Drucksache 18 / 14 004 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jessica Bießmann (AfD) vom 11. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. April 2018) zum Thema: Durchsetzung des Schulgesetzes und Antwort vom 27. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Jessica Bießmann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14004 vom 11. April 2018 über Durchsetzung des Schulgesetzes ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Abgeordneten: Die Anfragen 18/10844 und 18/13725, beantwortete der Senat, jeweils unter Punkt 4, wie folgt: „Nach § 126 Abs. 4 Schulgesetz liegt die Einleitung von Bußgeldverfahren im Rahmen der vorschulischen Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung in der Zuständigkeit des Bezirksamts. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie erfasst die von den Bezirken eingeleiteten Bußgeldverfahren statistisch nicht.“ Betrifft die Schriftliche Anfrage eines Abgeordneten Sachverhalte, die die Senatsverwaltung nicht ohne Beiziehung weiterer Stellen beantworten kann, werden diese – nach gängiger Praxis – um Stellungnahmen gebeten, sofern diese dem Senat unterstehen. Dies betrifft beispielsweise landeseigene Unternehmen, Universitäten und auch die Bezirksämter. Durch das Urteil des BVerfG (Az. 2 BvE 2/11) vom 7. November 2017 wurde das Auskunftsrecht der Abgeordneten gestärkt: Demnach sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Regierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Sie muss alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung ausschöpfen. Eine Nichtbeantwortung von Parlamentarischen Anfragen verstößt gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG. Laut § 50 GO Abghs, Abs. 1, Satz 4 darf der Senat schriftliche Anfragen auch nicht wegen ihres Umfangs zurückweisen. Ich frage den Senat: 1.a) Wie viele Bußgeldverfahren wurden jeweils in den Jahren 2015, 2016 und 2017 in den einzelnen Bezirken gegen Erziehungsberechtigte eingeleitet, die gegen die Bestimmungen über die Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung nach § 55 Absatz 3 zuwidergehandelt haben? (Bitte bei den Bezirksämtern nachfragen und nach Bezirken aufgeschlüsselt darstellen) 1.b) Wie hoch war die Höhe der Bußgelder? (Minimum, Maximum, Durchschnitt, Gesamtsumme) 1.c) Wie viel Prozent dieser verhängten Bußgelder wurden gezahlt? 1.d) In wie vielen Fällen wurde stattdessen eine Ordnungshaft verhängt? - - 2 Zu 1.a) bis d): Die Antworten der Bezirke zu den Fragen 1.a) bis 1.d) sind der Anlage 1 zu entnehmen. Zu Frage 1.d) konnte keine Anzahl benannt werden, da im Bußgeldverfahren keine Ordnungshaft vorgesehen ist. Es kann ein Antrag auf Erzwingungshaft beim Amtsgericht gestellt werden. Sofern Bezirke dazu Angaben gemacht haben, wurden diese in Klammern eingefügt. 2.a) Wie viele Bußgeldverfahren wurden jeweils in den Jahren 2015, 2016 und 2017 in den einzelnen Bezirken gegen Erziehungsberechtigte eingeleitet, die gegen die Bestimmungen über die Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung nach § 55 Absatz 3 zuwidergehandelt haben? (Bitte bei den Bezirksämtern nachfragen und nach Bezirken aufgeschlüsselt darstellen) 2.b) Wie hoch war die Höhe der Bußgelder? (Minimum, Maximum, Durchschnitt, Gesamtsumme) 2.c) Wie viel Prozent dieser verhängten Bußgelder wurden gezahlt? 2.d) In wie vielen Fällen wurde stattdessen eine Ordnungshaft verhängt? Zu 2.a) bis d): Die Antworten zu den Fragen 2.a) bis 2.d) sind der Anlage 2 zu entnehmen. 3.) Wonach bemisst sich die Höhe des verhängten Bußgeldes? Zu 3.): Auf der Grundlage von § 126 Absatz 3 Schulgesetz kann eine Geldbuße bis in Höhe von 2.500 Euro festgesetzt werden. Die Bezirke üben bei der Festsetzung des Bußgeldes pflichtgemäßes Ermessen aus. 4.a) Welche sonstigen Maßnahmen werden ergriffen, um die Teilnahme an den verpflichtenden Sprachkursen durchzusetzen? 4.b) In welcher Form wird bei Zuwiderhandlung gegen §55 SchulG das Jugendamt eingeschaltet? Zu 4.a) und b): Für die Durchsetzung der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung nach § 55 Schulgesetz ist die Schulbehörde zuständig. Das Einschalten des Jugendamtes ist im Verfahren nicht vorgesehen. Die Angaben der Bezirke zu Frage 4.a) sind Anlage 4 zu entnehmen. 5.) Wo werden die verpflichtenden Sprachkurse durchgeführt, wenn sie nicht über die Kita abgedeckt werden ? (Bitte bei den Bezirksämtern nachfragen, Bitte um Nennung der Einrichtungen, gegliedert nach Bezirk) Zu 5.): Die vorschulische Sprachförderung wird grundsätzlich in Kindertagesstätten durchgeführt. Für Kinder aus geflüchteten Familien wurde wegen der hohen Anzahl von Kindern an einem Standort ergänzend übergangsweise die Sprachförderung in den Gemeinschaftsunterkünften durchgeführt. - - 3 6.) In welchen Sprachen werden Aufforderungen zur Sprachstandsfeststellung verschickt? (Bitte bei den Bezirksämtern nachfragen und nach Bezirken aufgeschlüsselt darstellen) 7.) Welche Sprachen werden nach Kenntnis des Senats in den Familien gesprochen, die zur Sprachförderung aufgefordert wurden? (Bitte bei den Bezirksämtern nachfragen und nach Bezirken aufgeschlüsselt die 10 häufigsten Sprachen auflisten) Zu 6.) und 7.): Die Übermittlung der Daten des Personenkreises, der nach § 5 der Sprachförderverordnung zur Sprachstandsfeststellung eingeladen wird, beschränkt sich auf die für die Umsetzung des Verfahrens notwendigen Informationen. Informationen zur Herkunftssprache einzelner Familienmitglieder zählen nicht dazu. Die Aufforderung zur Sprachstandsfeststellung wird in der Amtssprache Deutsch versendet. Den Schulämtern wurden ergänzend Übersetzungen in den Sprachen Englisch, Französisch, Arabisch, Bulgarisch, Persisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Türkisch und Vietnamesisch zur Verfügung gestellt. 8.) Welche zusätzlichen Maßnahmen will der Senat ergreifen, um die Einhaltung des §55 SchulG künftig besser durchzusetzen? 9.) Sieht der Senat eine Notwendigkeit zur Durchsetzung der Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung und der vorschulischen Sprachförderung die gesetzliche Grundlage zu ändern? Wenn ja: in welcher Form? Zu 8.) und 9.): Mit den §§ 55 und 126 Schulgesetz und der Sprachförderverordnung sind die rechtlichen Grundlagen für die Durchsetzung der vorschulischen Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung institutionell gut verankert. Die bezirklichen Schulämter sind für die Durchsetzung zuständig und entscheiden eigenverantwortlich darüber, welche Maßnahmen sie ergreifen. 10.) In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2015, 2016 und 2017 gegen die Verpflichtung zur Teilnahme Widerspruch eingelegt bzw. Anfechtungsklage geführt? (Bitte bei den Bezirksämtern nachfragen und nach Bezirken aufgeschlüsselt darstellen) Zu 10.): Die Anzahl der eingelegten Widersprüche bzw. Anfechtungsklagen ist Anlage 3 zu entnehmen . 11.) Wie läuft der Test „Deutsch Plus 4“ ab und was wird getestet? Zu 11.): Das standardisierte Sprachstandsfeststellungsverfahren Deutsch Plus 4 ist ein Schwellentest . Das Ziel der Sprachstandsfeststellung mit Deutsch Plus 4 ist festzustellen, ob die Sprachkompetenz der Kinder in der deutschen Sprache über- oder unterhalb einer Schwelle liegt, die mindestens erreicht werden muss, um am Unterricht in der Schulanfangsphase erfolgreich teilnehmen zu können. Mit dem Testinstrument werden Informationen zum Sprachumfeld sowie die Kompetenz des aktiven und passiven Wortschatzes erfasst. - - 4 Das Kind kommt zur Sprachstandsfeststellung in Begleitung eines ihm vertrauten Erwachsenen , in der Regel die Eltern, in die Kindertagesstätte. Die Sprachstandsfeststellung wird von Lehrkräften aus den regionalen Sprachberaterteams für vorschulische Sprachförderung durchgeführt. Die Begleitpersonen des Kindes können während der Sprachstandsfeststellung im Raum bleiben. Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung wird dokumentiert . Im Anschluss daran teilen die Lehrkräfte den Begleitpersonen das Ergebnis mit und informieren bei festgestelltem Sprachförderbedarf über die Verpflichtung zur Sprachförderung . 12.) Ist das Erlernen der Durchführung des Tests „Deutsch Plus 4“ fester Bestandteil der Erzieherausbildung in Berlin? Wenn nein: warum nicht? Zu 12.): Die Sprachstandsfeststellung mit Deutsch Plus 4 wird von Lehrkräften durchgeführt. Vor diesem Hintergrund ist eine Verankerung des kompetenten Umgangs mit Deutsch Plus 4 in der Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher nicht erforderlich. Berlin, den 27. April 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Schriftliche Anfrage Nr. 18/14004 Fragen 1.a) bis 1.d) Anlage 1 Bezirk Antwort zu 1.a) Antwort zu 1.b) Antwort zu 1.c) Antwort zu 1.d) 2015 2016 2017 Mitte 24 12 17 Die Androhungen in 2015 wurden pro Zuwiderhandlung in Höhe von 200 Euro plus 28,50 Euro übermittelt. Für 24 Verfahren ergibt dies in 2015 eine Gesamtforderung in Höhe von 5.484 Euro. Die Androhungen in 2016 und 2017 wurden pro Zuwiderhandlung in Höhe von 400 Euro plus 28,50 Euro übermittelt. Für 12 Verfahren in 2016 ergibt sich eine Gesamtforderung in Höhe von 5.142 Euro und in 2017 eine Gesamtforderung in Höhe von 7.284. 5% 0 Friedrichshain-Kreuzberg k.A. k.A. 18 Die Höhe des Bußgeldes betrug 228,50 Euro . 11 % 0 Pankow k.A. k.A. 1 Die Höhe des Bußgeldes betrug 100 Euro. 0 % 0 Charlottenburg-Wilmersdorf 0 0 0 entfällt entfällt entfällt Spandau 0 43 65 Die Höhe des Bußgeldes betrug je Erziehungsberechtigten (ggf. also sowohl gegenüber der Mutter als auch dem Vater) 100,00 Euro ohne Gebühren und Auslagen für die Zustellung. Für Gebühren und Auslagen wurden zusätzlich pro Bußgeldbescheid 28,50 Euro festgesetzt. Für die Jahre 2016 und 2017 wurden insgesamt 36 Bußgeldbescheide erteilt mit einer Gesamtsumme von 3.600 Euro ohne Gebühren und Auslagen. 5,55 % 0 Steglitz-Zehlendorf 0 0 0 entfällt entfällt entfällt Tempelhof-Schönberg 0 0 0 entfällt entfällt entfällt Neukölln 0 0 20 Im Bezirk Neukölln wurde jeweils ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro, insgesamt 2000 Euro, erhoben. 15 % Treptow-Köpenick 0 0 0 entfällt entfällt entfällt Marzahn-Hellersdorf 11 0 20 Durchschnittlich wurden Bußgelder in Höhe von 150 Euro, zuzüglich 28,50 Euro Gebühk .A. 0 (In insgesamt 9 Fällen (5 in Schriftliche Anfrage Nr. 18/14004 Fragen 1.a) bis 1.d) Anlage 1 ren, erhoben. 2015 und 4 in 2017) wurde beim Gericht Erzwingungshaft beantragt. Lichtenberg k.A k.A. 13 Die Höhe der Bußgelder beträgt im Durchschnitt 125,00 Euro. Dazu kommen noch Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro und Vollstreckungsgebühren in Höhe von 26,00 Euro. 0 % 0 (In insgesamt 4 Fällen wurde beim Gericht Erzwingungshaft beantragt.) Reinickendorf 0 6 18 Die Höhe des Bußgeldes betrug 200 Euro 0 % 0 *k.A: Der Bezirk macht zu dem Sachverhalt keine Angaben Schriftliche Anfrage Nr. 18/14004 Fragen 2.a) bis 2.d) Anlage 2 Bezirk Antwort zu 2.a) Antwort zu 2.b) Antwort zu 2.c) Antwort zu 2.d) Mitte 0 entfällt entfällt entfällt Friedrichshain-Kreuzberg 0 entfällt entfällt entfällt Pankow 0 entfällt entfällt entfällt Charlottenburg-Wilmersdorf 0 entfällt entfällt entfällt Spandau 0 entfällt entfällt entfällt Steglitz-Zehlendorf 0 entfällt entfällt entfällt Tempelhof-Schönberg 0 entfällt entfällt entfällt Neukölln 0 entfällt entfällt entfällt Treptow-Köpenick 0 entfällt entfällt entfällt Marzahn-Hellersdorf 0 entfällt entfällt entfällt Lichtenberg 0 entfällt entfällt entfällt Reinickendorf 0 entfällt entfällt entfällt Schriftliche Anfrage Nr. 18/14004 Frage 10.) Anlage 3 Bezirk Anzahl der Widersprüche Anzahl der Anfechtungsklagen Mitte 11 0 Friedrichshain-Kreuzberg 1 0 Pankow 0 0 Charlottenburg-Wilmersdorf 0 0 Spandau 0 0 Steglitz-Zehlendorf 2 0 Tempelhof-Schönberg 0 0 Neukölln 0 0 Treptow-Köpenick 0 0 Marzahn-Hellersdorf 0 0 Lichtenberg 0 0 Reinickendorf 2 0 Schriftliche Anfrage Nr. 18/14004 Frage 4.a) Anlage 4 Bezirk weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Sprachförderung Mitte In Zusammenarbeit mit dem Jugendamt Mitte wurde versucht den Eltern Kitaplätze zu vermitteln bzw. wurden Eltern informiert, wenn ein Kitaplatz zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang wurden die Kontaktdaten der Kindertagesstätten mitgeteilt, die noch freie Kitaplätze haben. Ergänzend wurden die betroffenen Familien angeschrieben und zur Sprechstunde im Schulamt eingeladen, um herauszufinden wieso die Teilnahme an der verpflichtenden Sprachförderung bzw. der Sprachförderung in einer Kindertageseinrichtung nicht erfolgt. Nach Vorsprache im Schulamt wurden die Familie ans Jugendamt Mitte weitergeleitet , um bei der Kitaplatzsuche behilflich zu sein. Es gelang nicht immer entsprechende Kitaplätze zu vermitteln , da keine Kitaplätze zur Verfügung standen. Familien teilten mit, dass die Kindertageseinrichtung, welche die 25-stündige Sprachförderung anbieten, keine Plätze mehr frei haben. Friedrichshain- Kreuzberg Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden eingeleitet und im Rahmen der Anhörung herausgefunden aus welchen Gründen der Aufforderung zur Sprachförderung nicht nachgekommen wird. Pankow keine Charlottenburg- Wilmersdorf keine Spandau Grundsätzlich werden bei der Sprachstandsfeststellung die Eltern über die Auflage zur Sprachförderung hingewiesen und ein Rückmeldebogen über die Bemühungen zur Aufnahme in eine Kita ausgehändigt. Ergänzend werden die Eltern darüber informiert, dass sie sich an das Jugendamt wenden können. Bei direkter Nachfrage im Schulamt werden die Erziehungsberechtigten ebenfalls an das Jugendamt verwiesen und ihnen wird zusätzlich eine Liste mit Adressen aller Spandauer Kitas übergeben. Der Mangel an Kitaplätzen im Bezirk Spandau erschwert es dem bezirklichen Schulamt jedoch zwischen Eltern, die sich um einen Kitaplatz bemühen und Eltern, die unwillig sind einen Kitaplatz zu finden, zu unterscheiden. Aufgrund dieses Sachverhaltens ist es nicht möglich, gerichtsfest den Tatbestand der Nichterfüllung der Auflage zur Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung nach den gesetzlichen Vorgaben des Ordnungswidrigkeitengesetzes festzustellen. Daher wurde bisher auch auf die Festsetzung von Bußgeldern, bezogen auf die Nichtteilnahme an Sprachfördermaßnahmen verzichtet. Steglitz-Zehlendorf keine Tempelhof- Schönberg Um eine bessere Koordinierung der Kitaplätze zu ermöglichen, besteht ein enger Kontakt zwischen dem Schulund dem Jugendamt sowie mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen. Schriftliche Anfrage Nr. 18/14004 Frage 4.a) Anlage 4 Neukölln keine Treptow-Köpenick Die vorschulische Sprachförderung trifft auf eine große Akzeptanz innerhalb des betroffenen Personenkreises. Gleichwohl sie auch verpflichtenden Charakter hat, wird sie größtenteils als unterstützende Maßnahme wahrgenommen . Die betroffenen Familien, insbesondere Geflüchtete und zugezogene Familien ohne deutsche Sprachkenntnisse , sind kaum durch Sanktionsmaßnahmen zu erreichen. Aufklärung und Beratung sind in diesen Fällen zumeist die zielführendsten Maßnahmen. Obwohl das regionale Sprachberaterteam Treptow-Köpenick nicht dem Bezirksamt untersteht und dies nicht originär eine Maßnahme des Bezirksamtes ist, hat sich die Kooperation mit dem regionalen Sprachberaterteams als effektiv erwiesen. Marzahn- Hellersdorf keine Lichtenberg keine Reinickendorf Sofern erforderlich, werden Einzelgespräche mit den Eltern geführt. S18-14004 S18-14004 S1814004 Anlage 1 S1814004 Anlage 2 S1814004 Anlage 3 S1814004 Anlage 4