Drucksache 18 / 14 014 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 12. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. April 2018) zum Thema: Wehrhafte Demokratie und die Sicherheit derer, die sie durchsetzen – am Beispiel des Aufzugs „Schluss mit den Angriffen auf Afrin! Freiheit für Abdullah Öcalan“ am 11.03.2018 und Antwort vom 24. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Apr. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14 014 vom 12. April 2018 über Wehrhafte Demokratie und die Sicherheit derer, die sie durchsetzen – am Beispiel des Aufzugs „Schluss mit den Angriffen auf Afrin! Freiheit für Abdullah Öcalan“ am 11.03.2018 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass bei dem Aufzug "Schluss mit den Angriffen auf Afrin! Freiheit für Abdullah Öcalan" am 11. 03.2018 vom Oranienplatz zum U-Bhf Stadtmitte die Weisung durch den Polizeiführer an die eingesetzten Kräfte erging, die Schutzhelme abzunehmen, obwohl es kurz zuvor zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Steinwürfen, Flaschenwürfen und Holzlatten gekommen war, bei denen mehrere Polizisten verletzt worden waren? Zu 1.: Diese Weisung erging nach einer deutlichen Lageberuhigung infolge eines Gesprächs des Polizeiführers mit den Verantwortlichen der Versammlung (s. Antwort zu Frage 3). 2. Trifft es zu, dass die eingesetzten Einheiten gegen diese Weisung remonstriert haben? Zu 2.: Nein. 3. Was war der Grund für die Weisung? Zu 3.: Nach vorangegangenen Störungen aus der Versammlung führte der Einsatzleiter ein intensives, deeskalierendes Gespräch mit den für die Versammlung Verantwortlichen. Diese erklärten verlässlich, den Aufzug friedlich bis zum Endplatz weiterzuführen. Aufgrund der nunmehr eingetretenen Friedlichkeit der Versammlungsteilnehmenden erging die genannte Weisung, welche Ausdruck der Kooperationsbereitschaft der Polizei Berlin ist. Ab diesem Zeitpunkt sind keine Verletzungen von eingesetzten Dienstkräften bekannt geworden. Seite 2 von 2 4. Trifft es zu, dass durch den Polizeiführer die Weisung erging, keine freiheitsbeschränkende/entziehende Maßnahmen durchzuführen, nachdem die Lage in der Charlottenstraße eskaliert war? Zu 4.: Nein. Der Polizeiführer stellte Maßnahmen zur Freiheitsbeschränkung/ -entziehung lediglich unter seinen Zustimmungsvorbehalt. 5. Wie kann im Falle einer solchen Weisung dem Legalitätsprinzip der Strafprozessordnung Rechnung getragen und der Strafverfolgungsanspruch des Rechtsstaates durchgesetzt werden, insbesondere wenn sich beispielsweise ein Straftäter vom Aufzug entfernt? Zu 5.: Die Polizei ist nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 163 Abs. 1 Strafprozessordnung). Dabei ist sie in der Wahl der zulässigen und erforderlichen taktischen Maßnahmen – insbesondere dem Zeitpunkt von Freiheitsentziehungen – frei. Eine zeitlich versetzte Festnahme eines sich entfernenden Tatverdächtigen steht nicht im Widerspruch zum Legalitätsprinzip. Berlin, den 24. April 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-14014 S18-14014a