Drucksache 18 / 13 930 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 28. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. April 2018) zum Thema: Auswirkungen einer vermutlich im kommenden Jahr vom BVerfG festzustellenden verfassungswidrigen Beamtenbesoldung und Antwort vom 12. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/16 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 13 930 vom 28.03.2018 über „Auswirkungen einer vermutlich im kommenden Jahr vom BVerfG festzustellenden verfassungswidrigen Beamtenbesoldung“ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Widerspruchsverfahren sind in Bezug auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Leistungen im Land Berlin derzeit anhängig? (Bitte aufgeschlüsselt nach den Jahren 2008-2018 und den Institutionen der unmittelbaren und mittelbaren Berliner Landesverwaltung – Polizei, Feuerwehr, Justiz , Ämter, etc.) Zu 1.: Die Senatsverwaltung für Finanzen hat zu den Widerspruchsverfahrenszahlen eine Abfrage bei den Senatsverwaltungen, der Senatskanzlei, den Bezirken, dem Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) sowie intern durchgeführt. Diese Abfrage ergab folgendes Bild: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBildJugFam): Es liegen folgende Widerspruchsverfahren mit der Begründung „Unteralimentierung“ vor: Kalenderjahr Anzahl 2008 1 2009 0 2010 0 2011 1 2012 3 2013 5 2014 9 2015 574 2016 167 2017 1421 2018 196 insgesamt 2377 2/16 Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin): Unmittelbar bei der Senatsverwaltung für Finanzen sind derzeit insgesamt noch 8 Widerspruchsverfahren von Beamtinnen und Beamten der Senatsverwaltung für Finanzen und der nachgeordneten Finanzämter zur „verfassungswidrigen Beamtenbesoldung “ anhängig. Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation wurden dabei wie folgt geltend gemacht: Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Anzahl 0 0 0 8 0 0 Alle Widersprüche sind im Einvernehmen mit den Beamtinnen und Beamten ruhend gestellt bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfragen. Seit November 2013 ist das LVwA im Rahmen des Shared Service für die Bearbeitung derartiger Widersprüche zuständig (vgl. Übertragungsanordnung vom 16.09.2013 – ABl. Nr. 43 vom 27.09.2013). Landesverwaltungsamt für die dort geführten Personalbereiche der Senatsverwaltung für Finanzen: Die Auswertungen (Zahlen) der für den Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Finanzen betreuten Beamtinnen und Beamten lauten wie folgt: Dienststelle Jahr Anzahl Widersprüche SenFin/ Finanzämter/ Landeshauptkasse 2015 2.509 2016 40 2017 3.812 2018 24 LVwA 2015 163 2016 49 2017 206 2018 3 Verwaltungsakademie 2017 5 ehemaliges Zentrales Personalüberhangmanagement 2015 7 2017 5 Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung 2017 15 Landesverwaltungsamt für Widersprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus der Pensionsstelle: 3/16 2012: keiner 2013: 140 Fälle 2014: 48 Fälle 2015: 85 Fälle 2016: 21 Fälle 2017: 127 Fälle Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenGPG): Als „Widerspruchsverfahren“ werden alle Anträge und Anspruchsgeltendmachungen auf Zahlung einer amtsangemessenen, nicht verfassungswidrigen Besoldung gewertet . Aus den Jahren 2008 bis 2014 liegen keine Anträge etc. vor. Etliche der Anträge ab 2015 wurden jährlich erneut eingereicht. 2015 2016 2017 2018 (bis dato) SenGPG 33 47 62 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport (SenInnDS): Dienststelle Jahr Anzahl Widersprüche SenInnDS 2015 157 2016 71 2017 241 2018 12 ∑ SenInnDS 481 Der Polizeipräsident in Berlin (PolPräs) 2011 1 2015 77 2016 43 2017 1 2018 2 ∑ PolPräs 124 Berliner Feuerwehr 2016 1 2017 1 ∑ Berliner Feuerwehr 2 Landesamt für Bürgerund Ordnungsangelegenheiten (LABO) 2008 1 2013 3 2014 1 2015 140 2016 59 2017 240 4/16 2018 1 ∑ LABO 445 ∑ Summe Einzelplan 05 1.052 Für die Dienststellen der SenInnDS und des LABO wurden die Daten seitens des LVwA ermittelt, für die übrigen Dienststellen seitens der Personalstelle des PolPräs. Zusätzlich zu den in der Widerspruchsstelle bereits anhängigen Verfahren sind insgesamt 8.960 Widerspruchsverfahren bei der Polizei Berlin und 1.970 Widerspruchsverfahren bei der Berliner Feuerwehr nach Vereinbarung mit den Widerspruchsführerinnen und –führern ruhend gestellt worden. Eine statistische Erfassung der Widersprüche nach Eingangsdaten ist im Personalservice nicht erfolgt. Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SennIAS): Dienststelle Jahr Anzahl Widersprüche SenIAS (einschl. Landesamt für Arbeitsschutz , Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi-, Landesamt für Gesundheit und Soziales -LAGeSo-, Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten -LAF-) 2008 - 2013 keine 2014 3 2015 116 2016 66 2017 229 2018 1 Berliner Gerichte für Arbeitssachen 2014 – 2018 Keine Bei den Berliner Gerichten für Arbeitssachen sind derzeit keine Widerspruchsverfahren in Bezug auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Leistungen anhängig. Alle derartigen Widersprüche wurden bis Ende 2017 entschieden; 2018 sind noch keine weiteren erhoben worden. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Sen- JustVA): Eine statistische Erfassung der anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgt in diesem Geschäftsbereich nicht. Nach Mitteilung des nachgeordneten Geschäftsbereichs und eigener Wahrnehmung hinsichtlich berichtspflichtiger Verfahren hat aber der Großteil der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte jedenfalls Widerspruch gegen die Amtsgemessenheit der Besoldung eingelegt. Hierbei ist seit den Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 zur Amtsangemessenheit der Berliner A- und R-Besoldung nochmals ein deutlicher Anstieg der Widerspruchs- und Klageverfahren festzustellen. Dem Geschäftsbereich gehören 1.851 Richterinnen und Richter sowie 5.915 Beamtinnen und Beamte (einschließlich Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) an. 5/16 Senatsverwaltung für Kultur und Europa (SenKultEuropa): Dienststelle Jahr Anzahl der Widersprüche Senatsverwaltung für Kultur und Europa (vorher: Der Regierende Bürgermeister Senatskanzlei- Kulturelle Angelegenheiten) 2015 5 2017 29 2018 1 Landesarchiv Berlin 2017 2 Landesdenkmalamt --- --- Stiftung Stadtmuseum 2011 4 Stiftung Deutsches Technikmuseum Berlin 2015 6 Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB) 2017 8 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenStadtWohn) sowie Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK): Für den Bereich der ehemaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt liegen ab dem Jahr 2015 entsprechende Widersprüche vor, und zwar im Jahr 2015 im Umfang von 190 Widersprüchen und im Jahr 2016 im Umfang von 86 Widersprüchen . Im Jahr 2017 wurden bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen 63 Widersprüche in der Angelegenheit eingelegt und bei der Senatsverwaltung für Umwelt , Verkehr und Klimaschutz 137 Widersprüche. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWiEnBe): Im Geschäftsbereich dieser Verwaltung sind derzeit Widerspruchsverfahren in Bezug auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Leistungen in folgendem Umfang anhängig : 2008 – 2015: Keine noch anhängigen Widerspruchsverfahren 2016: 10 Widerspruchsverfahren anhängig 2017: 96 Widerspruchsverfahren neu anhängig 2018: keine neuen Widerspruchsverfahren anhängig Zur Vermeidung von Missverständnissen weise ich darauf hin, dass die vorstehenden Zahlen jeweils die Widerspruchsverfahren nennen, bei denen in dem jeweiligen Kalenderjahr der Widerspruch neu eingelegt wurde und die noch nicht beschieden wurden. 6/16 Senatskanzlei (Skzl): Dienststelle Jahr Anzahl Widersprüche Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Skzl 2017 14 Die oben gemachten Angaben enthalten nicht Informationen für die Beschäftigten der Abteilung Wissenschaft. Diese Daten sind in der Zulieferung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie enthalten. Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin: Jahr Anzahl 2008 0 2009 0 2010 0 2011 2 2012 0 2013 30 2014 1 2015 191 2016 503 2017 359 2018 30 Anmerkung: Es handelt sich teilweise um „Erneuerung“ bereits gestellter Widersprüche , da viele Beamtinnen und Beamte wiederholt Widerspruch eingelegt haben. Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin: Derzeit sind 583 Widerspruchsverfahren anhängig, ein Verfahren aus dem Jahr 2011, 178 Verfahren aus dem Jahr 2015, 175 Verfahren aus dem Jahr 2016 sowie 229 Verfahren aus dem Jahr 2017. Bezirksamt Lichtenberg von Berlin: Widerspruchsverfahren auf besoldungsrechtliche Leistungen beginnen im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin ab 2015: 2015: 248 2016: 450 2017: 246 2018: bisher 1 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin: Im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin wurden von den dort tätigen Beamtinnen und Beamten in nachfolgend dargestellter Anzahl Widersprüche in Bezug auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Leistungen erhoben: 2008 bis einschließlich 2014: 0 Verfahren, 2015: 172, 7/16 2016: 43, 2017: 240. Bezirksamt Mitte von Berlin: Anhängige Widerspruchsverfahren: 2008 bis 2014: keine 2015: 226 Fälle 2016: 166 Fälle 2017: 226 Fälle Bezirksamt Neukölln von Berlin: 2015: 377 Widersprüche 2016: 169 Widersprüche 2017: 289 Widersprüche 2018: 14 Widersprüche Bezirksamt Pankow von Berlin: Für das Bezirksamt Pankow von Berlin sind derzeitig 165 Widersprüche aus den Jahren 2017/2018 wegen der amtsangemessenen Besoldung anhängig. Die davor datierten Widersprüche wurden alle abschlägig beschieden und sind daher erledigt. Bezirksamt Reinickendorf von Berlin: Bezirksamt Spandau von Berlin: Anzahl der eingegangenen Widersprüche aufgeschlüsselt nach den Jahren 2008 bis 2018: Widerspruch Altersdiskrimi - nierung Widerspruch Überleitung Amtsange - messene Alimentation Widerspruch Kürzung/ Streichung Sonderzahlung / Urlaubsgeld Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung ab 01.01.2018 (Versorgungsrücklage ) Gesamt 2008 --- 2009 --- 2010 --- 2011 288 288 2012 56 233 289 2013 6 1 7 2014 --- 2015 233 233 2016 4 31 35 2017 194 194 2018 8 9 17 1063 8/16 2008 0 2009 0 2010 1 2011 0 2012 2 2013 0 2014 0 2015 256 2016 91 2017 272 2018 2 Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin: Die Widersprüche sind dort listenmäßig nach dem Datum des Eingangs erfasst. Auf welchen Zeitraum sich ein Widerspruch bezieht, wäre nur durch Durchsicht der einzelnen Personalakten feststellbar. Dies ist aufgrund der Personalausstattung nicht zu bewerkstelligen. 2008-2012: Fehlanzeige 2013: 100 2014: 2 2016: 194 2016: 85 2017: 208 2018: 10 Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin: Anzahl der derzeit anhängigen Widerspruchsverfahren: 2011: 1 2012: 0 2013: 0 2014: 1 2015: 223 2016: 39 und 6 nochmalige Widersprüche von Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführern aus den Vorjahren 2017: 101 und 141 nochmalige Widersprüche von Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführern aus den Vorjahren 2018: 2 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin: 2010: 45 Widersprüche 2015: 110 Widersprüche 2016: 27 Widersprüche 2017: 95 Widersprüche 2018: 1 Widerspruch Für die Jahre 2008-2009 sowie 2011-2014 wurde keine diesbezügliche Statistik geführt , so dass die Zahlen nicht ermittelbar sind. 9/16 2. Wie viele Klagen sind in Bezug auf Besoldungsfragen und besoldungs- und versorgungsrechtliche Leistungen anhängig? (Bitte aufgeschlüsselt nach den Jahren 2008-2018 und den Institutionen der unmittelbaren und mittelbaren Berliner Landesverwaltung) Zu 2.: Die Senatsverwaltung für Finanzen hat zu den Klageverfahrenszahlen eine Abfrage bei den Senatsverwaltungen, der Senatskanzlei, den Bezirken, dem Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) sowie intern durchgeführt. Diese Abfrage ergab folgendes Bild: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBildJugFam): Es sind folgende Klagen anhängig: Kalenderjahr Anzahl 2011 1 2012 1 2013 1 2014 0 2015 0 2016 7 2017 1 2018 2 insgesamt 13 Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin): Bei der Senatsverwaltung für Finanzen sind derzeit insgesamt noch 9 verwaltungsgerichtliche Verfahren (davon acht vor dem Verwaltungsgericht Berlin und ein Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg) von Beamtinnen und Beamten der Senatsverwaltung für Finanzen und der nachgeordneten Finanzämter zur „verfassungswidrigen Beamtenbesoldung“ anhängig. Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation wurden dabei wie folgt geltend gemacht: Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Anzahl 0 7 1 1 0 0 0 0 0 0 0 Das LVwA ist im Rahmen des Shared Service für die Bearbeitung derartiger Klagen zuständig, die ab November 2013 erhoben wurden (vgl. Übertragungsanordnung vom 16.09.2013 – ABl. Nr. 43 vom 27.09.2013). Landesverwaltungsamt für die dort geführten Personalbereiche der Senatsverwaltung für Finanzen: Fehlanzeige. Landesverwaltungsamt für Widersprüche von Versorgungsempfängern aus der Pensionsstelle: Keine Angabe. 10/16 Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenGPG): Fehlanzeige. Senatsverwaltung für Inneres und Sport (SenInnDS): Dienststelle Jahr Anzahl Klagen SenInnDS 2016 1 PolPräs 2009 2 2010 2 2011 11 2015 1 2016 7 2017 1 2018 4 ∑ PolPräs 28 Berliner Feuerwehr 2010 1 2012 1 2013 2 2015 1 2016 2 2018 6 ∑ Berliner Feuerwehr 13 LABO 2015 1 ∑ Summe Einzelplan 05 43 Die Daten wurden durch SenInnDS -ZS D- in Abstimmung mit dem LVwA und der Personalstelle des PolPräs erhoben. Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS): Dienststelle Jahr Anzahl Klagen SenIAS (einschl. LAGetSi, LAGeSo, LAF) 2008 – 2018 Keine Berliner Gerichte für Arbeitssachen Beamtinnen/ Beamte 2015 8 2016 3 2017 5 2018 3 Berliner Gerichte für Arbeitssachen Richterinnen/ Richter 2015 5 2016 3 11/16 2017 9 2018 28 Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Sen- JustVA): Eine statistische Erfassung der anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgt in diesem Geschäftsbereich nicht. Nach Mitteilung des nachgeordneten Geschäftsbereichs und eigener Wahrnehmung hinsichtlich berichtspflichtiger Verfahren hat aber der Großteil der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte jedenfalls Widerspruch gegen die Amtsgemessenheit der Besoldung eingelegt. Hierbei ist seit den Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 zur Amtsangemessenheit der Berliner A- und R-Besoldung nochmals ein deutlicher Anstieg der Widerspruchs- und Klageverfahren festzustellen. Dem Geschäftsbereich gehören 1.851 Richterinnen und Richter sowie 5.915 Beamtinnen und Beamte (einschließlich Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) an. Senatsverwaltung für Kultur und Europa (SenKultEuropa): Fehlanzeige. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenStadtWohn) sowie Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK): Fehlanzeige. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWiEnBe): Fehlanzeige. Senatskanzlei (Skzl): Es sind zwei Klagen anhängig. Die oben gemachten Angaben enthalten nicht Informationen für die Beschäftigten der Abteilung Wissenschaft. Diese Daten sind in der Zulieferung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie enthalten. Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin: Die erste Klage ist am 28.03.2018 beim Verwaltungsgericht Berlin sowie am 05.04.2018 beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin eingegangen. Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin: Derzeit ist eine Klage in Bezug auf Besoldungsfragen und besoldungs- und versorgungsrechtliche Leistungen beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Bezirksamt Lichtenberg von Berlin: Fehlanzeige. 12/16 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin: Fehlanzeige. Bezirksamt Mitte von Berlin: Fehlanzeige. Bezirksamt Neukölln von Berlin: Aus 2015 liegt eine Klage vor. Bezirksamt Pankow von Berlin: Seit dem Jahr 2016 sind 7 Klagen wegen amtsangemessener Besoldung vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Die Klageverfahren werden in der Regel ruhend gestellt, bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Bezirksamt Reinickendorf von Berlin: Fehlanzeige. Bezirksamt Spandau von Berlin: Es ist eine Klage anhängig. Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin: Fehlanzeige. Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin: Fehlanzeige. Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin: Fehlanzeige. 3. Welcher Personenkreis soll im Falle von Nachzahlungen begünstigt werden? Alle Beamten und Pensionäre oder nur diejenigen, die ihren Anspruch klageweise verfolgt haben? Zu 3.: Über diese Frage wäre im Falle einer für das Land Berlin nachteiligen bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung ggf. politisch zu entscheiden. Nach der Rechtslage müssen die Beamtinnen und Beamten grundsätzlich auch in diesem Fall den Klageweg beschreiten, um Ansprüche auf höhere Alimentation durchzusetzen. Denn wenn das Bundesverfassungsgericht Besoldungsregelungen wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat, muss der Berliner Besoldungsgesetzgeber zwar rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung erlassen. Jedoch braucht sich eine verfassungsgemäß gebotene Korrektur grundsätzlich nur auf denjenigen Zeitraum zu erstrecken, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung 13/16 verfassungsgerichtlich festgestellt worden ist. Im Hinblick auf davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur auf die Beamtinnen und Beamten beschränken, die den ihnen von Verfassung wegen zustehenden Anspruch auf amtsgemessene Alimentation zeitnah, d.h. während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über den Anspruch schon abschließend entschieden wurde. Unschädlich ist eine spätere Rechtshängigkeit, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte. 4. Mit welchen Auswirkungen auf den Landeshaushalt rechnet der Senat für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, a. wenn alle Beamten (Aktive und Pensionäre) des Landes Berlin berücksichtigt werden? b. wenn nur die Anspruchsteller berücksichtigt werden, die Widerspruch eingelegt und Klage erhoben haben? Zu 4.: Die Entscheidung und Begründung des Bundesverfassungsgerichts ist abzuwarten und gründlich auszuwerten. Etwaige daraus zu ziehende konkrete Schlussfolgerungen für die Besoldung müssen politisch entschieden werden. Daher ist es derzeit auch noch nicht möglich, etwaige finanzielle Auswirkungen zu beziffern. 5. Welche Prozesskosten hat das Land Berlin zu tragen, wenn die anhängigen Klagen zu Gunsten der Betroffenen entschieden werden? Zu 5.: Auch bezüglich der Prozesskosten anhängiger Klagen ist es derzeit noch nicht möglich, etwaige landesweite finanzielle Auswirkungen zu beziffern. 6. Ist es seitens des Senates beabsichtigt, aus prozessökonomischen Gründen eine Musterstreitvereinbarung mit den Dachverbänden der Berufsvertretungen abzuschließen, um den Verwaltungsaufwand in den Widerspruchsstellen und Gerichten gering zu halten? Zu 6.: Der Abschluss einer Musterstreitvereinbarung ist nicht beabsichtigt. Dies wäre nicht sinnvoll, da diese niemals alle möglichen Zeiträume, Besoldungsgruppen und Fallkonstellationen (Familienstand, Anzahl der Kinder etc.) abdecken könnte. 7. Angesichts des Umstandes, dass derzeit Widersprüche nicht bzw. nicht zeitgerecht beschieden werden, was beabsichtigt der Senat zu unternehmen, um zukünftig schneller mit eingehenden Widersprüchen verfahren zu können, insbesondere um eine zeitlich und rechtlich einwandfreie Eingangsbestätigung den Anspruchsstellern zukommen zu lassen? Zu 7.: Mit dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport I Nr. 8/ 2015 vom 10.07.2015 wurde den Dienststellen unter anderem Folgendes empfohlen: „Um den vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen möglicherweise falschen Eindruck zu vermeiden, damit alles Erforderliche getan zu haben, um sich ggf. einen Anspruch auf eine Nachzahlung zu sichern, empfehle ich, den Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern, die ihren Widerspruch mit dem Begehren des Ruhenlassen verbunden haben, wörtlich oder sinngemäß folgenden Hinweis zu geben : „Ihr Widerspruch zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen amtsangemessener Alimentation ist eingegangen. Soweit Sie gebeten haben, diesen derzeit nicht zu bescheiden, weise ich darauf hin, dass zur Sicherung evtl. Nachzahlungsansprüche eine verwaltungsgerichtliche Klage und ggf. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich sein kann.“ 14/16 Sofern daraufhin die Erteilung eines Widerspruchsbescheides erbeten wird oder der Widerspruch nicht ausdrücklich mit einem Antrag auf Ruhenlassen verbunden wurde, sollte der Widerspruch unter Verweis darauf, dass die Höhe der Besoldung der gesetzlich vorgesehenen entspricht, zurückgewiesen werden. Gleiches gilt für entsprechende Anträge, wenn sie im Einzelfall als Widersprüche zu werten sind.“ 8. Wird auch bei verspätet oder gar nicht versandten Eingangsbestätigungen zugunsten des Beamten davon ausgegangen werden, dass dieser zeitgerecht Widerspruch eingelegt hat? Zu 8.: Maßgebend für die Frage der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist der Zeitpunkt dessen Eingangs bei der zuständigen Behörde. 9. Wird auch weiterhin auf die Ruhendstellung der Verfahren eingegangen bis zu einer Entscheidung vom BVerfG und ist damit ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung verbunden? Zu 9.: Die Senatsverwaltung für Finanzen hat zu dieser Frage eine Abfrage bei den Senatsverwaltungen, der Senatskanzlei, den Bezirken, dem Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) sowie intern durchgeführt. Diese Abfrage ergab folgendes Bild: Der Umgang mit den auf amtsangemessene Alimentation gerichteten Verfahren hinsichtlich einer Ruhendstellung und eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung war bislang zwischen den Dienststellen uneinheitlich. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat sich mittlerweile für ein Ruhen der Verfahren sowie für einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich auf amtsangemessene Besoldung gerichteter Anträge, Widersprüche und Klageverfahren, soweit die Verjährung auf der Ruhendstellung basiert, ausgesprochen. Dementsprechend ist es vorgesehen, eine Vorlage zur Beschlussfassung an den Senat zu fertigen und den Rat der Bürgermeister zu beteiligen. 10. Können sich die Beamten darauf verlassen, dass der Verzicht auf die Einrede der Verjährung rückwirkend bis zum Jahr 2008 zurückreichen wird und das Land Berlin die zu Unrecht einbehaltenen Besoldungsbestandteile auszahlen wird, auch wenn nicht Klage erhoben wurde? Zu 10.: Sofern der Senat beschließt, sich für ein Ruhen der Verfahren sowie für einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich auf amtsangemessene Besoldung gerichteter Anträge, Widersprüche und Klageverfahren, soweit die Verjährung auf der Ruhendstellung basiert, auszusprechen, so wird dies für alle seit 2008 anhängigen Verfahren gelten. Bezüglich der Frage einer Nachzahlung ohne Klageerhebung wird auf die Antwort zu 3. verwiesen. 11. Wird sich das Land Berlin auf eine Verjährung berufen, auch wenn der Verzicht der Einrede schriftlich erklärt wurde? Zu 11.: Wenn durch die Dienststellen ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt wurde beziehungsweise der Senat beschließt, sich für ein Ruhen der Verfahren sowie für einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich auf amtsangemessene Besoldung gerichteter Anträge, Widersprüche und Klageverfahren, soweit die Verjährung auf der Ruhendstellung basiert, auszusprechen, so wird sich das Land Berlin nicht auf Verjährung berufen, da dies ein treuwidriges Verhalten des Dienstherrn darstellen könnte. 12. Sollte der Dienstherr nicht in jedem Falle im Rahmen seiner Fürsorge- und Auskunftspflicht seinen Mitarbeitern erläutern, zu welchem Zeitpunkt nach Einreichung von Widersprüchen zwangsläufig auch Klage eingereicht werden muss, um ihre Ansprüche zu sichern? 15/16 13. Sieht der Senat hierzu nicht insbesondere auch aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Anlass, denen zufolge die Beamtenbesoldung in Berlin in den Jahren seit 2008 bis 2015 gegen die Verfassung verstößt? Zu 12 und 13.: Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 14. Aus welchem Grunde wird die beschlossene Besoldungserhöhung erst im August bzw. in 2018 im Juni wirksam und wie bewertet der Senat dies vor dem Hintergrund, dass die Beamtenbesoldung über Jahre verfassungswidrig war? Zu 14.: Die Besoldungserhöhungen erfolgten in den letzten Jahren stets zum 1. August des jeweiligen Jahres. Das Vorziehen des Anpassungszeitpunktes für das Jahr 2018 auf den 1. Juni dient der geplanten Besoldungsanpassung an den Länderdurchschnitt bis 2021. Dieses Vorziehen wurde mit dem Haushaltsumsetzungsgesetz beschlossen. Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom 15.03.2018 (Drs. 18/0795-1), das Besoldungsanpassungsdatum statt auf den 01.06.2018 auf den 01.01.2018 vorzuziehen, wurde im Hauptausschuss sowie im Plenum nicht befürwortet . 15. Ist dem Senat bewusst, dass die Verschiebung der Besoldungserhöhung im Jahr 2018 auf Juni dazu führen wird, dass es nicht zu einer tatsächlichen Angleichung an einen Besoldungsdurchschnitt der Bundesländer kommen wird? 16. Werden durch die Entscheidung, den Beamtinnen und Beamten in diesem Jahr erst ab Juni eine Besoldungserhöhung zuzusprechen, diese nicht weiterhin von der wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt , zumal die Tarifbeschäftigten und auch die Berliner Abgeordneten bereits im Januar eines Jahres eine Erhöhung erhalten haben? Zu 15. und 16: Die Angleichung an den Besoldungsdurchschnitt der Bundesländer soll nach den Richtlinien der Regierungspolitik für die laufende Legislaturperiode bis 2021 erfolgen. Neben den geplanten prozentualen Besoldungserhöhungen wird durch die Einführung bzw. Erhöhung der allgemeinen Stellenzulage der im Vergleich zu höheren Besoldungsgruppen größeren Differenz der Besoldung des Landes Berlin in den unteren Besoldungsgruppen (A4 bis A8) zum Besoldungsdurchschnitt der Länder effektiv entgegengewirkt. In jedem Falle wird nach den für die Jahre 2019 und 2020 erfolgenden Besoldungsanpassungen der dann noch bestehende Besoldungsabstand zu den anderen Bundesländern zu evaluieren sein, um durch geeignete Maßnahmen den Besoldungsabstand im Jahr 2021 in allen Besoldungsgruppen an den dann bestehenden Besoldungsdurchschnitt der anderen Bundesländer anzupassen . Neben einer linearen Anpassung sollen -insbesondere zum Ausgleich unterschiedlicher Abstände in den einzelnen Besoldungsgruppen- hierfür ggf. weiterhin das Instrument der allgemeinen Stellenzulage und das Instrument der Sonderzahlung in den Blick genommen werden. Eine Abkopplung der Besoldung von der wirtschaftlichen Entwicklung erfolgt daher nicht. 17. Ist diese Maßnahme in Anbetracht der eindeutigen Abstandsberechnung zu den Hartz-IV- Empfängern noch rechtlich vertretbar? Zu 17.: Die Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2017 stellen noch keine Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation durch das Bundesverfassungsgericht dar. Die Abstandsberechnung zum sozialen Grundsicherungsniveau betrifft zunächst nur die unteren Besoldungsgruppen. Durch die vorgesehene Einführung bzw. Erhöhung der allgemeinen Stellenzulage wird der im Ver- 16/16 gleich zu höheren Besoldungsgruppen größeren Differenz der Besoldung des Landes Berlin in den unteren Besoldungsgruppen (A4 bis A8) zum Besoldungsdurchschnitt der Länder effektiv entgegengewirkt. 18. Wird die im letzten Jahr beschlossene Sonderzahlungsregelung aufgehoben und überarbeitet, nachdem sowohl das OVG Berlin-Brandenburg als auch das BVerwG festgestellt haben, dass die derzeitigen und früheren Besoldungsgesetze im Land Berlin verfassungswidrig sind? Zu 18.: Solange keine Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation durch das Bundesverfassungsgericht vorliegt, ist keine Gesetzesänderung geboten. 19. Werden derzeit bereits Neuberechnungen durchgeführt, die sich an den Vorgaben der höchsten Verwaltungsgerichte orientieren? Zu 19.: Solange keine Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation durch das Bundesverfassungsgericht vorliegt, hat das Land Berlin keine Veranlassung und auch keine konkreten Maßgaben, um eine Neuberechnung durchzuführen. 20. Sind mit Blick auf die zu erwartenden Gerichtsentscheidung bezüglich Hauptforderung und Prozesskosten Mittel im Haushalt etatisiert und wenn ja: wo, wofür und in welcher Höhe (bitte nach Kostenart gesondert darstellen)? Wenn nein: warum nicht? Zu 20.: Mittel sind im Haushalt nicht vorgesehen, da das Land basierend auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin von einer verfassungsgemäßen Besoldung ausgeht. Berlin, den 12.04.2018 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen S18-13930 S18-13930a