Drucksache 18 / 14 018 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten June Tomiak (GRÜNE) vom 13. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. April 2018) zum Thema: Frauenmarsch 2.0? und Antwort vom 02. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Mai. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete June Tomiak (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14 018 vom 13. April 2018 über Frauenmarsch 2.0? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Liegen für den 19.05.2017 Demonstrationsanmeldungen für einen erneuten „Frauenmarsch“, in Berlin vor? Falls ja, welche Erkenntnisse hat der Senat darüber: Zu 1.: Das angefragte Datum liegt in der Vergangenheit. Für den 19. Mai 2018 ist keine derartige Versammlung angemeldet. Gleichwohl liegt hier die Anmeldung eines Aufzuges für den 9. Juni 2018 mit dem Thema „Frauenmarsch zum Kanzleramt. Gegen Freiheitsberaubung / Vergewaltigungen / Morde der Frauen in Deutschland wegen falscher Asylpolitik.“ vor. 1. a) Wer die Demonstration(en) angemeldet hat? Zu 1. a: Anmeldende Institutionen des oben genannten Aufzuges sind das „Leyla e. V. Bündnis“ sowie die „Frauen für Freiheit“. 1. b) Mit wie vielen Teilnehmenden seitens der Anmelder und seitens der Behörden gerechnet wird? Zu 1. b: Es wurden 800 Teilnehmende zum obigen Aufzug angemeldet. Die angemeldeten Zahlen stehen im Verhältnis zu den Teilnehmendenzahlen einer vergleichbaren Versammlung vom 17. Februar 2018. 1. c) Welche Materialien (Aufbauten, Lautsprecherwagen etc.) jeweils angemeldet sind? Zu 1. c: In der Versammlungsanmeldung sind als Hilfsmittel zwei Kraftfahrzeuge, eine LKW - Bühne und zwei Informationsstände angegeben. Seite 2 von 3 1. d) Wie schätzt der Senat die Gewaltbereitschaft der zu erwartenden Teilnehmenden ein? Zu 1. d: Die Beantwortung dieser Frage wird Gegenstand einer anlassbezogenen Gefahrenanalyse sein, deren Ergebnis zeitnah zur Veranstaltung vorliegen wird, so dass hierzu momentan noch keine Aussagen getroffen werden können. 2. Welche Kenntnisse hat der Senat über die Formen der Mobilisierung für die entsprechenden Ereignisse? Bitte ausführen: 2. a) Wer ruft auf? Zu 2. a: Eine Mobilisierung erfolgt aktuell u.a. von Teilen des muslimenfeindlichen Rechtsextremismus im Internet. 2. b) Welche Zielgruppen werden angesprochen? Zu 2. b: Die Zielgruppen ergeben sich bei Versammlungen regelmäßig aus dem Versammlungsthema. Weiterführende Erkenntnisse zu den Intentionen der Anmeldenden liegen dem Senat derzeit nicht vor. 2. c) Wird regional, überregional oder international mobilisiert? Zu 2. c: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können vereinzelte Thematisierungen der in Rede stehenden Versammlung im Internet über Twitter, Facebook und vk.com festgestellt werden. 2. d) Wie schätzt der Senat die Reichweite der Mobilisierungsanstrengungen ein? Zu 2. d: Die Beantwortung dieser Frage wird Gegenstand einer anlassbezogenen Gefahrenanalyse sein, welche zurzeit noch nicht vorliegt. 3. Welche konkrete(n) Route(n) ist/sind für die Demonstration(en) geplant? Zu 3.: Einer zur Veröffentlichung bestimmten Beantwortung dieser Frage steht das Grundrecht der Versammlungsveranstaltenden aus Art. 8 Grundgesetz (GG) entgegen. Das Fragerecht nach Art. 45 Absatz 1 Verfassung von Berlin (VvB) findet seine Grenzen u. a. in den Grundrechten Dritter. Überwiegt der Grundrechtsschutz nach der von Verfassungs wegen gebotenen Abwägung im Einzelfall das parlamentarische Informationsinteresse, so scheidet eine Beantwortung aus. Gegebenenfalls kann eine Beantwortung unter dem Blickwinkel des schonenden Ausgleichs der widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter unter Vertraulichkeitsbedingungen erfolgen. Das Recht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und Art. 26 VvB beinhaltet das Recht, darüber zu entscheiden, welche Informationen und Angaben zur Versammlung öffentlich bekannt gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Bekanntgabe der Wegstrecke. Die Abwägung dieser Grundrechtsposition mit dem Seite 3 von 3 mit der Frage verfolgten Informationsinteresse führt jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls dazu, dass eine vorgezogene öffentliche Bekanntgabe der Wegstrecke, die noch nicht feststeht, zu unterbleiben hat. Das Abstimmungsgespräch zwischen Versammlungsleitung und Polizei steht noch aus. Ungeachtet dessen wird zur Wahrnehmung des Rechts aus Art. 45 Absatz 1 VvB für Abgeordnete die Möglichkeit gegeben, die Unterlagen über die Wegstrecke im Geheimschutzraum des Abgeordnetenhauses einzusehen. Berlin, den 02. Mai 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-14018 S18-14018a