Drucksache 18 / 14 008 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage d der Abgeordneten Katrin Seidel (LINKE) vom 12. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. April 2018) zum Thema: Armutsrisiko Alleinerziehender in Berlin und Antwort vom 02. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Mai. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Frau Abgeordnete Katrin Seidel (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14008 vom 12. April 2018 über Armutsrisiko Alleinerziehender in Berlin ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele alleinerziehende Haushalte gibt es gegenwärtig in Berlin (bitte bezirklich aufschlüsseln und Zahl der in den Haushalten lebenden minderjährigen Kinder darstellen)? 3. Wie viele alleinerziehende Elternteile sind Mütter und wie viele alleinerziehende Väter gibt es in Berlin? Zu 1. und 3.: Nach Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg gibt es in Berlin insgesamt 146.900 Alleinerziehenden-Haushalte. Die Aufschlüsselung nach Kinderzahl, Bezirken sowie die Angabe zum Geschlecht alleinerziehender Elternteile sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die Daten stammen aus dem Mikrozensus mit dem Stand 2016. Soweit die Fallzahlen für eine Darstellung zu gering ausfallen, sind diese mit einem Schrägstrich gekennzeichnet . Daten für 2017 liegen noch nicht vor. 2 Alleinerziehendenhaushalte in Berlin 2016 nach Kinderzahl, Bezirk und Geschlecht der alleinerziehenden Person (Ergebnisse des Mikrozensus) insgesamt darunter mit ledigen Kindern unter 18 Jahren Insgesamt Davon mit 1 Kind mit 2 und mehr Kindern 1.000 insgesamt 146,9 99,6 66,6 33,0 Bezirk: Mitte 12,3 8,9 5,4 / Friedrichshain-Kreuzberg 10,5 6,8 / / Pankow 19,5 15,2 10,6 / Charlottenburg-Wilmersdorf 12,2 7,0 5,8 / Spandau 10,1 6,0 / / Steglitz-Zehlendorf 9,7 5,5 / / Tempelhof-Schöneberg 15,2 9,4 7,0 / Neukölln 11,1 7,0 / / Treptow-Köpenick 10,8 7,6 / / Marzahn-Hellersdorf 13,7 10,5 5,9 / Lichtenberg 12,1 9,0 6,8 / Reinickendorf 9,7 6,7 / / Geschlecht der alleinerziehenden Person: männlich 18,5 10,9 8,5 / weiblich 128,4 88,7 58,1 30,6 2. Wie viele minderjährige Kinder leben gegenwärtig in Berlin bei alleinerziehenden Elternteilen? Zu 2.: Nach Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg leben insgesamt 142.500 Kinder unter 18 Jahren bei Alleinerziehenden in Berlin (Stand: 2016; Ergebnisse des Mikrozensus). Daten für 2017 liegen noch nicht vor. 4. Wie bewertet der Senat das Armutsrisiko alleinerziehender Familien in Berlin und welche Kriterien sind für die Risikobewertung für den Senat ausschlaggebend? Zu 4.: Die ermittelten Daten zeigen, dass alleinerziehende Familien in Berlin mit am stärksten armutsgefährdet sind. Maßgebliche Kennzahl hierfür ist die Armutsgefährdungsquote von 30,3 % bei Haushalten von Alleinerziehenden mit mindestens einem Kind (vgl. Antwort zu Frage 5). Darüber hinaus sind weitere Aspekte der sozioökonomischen Lage von alleinerziehenden Familien zu berücksichtigen (wie Erwerbslosigkeit, fehlende oder mangelnde Berufsqualifizierung, gesundheitliche Belastungen oder Einschränkungen sowie fehlende Optionen, um Beruf und Familie zu vereinbaren), um wirksame Maßnahmen für diese Zielgruppe entwickeln zu können. 5. Wie hoch war die Armutsrisikoquote 2016 und 2017 bei alleinerziehenden Familien in Berlin und im Vergleich zu anderen Bundesländern? Zu 5.: Die Höhe der Armutsrisikoquote 2016 bei alleinerziehenden Familien (hier: Mütter und Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartner/in mit minder- oder volljährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben) in Berlin, Brandenburg und Deutschland insgesamt kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Nach Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg liegen dort die analogen Werte für die übrigen Bundesländer nicht vor. Darüber hinaus können auch die Zahlen für 2017 noch nicht zur Verfügung gestellt werden. 3 Armutsrisikoquote bei alleinerziehenden Familien in Berlin im Vergleich zu anderen Bundesländern 2016 (Ergebnisse des Mikrozensus) Quote beschränkt auf Kinder unter 18 Jahren Quote inklusive abhängige Kinder im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (sofern sie mit mindestens einem Elternteil zusammenleben und nicht erwerbstätig sind) Berlin (Landesmedian) 30,5 % 30,3 % Brandenburg (Landesmedian) 41,1 % 40,9 % Deutschland (Bundesmedian) 44,3 % 43,4 % Die Berechnung beschränkt auf minderjährige Kinder ergibt leicht erhöhte Zahlen. Der Quotenberechnung auf Ebene der Bundesländer liegt das mittlere gewichtete Nettoäquivalenzeinkommen auf Berliner bzw. Brandenburger Landesebene zugrunde (= Landesmedian). Für die Ermittlung der bundesdeutschen Armutsrisikoquote wurde das mittlere gewichtete Nettoäquivalenzeinkommen Deutschlands herangezogen (= Bundesmedian). 6. Wie hoch war die Armutsrisikoquote von Kindern in Berlin in den Jahren 2016 und 2017? Zu 6.: Nach Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg lag die Armutsrisikoquote von Kindern unter 18 Jahren im Jahr 2016 gemessen am Landesmaßstab bei 22,7 % (Ergebnisse des Mikrozensus). Daten für 2017 liegen noch nicht vor. 7. Wie erklärt der Senat mögliche Unterschiede zwischen den ermittelten Armutsrisikoquoten von Kindern und alleinerziehenden Familien? Zu 7.: Die vorliegenden Daten legen dar, dass Berliner Kinder unter 18 Jahren im Vergleich zur gesamten Berliner Bevölkerung mit 22,7 % überdurchschnittlich armutsgefährdet sind. Kinderarmut ist zugleich Familienarmut, da Kinder unmittelbar abhängig sind von dem Einkommen, das ihre Eltern erzielen oder als Transferleistungsbezieher erhalten. Die Betrachtung der Armutsrisikoquote nach Haushaltstyp zeigt einen deutlichen Zusammenhang: Die Anzahl der Einkommensbeziehenden in einem Haushalt prägt die Armutsgefährdung für alle in diesem Haushalt lebenden Personen. Nach Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) ist zudem die Zahl der Kinder in Alleinerziehenden-Haushalten bzw. –Familien (2016: 142.500 Kinder) deutlich geringer als die Zahl der Kinder, die nicht in Alleinerziehenden-Familien leben (2016: 424.700 Kinder). Dadurch erklärt sich die deutlich niedrigere Gesamtquote für alle Kinder. Kinder in Alleinerziehenden-Familien sind jedoch in besonderem Maße armutsgefährdet. Zu beachten ist auch die Einbeziehung unterschiedlicher Altersgruppen der Kinder in die jeweilige Quotenberechnung. Wird die Armutsgefährdung unter dem Gesichtspunkt „Alter“ ermittelt, fallen alle Berliner Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren darunter. Wird der Aspekt „Haushaltstyp“ in den Vordergrund gestellt, sind sogenannte abhängige Kinder mit einbezogen. Als „abhängige Kinder“ im Haushalt gelten neben den minderjährigen auch alle Kinder zwischen 18 und 24 Jahren, sofern sie mit mindestens einem Elternteil zusammenleben und nicht erwerbstätig sind. 4 8. Wie bewertet der Senat die Aussagekraft von den nach derzeitiger Ermittlungslogik (OECD-Skala) ermittelten Armutsrisikoquoten auch angesichts der kürzlich vorgelegten Ergebnisse einer Bertelsmann- Studie, wonach das Armutsrisiko von Familien höher ist als bislang angenommen? Zu 8.: Die Armutsrisikoquote ist ein seit vielen Jahren europaweit anerkannter Indikator zur Messung relativer (Einkommens)Armut, der keine abschließende Information über individuelle Bedürftigkeit liefert. Die einheitliche Definition relativer Armut und die Standards der Armutsmessung innerhalb der EU sind auf einen Beschluss des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft aus dem Jahr 1984 zurückzuführen. Die seit Jahren maßgebende Methodik zur Berechnung der relativen Einkommensarmut basiert auf einer politisch vorgenommenen Festlegung innerhalb der EU aus dem Jahr 2001 und findet bis heute in allen Mitgliedsländern Anwendung. Die Ergebnisse der Berechnung von Armutsrisikoquoten werden maßgeblich durch methodische Entscheidungen, wie zur differenzierten Einschätzung von Einspareffekten in unterschiedlich strukturierten Mehrpersonenhaushalten und die Wahl der Datenquelle beeinflusst. Nur Kennziffern, die mit den gleichen methodischen Verfahren und auf Basis der gleichen Datenquelle berechnet wurden, lassen sich sinnvoll miteinander vergleichen. Auf europäischer und auf Bundesebene (etwa als Grundlage für die Armuts- und Reichtumsberichterstattung der Bundesregierung) wird für die Berechnung von Indikatoren, die die Einkommensarmut und Einkommensverteilung betreffen, als Datenquelle „Leben in Europa (EU-SILC)“ verwendet. Diese ist jedoch für eine Darstellung vergleichbarer Indikatoren aufgrund der geringen nationalen Stichprobengröße nicht geeignet, um auch für kleinere Bundesländer entsprechende Indikatoren auszuweisen. Im nationalen Vergleich innerhalb Deutschlands werden daher für alle Bundesländer, für Landkreise, Städte und ggf. die Berliner Bezirke die Indikatoren zur Einkommensarmut und Einkommensverteilung auf der Grundlage des Mikrozensus erhoben. Er bietet aufgrund seiner Stichprobengröße die Möglichkeit, die genannten Kennziffern verlässlich zu berechnen. Die Bertelsmann-Stiftung wiederum stellt in ihrer Studie „Viele Familien ärmer als bislang gedacht“ auf Zahlen des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) ab, einer Datenquelle, die von vielen Wissenschaftlern benutzt wird. Alle genannten Datenquellen basieren auf der Befragung einer ausreichend großen Stichprobe aus der Bevölkerung, verfolgen im Detail aber unterschiedliche Konzeptionen. Allein die Ermittlung der Armutsrisikogrenze nach der OECD-Skala für einen Einpersonenhaushalt aus allen drei Datenquellen führt dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen (Mikrozensus 2016 = 969,- Euro; EU-SILC 2015 = 1.064,- Euro; SOEP 2014 = 1.056,- Euro; vgl. Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 19/12222 vom 15. März 2018, Seite 29/30). Eine andere Methode bei der Gewichtung der Nettoäquivalenzeinkommen – wie von der Bertelsmann-Stiftung vorgeschlagen – würde die vorgenannten Werte zwar verändern, jedoch weiterhin nur Aussagen über die Einkommensverteilung zulassen. Zudem wäre die Vergleichbarkeit im Rahmen der Armuts- und Sozialberichterstattung auf europäischer Ebene in Frage gestellt und würde ggf. eine erneute, langwierige Methodendebatte innerhalb der EU hervorrufen. Über die Höhe des Einkommens, das ein Armutsrisiko ausweist, lässt sich streiten, jedoch nicht darüber, dass sich ein geringes Einkommen negativ auf andere Lebensbereiche auswirkt und zu geringeren Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe führt. Der Berliner Senat vertritt ebenso wie die Bundesregierung und das Europäische Parlament daher die Auffassung, dass Armutsgefährdung nicht anhand eines einzigen Indikators gemessen werden kann. Dabei wird der Diskussionsbeitrag 5 der Bertelsmann-Studie, das Augenmerk insbesondere auf einkommensärmere Paar- Familien und Alleinerziehende zu richten, als wertvoll erachtet. Aufsetzend auf den Ergebnissen der „Strategie zur Bekämpfung von Kinderarmut und Verbesserung gesellschaftlicher Teilhabechancen in Berlin“ (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2016) hat der Senat deshalb beschlossen, in dieser Legislaturperiode den Fokus der Armutsbekämpfung in die Prävention von Kinder- und Familienarmut zu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2017) und eine Integrierte Armuts- und Sozialberichterstattung zu schaffen. Maßnahmen zur Armutsvermeidung sollen dabei in ihrer Zielerreichung mittels Indikatoren messbar gemacht und die Entwicklung der sozialen Lage der Berliner Bevölkerung in Form regelmäßiger Berichtslegungen dargestellt werden. Beide Vorhaben befinden sich in der Umsetzung. In Bezug auf die Vorschläge der Bertelsmann-Stiftung geht der Senat davon aus, dass diese von der Bundesregierung und den Statistischen Ämtern bewertet und in die Diskussion um die Definition relativer Armut mit einfließen werden. Die Bundesregierung hat bereits deutlich gemacht, dass Kinderarmut eines der drängendsten Probleme in Deutschland ist und plant diesbezüglich zahlreiche Maßnahmen. Der Senat geht davon aus, dass diese auch im Land Berlin Wirkung zeigen werden und die auf Landesebene eingeleiteten Schritte der Armutsprävention unterstützen. 9. Wie bewertet der Senat die Einschätzung, wonach die Abhängigkeit von staatlichen Transferleistungen in jedem Fall Verzicht als Folge von Einkommensarmut und Armut an gleichberechtigter gesellschaftlicher Teilhabe bedeutet? Zu 9.: Der Senat teilt die Auffassung, dass mit dem Bezug staatlicher Transferleistungen eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe nur eingeschränkt möglich ist. Mit einem in Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) des Regelbedarfs ausgewiesenen monatlichen Betrag von 11,13 Euro für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse sowie für den Besuch von Sport-, Freizeit-, und Kultureinrichtungen können die vielfältigen Angebote im Land Berlin zu den regulären Preisen nur wenig wahrgenommen werden. Daher bietet der berlinpass für Bezieherinnen und Bezieher staatlicher Transferleistungen die Möglichkeit, kostengünstig oder teilweise sogar kostenlos entsprechende Teilhabeangebote wahrzunehmen. Zum 01. Februar 2018 hat der Senat den anspruchsberechtigten Personenkreis auf den berlinpass um Empfänger weiterer Sozialleistungen erweitert und somit noch mehr Menschen mit geringem Einkommen die Möglichkeit zur gesellschaftlichen Teilhabe eingeräumt. Der Senat beabsichtigt darüber hinaus, mit dem Beginn des Schuljahrs 2018/2019 für Inhaberinnen und Inhaber des berlinpass BUT den Eigenanteil für das Schülerinnenticket/Schülerticket zu streichen, das damit für die betroffenen Familien vollständig kostenfrei wird. Der Senat unterstützt die Teilhabe von Kindern mit weiteren Maßnahmen, dazu zählt unter anderem auch der Super-Ferienpass, der Schulkindern die Möglichkeit gibt, in allen Schulferien kostenlos Schwimmbäder bzw. Eissporthallen zu nutzen. Darüber hinaus bietet der Pass verbilligten Eintritt und viele kostenfreie Angebote. Für das umfangreiche Angebot stadtweit müssen jährlich einmalig 9 Euro aufgebracht werden. 10. Wie viele alleinerziehende Familien im SGB-II-Bezug waren aus welchen Gründen im Jahr 2017 von welchen Sanktionen betroffen und wie hoch war die Sanktionsquote Alleinerziehender 2017? 6 Zu 10.: Zur Beantwortung der Fragen 10, 12 und 13 ist die zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RDBB) der Bundesagentur für Arbeit (BA) um Stellungnahme gebeten worden, die nachfolgend berücksichtigt ist. Die Anzahl der von Sanktionen betroffenen alleinerziehenden Familien sowie die zugrunde liegenden Sanktionsgründe sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: Alleinerziehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) im Jahresdurchschnitt mit mind. einer Sanktion (Jahresdurchschnitt) 46.733 Sanktionsquote in % 4,2 Neu ausgesprochene Sanktionen (Jahressummen) 14.037 Weigerung Erfüllung der Pflichten der Eingliederungsvereinbarung 526 Weigerung Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheiten (AGH), Maßnahme 859 Abbruch bzw. Anlass zum Abbruch einer Maßnahme 162 Meldeversäumnis beim Träger 12.370 Meldeversäumnis beim Ärztlichen oder Psychologischen Dienst 37 Verminderung von Einkommen/Vermögen * Fortsetzung von unwirtschaftlichen Verhalten * Eintritt einer Sperrzeit oder Erlöschen des Anspruchs nach SGB III 61 Erfüllung Voraussetzung für Eintritt einer Sperrzeit nach SGB III 13 (Quelle: © Statistik der Bundesagentur für Arbeit) 11. Wie bewertet der Senat diese Sanktionsquote und die Auswirkungen der Sanktionen auf die betroffenen Einelternfamilien? Zu 11.: Die Sanktionspraxis der Jobcenter basiert auf bundesgesetzlichen Regelungen in § 31 f. SGB II. Der Senat hat sich in den Richtlinien der Regierungspolitik darauf verständigt, eine Bundesratsinitiative zur Überprüfung der Sanktionen für Erwerbslose im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) und SGB II zu starten. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass Sanktionen nicht das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährden. 12. Welche speziellen Regelungen zwischen Land/Bezirken und Jobcentern gibt es bezüglich der Sanktionierung von Alleinerziehenden im SGB-II-Bezug? Zu 12.: Nach Auskunft der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RDBB) der Bundesagentur für Arbeit (BA) existieren keine speziellen Regelungen im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Alleinerziehenden. 13. Welche besonderen Regelungen zwischen Land/Bezirken und Arbeitsagentur/Jobcentern gibt es bezüglich der besonderen Förderung von Alleinerziehenden durch welche speziellen Angebote? Zu 13.: Die Förderungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) erfolgen grundsätzlich individuell und ausgerichtet am Arbeitsmarkt. Somit steht auch der Gruppe der Alleinerziehenden das gesamte Portfolio an Maßnahmen der BA zur Verfügung. Über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Familienpflichten im Vorfeld von Qualifizierung und Beschäftigung eine intensive Aktivierung, um sie an den Beschäftigungsmarkt heranzuführen unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Kind und Beruf. Förderungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung können bei Vorliegen der 7 individuellen Fördervoraussetzungen genutzt werden. Über die Initiative Zukunftsstarter kann der Berufsabschluss ebenfalls nachgeholt werden. Auf Arbeitsebene der Landeskommission zur Prävention von Kinder- und Familienarmut wurde mit allen Partnern vereinbart, alleinerziehende Langzeitarbeitslose ohne Berufsausbildung in den Arbeitsagenturen (AA) und Jobcentern (JC) durch intensive Beratung und Betreuung in einen besonderen Fokus zu stellen. Ziel dieser Maßnahme ist es, jede Alleinerziehende / jeden Alleinerziehenden beruflich zu qualifizieren. Hindernisse, die diesem Ziel entgegenstehen, sind abzubauen. Hierfür werden die Partner der Landeskommission aktiv eingebunden. Um die Existenzsicherung von Familien mit alleinerziehendem Elternteil (Alleinernährerin / Alleinernährer) zu verbessern, ist es aus Sicht des Senats entscheidend, die Integration in (existenzsichernde) Erwerbsarbeit zu fördern. Dafür ist die berufliche Qualifizierung eine wichtige Voraussetzung. 14. Welche besondere Rolle spielt die Situation von alleinerziehenden Familien in der Arbeit der Landeskommission zur Prävention von Kinder- und Familienarmut? Zu 14.: Aufgrund der vorliegenden Daten und Befunde zum Armutsrisiko alleinerziehender Eltern in Berlin spielt die Situation von alleinerziehenden Familien eine zentrale Rolle in der Arbeit und Zielstellung der Landeskommission und ihrer Arbeitsebenen. Ziel ist, den Zusammenhang zwischen der Familienform alleinerziehend und einem hohen Armutsrisiko zu durchbrechen. Insbesondere das Zusammenwirken gleich mehrerer sozioökonomischer Belastungsfaktoren (z. B. mangelnde flexible Kinderbetreuung, Erwerbslosigkeit, alleinige Erziehungsverantwortung) verschärft die Lebenslage alleinerziehender Familien. Dies wiederum kann weitere Belastungslagen nach sich ziehen, wie z. B. Überlastung des alleinerziehenden Elternteils, Gesundheitsprobleme und eine unzureichende gesellschaftliche Teilhabe. Aus diesem Grund bilden die Zielgruppen Alleinerziehende und alleinerziehende Familien nicht nur im Kontext der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Existenzsicherung einen besonderen Schwerpunkt bei der Arbeit der Landeskommission, sondern auch in den Themenfeldern Familienbildung und Familienförderung, Teilhabe und Gesundheitsförderung. Berlin, den 02. Mai 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-14008 S18-14008a