Drucksache 18 / 13 993 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) vom 11. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. April 2018) zum Thema: Einsatz und Nutzen von mobiler Videoüberwachung und Antwort vom 26. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 10 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13993 vom 11. April 2018 über Einsatz und Nutzen von mobiler Videoüberwachung ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Am 16. Dezember 2017 begann die Erprobung des Videoanhängers der Firma VIMTEC. Der Anhänger der Firma K+S Sicherheit wurde am 12. März 2018 erstmals erprobt. Ziel des Probelaufs ist es, festzustellen, ob die Technik sich für polizeiliche Einsatzzwecke grundsätzlich eignet und welche Anforderungen an mobile Videotechnik zu stellen sind. Der Probelauf findet unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) statt. Danach kann die Polizei bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem Versammlungsgesetz unterliegenden Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten durch Ermittlungen oder durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. Insofern führt die Polizei Berlin keine dauerhafte Aufzeichnung / Aufnahme durch, sondern nutzt die Videotechnik ausschließlich anlassbezogen unter den vorgenannten Voraussetzungen. Für den Zeitraum des Probelaufs wird der Einsatz der Videoanhänger - die rechtlichen und tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten nicht ausschöpfend - lediglich auf fünf sogenannte kriminalitätsbelastete Orte (Alexanderplatz, Warschauer Brücke, Kottbusser Tor, Hermannplatz, Leopoldplatz), mithin auf Orte i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG Bln, an denen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden, beschränkt, wobei das maßgebliche Augenmerk auf Ansammlungen gerichtet ist. 1. Wann hat die Berliner Polizei mit welcher Dauer an welchen Orten aus welchem Anlass seit ihrer Beschaffung im Jahr 2017 a. ohne aufzuzeichnen oder aufzunehmen mobile Videowagen aufgestellt? b. die Aufzeichnung oder Aufnahme durch mobile Videowagen gestartet? c. die Bereiche für eine mobile Videoüberwachung ausgeleuchtet? Seite 2 von 10 Zu 1.a.: Die mobilen Videoanhänger wurden wie folgt eingesetzt, ohne dass dabei Aufzeichnungen oder Aufnahmen stattfanden: Datum kbO Einsatzzeit 16.12.17 Alexanderplatz 16:00 – 22:00 Uhr 27.12.17 Warschauer Brücke 16:00 – 21:00 Uhr 28.12.17 Kottbusser Tor 16:00 – 17:00 Uhr 29.12.17 Hermannplatz 15:30 – 18:30 Uhr 31.12.17 – 01.01.18 Alexanderplatz 20:00 – 05:00 Uhr 02.01.18 Hermannplatz 13:30 – 17:45 Uhr 03.01.18 Kottbusser Tor 10:00 – 11:35 Uhr 12.01.18 – 13.01.18 Kottbusser Tor 18:00 – 01:00 Uhr 13.01.18 Kottbusser Tor 19:00 – 21:00 Uhr 17.01.18 Kottbusser Tor 16:00 – 20:00 Uhr 26.01.18 Hermannplatz 16:15 – 18:15 Uhr 30.01.18 Warschauer Brücke 15:45 – 18:00 Uhr 31.01.18 Leopoldplatz 12:45 – 16:00 Uhr 02.02.18 – 03.02.18 Warschauer Brücke 22:00 – 03:00 Uhr 05.02.18 Kottbusser Tor 16:00 – 21:00 Uhr 07.02.18 Hermannplatz 15:00 – 18:10 Uhr 08.02.18 Leopoldplatz 16:00 – 22:00 Uhr 12.02.18 Alexanderplatz 16:00 – 23:00 Uhr 13.02.18 Kottbusser Tor 18:00 – 23:00 Uhr 13.02.18 – 14.02.18 Warschauer Brücke 23:30 – 02:45 Uhr 14.02.18 Leopoldplatz 16:15 – 19:00 Uhr 19.02.18 Hermannplatz 14:45 – 18:05 Uhr 20.02.18 – 21.02.18 Warschauer Brücke 23:15 – 02:00 Uhr 21.02.18 Kottbusser Tor 15:00 – 18:00 Uhr 23.02.18 Warschauer Brücke 08:00 – 14:00 Uhr 23.02.18 Alexanderplatz 16:00 – 23:00 Uhr 27.02.18 Hermannplatz 13:00 – 15:30 Uhr 10.03.18 Alexanderplatz 16:00 – 22:00 Uhr 11.03.18 Warschauer Brücke 00:15 – 04:30 Uhr 14.03.18 Leopoldplatz 14:30 – 18:00 Uhr 15.03.18 Kottbusser Tor 13:00 – 18:00 Uhr 16.03.18 Leopoldplatz 13:00 – 17:00 Uhr 19.03.18 Hermannplatz 15:00 – 16:00 Uhr 26.03.18 Kottbusser Tor 11:00 – 16:00 Uhr 29.03.18 Leopoldplatz 14:00 – 18:30 Uhr 04.04.18 Kottbusser Tor 16:00 – 18:00 Uhr 05.04.18 – 06.04.18 Warschauer Brücke 22:30 – 02:30 Uhr 07.04.18 Alexanderplatz 16:00 – 22:00 Uhr 09.04.18 Kottbusser Tor 12:00 – 18:00 Uhr Seite 3 von 10 11.04.18 Leopoldplatz 15:45 – 18:00 Uhr 12.04.18 Hermannplatz 13:00 – 18:00 Uhr 15.04.18 Alexanderplatz 16:30 – 22:00 Uhr Quelle: Polizeiliches Informations- und Kommunikationssystem (POLIKS), Stand: 17.04.2018 Zu 1.b.: Die Zeiten, Örtlichkeiten und Anlässe und Dauer der Aufzeichnung sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Datum kbo Einsatzzeit Prognose Dauer 10.01.18 Alexanderplatz 15:50 – 19:00 Uhr Sexuelle Übergriffe/ Körperverletzungen 2 min Sexuelle Übergriffe/ Körperverletzungen 23 min 18.01.18 Alexanderplatz 15:00 – 18:45 Uhr Sexuelle Übergriffe/ Körperverletzungen 1 min 25.01.18 Kottbusser Tor 14:00 – 18:00 Uhr Betäubungsmittelhandel 2 min 10.02.18 Alexanderplatz 14:50 – 17:00 Uhr Sexuelle Übergriffe/ Körperverletzungen 22 min 09.03.18 Alexanderplatz 16:00 – 20:00 Uhr Körperverletzungen 5 min 23.03.18 Alexanderplatz 17:00 – 21:45 Uhr Taschendiebstahl 4 min Körperverletzungen 1 min Betäubungsmittelhandel 2 min 26.03.18 Leopoldplatz 17:00 – 19:00 Uhr Körperverletzungen 13 min 14.04.18 Warschauer Brücke 23:00 – 04:00 Uhr Betäubungsmittelhandel 3 min Quelle: POLIKS, Stand: 17. April 2018 Zu 1.c.: Die Bereiche sind durch die Polizei Berlin nicht ausgeleuchtet worden. 2. Welche Voraussetzungen müssen jeweils vorliegen, wenn a. der Videowagen aufgestellt, b. der Kameramast ausgefahren und c. die Kamera eingeschaltet wird? Zu 2.a.-c.: Der Videoanhänger wird an geeigneter Stelle aufgestellt und der Kameramast ausgefahren. Die eingeschaltete Kamera ist zunächst lediglich auf das Anhängerdach ausgerichtet, so dass keine Personen vom Kamerabereich erfasst werden können (sog. Neutralposition). Nur wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 ASOG Bln für eine Datenerhebung vorliegen, wird die Kamera manuell auf die entsprechende Personengruppe (Ansammlung) ausgerichtet und ggf. eine Aufzeichnung gestartet. Seite 4 von 10 3. Inwieweit findet bei Dunkelheit der Einsatz von Infrarotkameras im Zusammenhang mit den Videowagen statt? Zu 3.: Die Videoanhänger sind nicht mit Infrarotkameras ausgestattet. 4. Auf welchen Endgeräten in welchen Räumlichkeiten werden die Aufzeichnungen oder Aufnahmen bei den unter Frage 1 genannten Einsätzen der mobilen Videowagen empfangen und ausgewertet? Zu 4.: Bildaufzeichnungen finden ausschließlich vor Ort auf der in den Videoanhängern verbauten Servertechnik statt und werden auf den Bedienlaptops ausgewertet. 5. In wie vielen Fällen mussten Polizeidienstkräfte anlässlich einer Aufzeichnung oder Aufnahme durch mobile Videowagen wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat eingreifen und wie lange dauerte dies von der Aufnahme bis zum Eintreffen am Deliktort? Zu 5.: Im Verlauf des Einsatzes am kriminalitätsbelasteten Ort Warschauer Brücke am 14.04.2018 (vgl. Frage 1.b.) sind Einsatzkräfte während einer ausgelösten Videoaufzeichnung aufgrund einer Straftat (hier: Handel mit Betäubungsmitteln) tätig geworden. Die Dauer vom Aufzeichnungsbeginn bis zum Eintreffen der Polizeidienstkräfte am Tatort betrug 1:47 Minuten. 6. In wie vielen Fällen konnten durch die mobile Videoüberwachung Tatverdächtige ermittelt werden und bei wie vielen dieser Verdächtigen wurden Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet? Zu 6.: Ob Videodaten ursächlich für die Identifizierung eines Tatverdächtigen sind, kann grundsätzlich nicht nachvollzogen werden, da Videodaten regelmäßig kein alleinstehendes Beweismittel darstellen und auch noch nach Ermittlung von Tatverdächtigen zur Beweisführung angefordert werden können. 7. Welcher der unter Frage 1 genannten Orte zählen für die Berliner Polizei zu so genannten kriminalitätsbelasteten Orten (KBO)? Zu 7.: Alle der unter Frage 1 genannten Orte sind kriminalitätsbelastete Orte gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG Bln, mithin Orte, an denen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden. 8. Welche Erkenntnisse hat der Senat über Verdrängungseffekte von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in umliegende Straßenzüge und Gegenden durch den Einsatz von mobiler Videoüberwachung? (Bitte einzeln auflisten, von welchen unter Frage 1 genannten Orten hin verdrängt zu welchen Straßenzügen und Gegenden.) Seite 5 von 10 9. Welche Erkenntnisse hat der Senat über eine Reduzierung der Anzahl von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten durch den Einsatz von Videoüberwachung, die nicht auf Verdrängungseffekte zurückzuführen sind? Zu 8. und 9.: Der Erfolg präventiver Maßnahmen ist grundsätzlich schwer messbar. Aufgrund der Vielzahl polizeilicher Maßnahmen im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung ist eine valide Aussage darüber, inwieweit die Anzahl von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in einem ausschließlichen Kausalzusammenhang zu dem Einsatz von Videotechnik steht, nicht möglich. 10. Wie viele polizeiliche Schwerpunkteinsätze gab es in den unter Frage 7 genannten KBO während der unter Frage 1 genannten Einsätze der mobilen Videoüberwachung? Zu 10.: Insgesamt wurden 50 Einsätze (Stand: 17.04.2018) an den unter Frage 7 genannten kriminalitätsbelasteten Orten unter Einbindung eines Videoanhängers durchgeführt. 11. Wie viele Polizeidienstkräfte wurden bei den unter Frage 1 genannten Maßnahmen eingesetzt und a. wie viele davon waren zum Schutz der mobilen Videoüberwachung eingesetzt? b. wie viele davon waren Zivilkräfte (Polizeidienstkräfte in bürgerlicher Kleidung) und mit welchen Aufgaben waren diese betraut? c. wie viele Einsatzstunden kamen hierbei insgesamt zustande? Zu 11. und 11 c.: Da sich sämtliche unter Frage 1. genannten Einsatzanlässe aus verschiedenen polizeilichen Maßnahmen zusammensetzen, kann mangels statistischer Erfassung im Sinne der Fragestellung keine Auskunft erfolgen. Zu 11.a.: Der Schutz von Einsatzmitteln obliegt grundsätzlich allen Einsatzkräften. Zu 11.b.: Eine statistische Erfassung von bei den unter Frage 1 genannten Maßnahmen eingesetzten Polizeidienstkräften in bürgerlicher Kleidung erfolgt nicht, so dass hierzu keine Auskunft erfolgen kann. Ungeachtet dessen werden Polizeidienstkräfte in bürgerlicher Kleidung im Falle eines Einsatzes genau wie uniformierte Kräfte im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Verfolgung von Straftaten tätig. 12. Wurden Aufzeichnungen der mobilen Videoüberwachung bislang auch für die Öffentlichkeitsfahndung verwendet und wenn ja, in wie vielen Fällen? Zu 12.: Im Rahmen des Probelaufs mobiler Videotechnik wurden bislang keine Aufzeichnungen für die Öffentlichkeitsfahndung verwendet. 13. Wie stellt die Berliner Polizei sicher, dass für die Bürger*innen visuell (z.B. durch Hinweis- oder Warnschilder) oder anderweitig erkennbar ist, ob sie gerade von der mobilen Videoüberwachung erfasst werden bzw. sich in ein videoüberwachtes Gebiet begeben? Seite 6 von 10 Zu 13.: Sofern ein mobiler Videoanhänger Bestandteil polizeilicher Einsatzmaßnahmen ist, werden zu Beginn des Einsatzes im umliegenden Einsatzraum Hinweisschilder mit entsprechenden Piktogrammen angebracht, die zum Einsatzende wieder entfernt werden. Auch an dem Videoanhänger selbst befindet sich eine solche Kennzeichnung. 14. Welche neuen Anforderungen an die Kenntlichmachung von polizeilicher Videoüberwachung ergeben sich nach Ansicht des Senats aus der am 25. Mai 2018 in Kraft tretenden Datenschutz- Grundverordnung, insbesondere mit Blick auf Art. 12 Abs. 7, wonach die Information „in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung“ vermitteln soll? Zu 14.: Die Prüfung des Änderungsbedarfs bei Kenntlichmachung von polizeilicher Videoüberwachung infolge des neuen EU-Datenschutzrechtsrahmens ist noch nicht abgeschlossen. 15. Wie stellt die Berliner Polizei bei Einsätzen mobiler Videoüberwachung das Recht der Bürger*innen auf informelle Selbstbestimmung sicher, wenn diese die Aus-, Durch- und Zugänge von Bahnhöfen und Haltestellen, wie z.B. an der Warschauer Straße und Warschauer Brücke, nutzen (wollen)? 17. Wie schließt die Berliner Polizei aus, dass die Videoüberwachung Orte oder private Räume erfasst, von denen Videoaufnahmen und -aufzeichnungen rechtswidrig wären? Zu 15. und 17.: Grundrechtspositionen von einer Datenerhebung Betroffener berücksichtigt die Polizei bei der in jedem Einzelfall anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Maßnahme nach § 24 Abs. 1 ASOG. 16. Welche Einsatzregeln bzw. -praxis gibt es für den Fall, dass an den Einsatzorten der Videowagen politische Versammlungen stattfinden? Zu 16. Die Erprobung der mobilen Videoanhänger findet auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 ASOG Bln statt. Da dieser nicht auf Versammlungen anwendbar ist, kommen die Videoanhänger bei Versammlungen nicht zum Einsatz. 18. Welche Kenntnisse hat der Senat über Meinungsbekundungen, Protestaktionen und sonstige Handlungen gegen die mobilen Videowagen oder deren Einsätze (bitte einzeln auflisten nach Datum, Ort, Teilnehmende und Art der Handlung)? Zu 18.: Im Rahmen der Erprobung der mobilen Videoanhänger kam es zu nachfolgend aufgeführten und dokumentierten Vorfällen/ Meinungsäußerungen. Datum Ort Teilnehmende/ Art der Handlung 27.12.17 Warschauer Brücke Eine sichtlich alkoholisierte männliche Person trat an den Videoanhänger heran, schrie unmotiviert in Richtung der Kamera und trat Seite 7 von 10 bzw. sprang gegen das Metallgehäuse des Anhängers. Einzelne Passierende bekundeten, dass ihnen der Einsatz des Anhängers nicht genehm sei. 29.12.17 Hermannplatz Passierende äußerten sich positiv bezüglich der polizeilichen Maßnahmen unter Einbindung des Videoanhängers. 02.01.18 Hermannplatz Interessierte Personen brachten ihr Unverständnis über die ihrer Meinung nach rechtlich zu engen Einsatz- bzw. Aufzeichnungsmöglichkeiten zum Ausdruck und äußerten den Wunsch nach einer permanenten Videoüberwachung mit Speicherung der Aufzeichnungen. 26.01.18 Hermannplatz Interessierte Passierende hinterfragten den Einsatz des Videoanhängers und äußerten, das unangenehme Gefühl zu haben, überwacht zu werden und/ oder zweifelten an der Sinnhaftigkeit der polizeilichen Maßnahmen. Andere Personen begrüßten den Einsatz der mobilen Videotechnik und wünschten ihn sich dauerhaft. 30.01.18 Warschauer Brücke Einsatzkräfte wurden von Anwohnenden angesprochen, die den Wunsch nach einer möglichst häufigen Verwendung des Videoanhängers äußerten. 31.01.18 Leopoldplatz Eine unbekannt gebliebene Person brachte einen politisch motivierten Aufkleber (gegen Gentrifizierung) am Videoanhänger an. 02.02.18 Warschauer Brücke Der Einsatz mit dem Videoanhänger wurde von den Passierenden durchweg positiv bewertet. 20.02.18 Warschauer Brücke Von einigen Passierenden wurde der Videoanhänger als „Wasserwerfer“ und als „mobile Teeküche“ bezeichnet. 21.02.18 Kottbusser Tor Im Verlauf einzelner Gespräche wurde die mögliche präventive Videobeobachtung positiv bewertet. 23.02.18 Warschauer Brücke Ein Passant äußerte im Vorbeigehen: „Endlich tun sie mal was!“ 07.03.18 Leopoldplatz Flugblätter gegen eine Videoüberwachung wurden verteilt. 10.03.18 Warschauer Brücke Ohne das Motiv der bzw. des unbekannten Handelnden zu kennen, wurden zwei Piktogrammschilder entwendet, die auf die mögliche anlassbezogene Datenerhebung mittels der mobilen Videotechnik hinwiesen. 11.03.18 Warschauer Brücke Eine zustimmende Äußerung hinsichtlich der polizeilichen Einsatzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem mobilen Seite 8 von 10 Videoanhänger. 15.03.18 Kottbusser Tor Es waren durchweg positive Reaktionen hinsichtlich der polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der mobilen Videoanhänger zu verzeichnen. Konkrete Fragen wurden zwar nicht gestellt, allerdings wurde signalisiert, dass sowohl die Videobeobachtung als auch entsprechende Aufzeichnungen im öffentlichen Raum erwünscht seien, um ein erhöhtes Sicherheitsgefühl zu erzeugen. 16.03.18 Leopoldplatz Ein Passant äußert Kritik am Ausfahren des Kameramastes und hält dies für rechtswidrig. 18.03.18 Alexanderplatz 16 Personen führen eine unangemeldete Kundgebung gegen Videoüberwachung durch. (Anm.: Es erfolgte kein Einsatz des Videoanhängers) 04.04.18 Kottbusser Tor Die Resonanz der Bevölkerung hinsichtlich der Maßnahmen unter Einbeziehung der mobilen Videoanhänger fiel durchweg positiv aus. 09.04.18 Kottbusser Tor Von fünf Personen wurde mit einer aus Pappe gebastelten Kamera symbolisch „der Überwachungsstaat“ dargestellt. Bis auf einzelnes Fotografieren durch Passierende verlief die Aktion in der Bevölkerung ohne Resonanz. Der Einsatz des mobilen Videoanhängers wurde überwiegend positiv bewertet. 12.04.18 Hermannplatz Der Einsatz des Videowagens wurde von vielen Passierenden neugierig registriert und mündete in diverse Informationsgespräche. Die Erläuterung der aufgrund der gesetzlichen Vorgaben lediglich eingeschränkten Einsetzbarkeit für Datenerhebungen führte größtenteils zu Unverständnis, da ganz überwiegend davon ausgegangen wurde, dass eine dauerhafte Auslösung/ Aufzeichnung erfolgen dürfe. 14.04.18 Warschauer Brücke Es wurden positive Reaktionen der Bevölkerung festgestellt. Eine Anwohnerin sprach die Einsatzkräfte auf den Videoanhänger an und äußerte den Wunsch, diesen möglichst häufig einzusetzen. Darüber hinaus fanden diverse, nicht im Einzelnen dokumentierte Gespräche zwischen den Einsatzkräften und Anwohnenden/ Gewerbetreibenden/ Passierenden statt, die sowohl positive, wie auch negative Meinungskundgaben beinhalteten. Seite 9 von 10 19. Wurden die Anschaffung und die Art des Einsatzes von mobilen Videowagen zuvor mit der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit besprochen und wenn ja, welche Eckpunkte wurden für Anschaffung und Einsatzpraxis festgehalten? Wenn nein, warum nicht? Zu 19.: Die Polizei Berlin hat die Erprobung der zu diesem Zwecke beschafften Videoanhänger im Rahmen der Vorbereitung des Probelaufs mit der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit besprochen und ihr alle relevanten Unterlagen wie die rechtliche Handlungsanleitung, Sicherheitskonzepte, Betriebsanleitung und Rahmenkonzeption zukommen lassen. Die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hatte nur wenige Änderungswünsche und keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Einsatz der Videoanhänger geäußert. 20. Wie lange werden die Aufzeichnungen der mobilen Videowagen in der Regel bzw. maximal gespeichert? Zu 20.: Gemäß § 24 Abs. 2 ASOG Bln sind Bildaufzeichnungen sowie daraus gewonnene personenbezogene Daten spätestens zwei Monate nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Davon ausgenommen sind Bildaufzeichnungen, die zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden oder bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. Solche Aufnahmen können zweckändernd genutzt werden und unterliegen insofern den Aufbewahrungs- und Löschfristen der Strafprozessordnung (stopp). 21. Inwieweit findet eine unabhängige und wissenschaftliche Evaluation des Einsatzes von Videowagen statt? Zu 21.: Kern des Probelaufs ist, die grundsätzliche Geeignetheit der beschafften Technik als Einsatzmittel der Polizei Berlin zu prüfen. Eine dahingehende Evaluation erfolgt durch die Polizei Berlin. 22. Was waren die Anforderungen, die die Berliner Polizei bei der Ausschreibung der Technik für die Videowagen an die Hersteller gestellt hat? Zu 22.: In Bezug auf die Beschaffung mobiler Videotechnik für die Durchführung eines Probelaufs war insbesondere die grundsätzliche Geeignetheit des Produktes für den Einsatz in der Öffentlichkeit im Rahmen der Gefahrenabwehr von Bedeutung. Insbesondere sollte es folgende Kriterien erfüllen: - Das Zoomen auf eine kleinere Menschenmenge/ Ansammlung bei guter Bildqualität. - Eine stationäre Speicherung der Daten. - Eine Dienstkraft der Polizei Berlin, die sich am Einsatzort, nicht jedoch notwendigerweise an der Videotechnik selbst aufhält, soll die Aufzeichnung auslösen und auf einer mobilen Lösung (Smartphone/ Tablet/ Laptop o.ä.) die Kamera steuern können. Seite 10 von 10 - Die Bildqualität sollte sowohl bei Tageslicht als auch bei Dunkelheit möglichst gut sein. - Es sollte ein Komplettpaket lieferbar sein (Anhänger, Kameratechnik, weitere IT-Technik). - Das Produkt sollte möglichst kurzfristig verfügbar sein. Berlin, den 27. April 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13993 S18-13993a