). 23. Wie viele dieser Kontrollen waren auffällig (erbitte nach Anstalten gesonderte Darstellung)? Zu 23.: Wie zu Frage 21 dargelegt, werden statistische Erhebungen nur in der Jugendstrafanstalt geführt. Dort waren 311 Urinkontrollen im Jahr 2016 und 222 Proben im Jahr 2017 positiv. 24. Treffen Medienberichte zu, wonach ein sog. „Screnny Weeny“ bei einem Gefangenen gefunden wurde? 25. Wenn ja: was waren die Konsequenzen? Zu 24. und 25.: Wie bereits bei Frage 1 beziehen sich die nachfolgenden Angaben auf den Zeitraum ab dem Jahr 2010. In der JVA des Offenen Vollzuges Berlin wurde im Jahr 2012 und im Dezember 2017 anlässlich von Urinkontrollen jeweils ein sogenannter „Screeny Weeny“ entdeckt. In beiden Manipulationsfällen wurden die Gefangenen wegen fehlender Vereinbarungsfähigkeit vom offenen Vollzug abgelöst und in den geschlossenen Vollzug verlegt. In der JVA Tegel wurde im Jahr 2015 im Haftraum eines Gefangenen ein solches Objekt gefunden. Der betreffende Gefangene wurde disziplinarisch belangt. Zuletzt gab es einen diesbezüglichen Fund im Jahr 2017 in der JVA Heidering. Gegen den Gefangenen wurden ebenfalls Disziplinarmaßnahmen angeordnet. 26. Treffen Medienberichte zu, wonach verbotene Gegenstände überwiegend bei solchen Gefangenen aufgefunden werden, die in der unter den Gefangenen bestehenden Hierarchie eher im unteren Bereich einzuordnen sind? 27. Wenn ja: was sind die Konsequenzen daraus? 6 Zu 26. und 27.: Unerlaubte Gegenstände werden bei den verschiedensten Gefangenen sichergestellt. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass vermeintlich schwache oder verschuldete Gefangene genötigt werden, insbesondere Drogen vorübergehend aufzubewahren . Um solchen subkulturellen Unterdrückungsmechanismen wirkungsvoll entgegenwirken zu können, gehört es zur Aufgabe der Bediensteten aller Fachrichtungen des Vollzuges, die Interaktion und gruppendynamischen Vorgänge unter den Gefangenen zu beobachten. Sofern ein konkreter Fall bekannt wird, wird gegen die identifizierten Schädiger mit allen vollzuglich und ggf. auch strafrechtlich zu Gebote stehenden Mitteln vorgegangen . Die geschädigten Gefangenen werden erforderlichenfalls mit Sicherungsmaßnahmen geschützt oder im Bedarfsfall auch sicherheitsverlegt. 28. Welche gesetzlichen Regelungen bestehen bezüglich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch die Gefangenen? Sind einzelne Transaktionen der Höhe nach begrenzt? Zu 28.: Spezielle gesetzliche Regelungen hinsichtlich bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch Gefangene gibt es nicht. Die Gelder der Gefangenen, die sie als Bargeld in den Vollzug einbringen, als Vergütung ö. Ä., sowie aus Überweisungen oder Einzahlungen erhalten, werden von der Anstalt im Wege eines Online-Zahlungsverkehrs verwaltet. Näheres hierzu enthalten die jeweiligen Abschnitte der Vollzugsgesetze (§§ 61 ff Berliner Strafvollzugsgesetz, §§ 64 ff Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz, § 15 Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz und §§ 60 ff Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz). Inhaltliche Überprüfungen von Transaktionen innerhalb der Vollzugsanstalt durch Umbuchungen auf andere Gefangenenkonten regeln einige Anstalten in Hausverfügungen oder Dienstanweisungen. 29. Treffen Medienberichte zu, wonach Gefangene, die zu arabischen Großfamilien gehören, in den Berliner Justizvollzugsanstalten eine Art Sonderstatus genießen? Zu 29.: Nein, es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. 30. Treffen Medienberichte zu, wonach in wenigstens einem Fall in der JVA Heidering auf „Anordnung“ eines Gefangenen, der Mitglied einer arabischen Großfamilie sein soll, eine Haftraumkontrolle zeitlich verschoben wurde? Zu 30.: Nein. 31. Wie viele Mitglieder arabischer Großfamilien oder solche, die eng mit arabischen Großfamilien verbunden sein, wurden seit dem 2010 bis zum 28.03.2018 jeweils in den Berliner Justizvollzugsanstalten inhaftiert (erbitte nach Jahren und Anstalten gesonderte Darstellung)? Zu 31.: Über die Zugehörigkeit von Gefangenen zu arabischen Großfamilien oder die enge Verbundenheit zu solchen Familien gibt es in den Berliner Vollzugsanstalten keine statistischen Erfassungen. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Definition. 32. Was gedenkt der Senat dagegen zu unternehmen, dass ausweislich gehäufter Medienberichte offenbar vermehrt verbotene Gegenstände wie Drogen und Handys in Berliner Justizvollzugsanstalten gelangen und dort benutzt werden? 33. Wie will der Senat das Verbringen der verbotenen Gegenstände in die Anstalten und die dortige Nutzung der verbotenen Gegenstände zukünftig und effektiv bekämpfen? Zu 32. und 33.: Die Anzahl der Medienberichte ist kein Indikator für die Zunahme von Einbringungen von unerlaubten Gegenständen und Betäubungsmitteln in die Anstalten. 7 Die Zahlen werden durch die Justizvollzugsanstalten statistisch erfasst und berichtet. Diese Angaben sind ein Beleg für sichergestellte Handys und Betäubungsmittel. Eine Zunahme kann sowohl das vermehrte Vorhandensein innerhalb der jeweiligen Anstalt bedeuten, als auch das Ergebnis erfolgreicher Kontrollmaßnahmen. Die rechtlich zu Gebote stehenden Mittel, um das Einbringen und den Besitz von Mobiltelefonen und Betäubungsmitteln zu unterbinden, wurden zuletzt in der Antwort zu Frage 6 vom 7. März 2018 auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13534 dargelegt. Diese werden weiterhin eingesetzt. 34. Wie groß schätzt der Senat diesbezüglich den Handlungsbedarf ein und welche Ziele verfolgt er? Zu 34.: Unabhängig von der Art und Menge der aufgefundenen Gegenstände und Substanzen sieht der Senat es als eine fortdauernde Aufgabe an, unerlaubte Einbringungen zu verhindern. Insofern erfordert dies stets ein zeitnahes Reagieren auf bestimmte Entwicklungen aber auch die Weiterentwicklung des konzeptionellen Vorgehens. Berlin, den 19. April 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-13929 S18-13929a