Drucksache 18 / 14 011 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stephan Lenz (CDU) vom 12. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. April 2018) zum Thema: Strafverfahren im Nachgang der sogenannten „Revolutionären 1. Mai Demonstration“ – Teil III und Antwort vom 27. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Mai. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Stephan Lenz (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14 011 vom 12. April 2018 über Strafverfahren im Nachgang der sogenannten „Revolutionären 1. Mai Demonstration “ – Teil III ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist die in der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13238 genannte Zahl von 184 Strafanzeigen mit Bezug zu der "Revolutionären 1. Mai Demonstration" noch immer aktuell oder wurden weitere Strafanzeigen gestellt? Zu 1.: Die genannte Anzahl von 184 Strafanzeigen mit Bezug zur „Revolutionären 1. Mai Demonstration“ im Jahr 2017 ist weiterhin aktuell. Der Polizei Berlin sind keine weiteren Strafanzeigen bekannt. 2. Dauern die Ermittlungen im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen zwei Tatverdächtige gemäß § 26 Nr. 2 Versammlungsgesetz weiter an bzw. wie ist der aktuelle Stand? Zu 2.: Die Ermittlungen im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dauern weiter an. 3. Wie ist die Diskrepanz zwischen 184 Strafanzeigen und 129 Ermittlungsverfahren im Umfeld der "Revolutionären 1. Mai Demonstration" zu erklären? Zu 3.: Die Differenz zwischen den Angaben der Polizei und der Staatsanwaltschaft erklärt sich u. a. dadurch, dass die Polizei jede Tat eines jeden Verdächtigen gesondert erfasst, wobei auch mehrere Angriffe eines Verdächtigen jeweils einzeln gezählt werden. Im Ermittlungs- und Strafverfahren der Staatsanwaltschaft wiederum gilt hingegen der Grundsatz der prozessualen Tat, der möglichst umfassend den Lebenssachverhalt zusammenfasst . Im Fall unterschiedlicher Tathandlungen im Rahmen einer Demonstration kann dies dazu führen, dass die Tathandlungen zwar jeweils gesondert bei der Polizei erfasst, aber unter Umständen in nur einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bearbeitet werden. 2 4. Wie viele der 14 in der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13238 genannten noch offenen Verfahren sind zwischenzeitlich bearbeitet bzw. beschieden worden? Zu 4.: Tatsächlich waren zum Zeitpunkt der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13238 nur acht Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Berlin offen. Die anderen sechs Verfahren wurden auf Arten erledigt, die nicht Gegenstand der damaligen Fragestellung waren, nämlich durch Abgaben an andere Staatsanwaltschaften (drei Verfahren), interne Abgaben (zwei Verfahren) und Abgabe an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung als Ordnungswidrigkeit (ein Verfahren). Von den acht damals offenen Verfahren sind sechs Verfahren weiterhin nicht abgeschlossen . In zwei Verfahren wurde inzwischen Anklage zum Schöffengericht erhoben. 5. Wie viele der 21 in der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13238 genannten Anklagen sind zwischenzeitlich bearbeitet bzw. beschieden worden? Zu 5.: In der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13238 wurde von 25 Anklagen (siehe Anlage I, lfd. Nr.: 1 bis 5, 7 bis 17, 19, 25, 28, 46, 49, 54, 55, 64, 74) berichtet. Davon wurden fünf Verfahren seit der letzten Abfrage aus dem Aktenverwaltungssystem der Strafverfolgungsbehörden wie folgt gerichtlich erledigt: Delikte der Beschuldigten gerichtliche Entscheidung 1 §§ 125a, 224 StGB* Freiheitsstrafe mit Bewährung 2 § 125a StGB Freiheitsstrafe mit Bewährung 3 § 125a StGB Verwarnung mit Auflage gemäß § 13 II JGG* 4 § 125a StGB Freiheitsstrafe mit Bewährung 5 § 224 StGB Einstellung gemäß § 47 JGG (Maßnahme nach § 45 III JGG) *StGB = Strafgesetzbuch JGG = Jugendgerichtsgesetz 6. Wird es auch in 2018 eine "Ermittlungsgruppe 1. Mai" beim Landeskriminalamt Berlin geben und falls ja, wird diese im Hinblick auf die noch immer lange dauernden Verfahren in diesem Jahr mit mehr Personalstellen ausgestattet (s. Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/11568)? Zu 6.: Es wird auch im Jahr 2018 eine „Ermittlungsgruppe 1. Mai“ beim Landeskriminalamt Berlin geben, die nach derzeitiger Planung personell wie im Jahr 2017 unterlegt sein wird. Berlin, den 27. April 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-14011 S18-14011