Drucksache 18 / 14 035 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD) vom 16. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. April 2018) zum Thema: Risikofrüherkennungssysteme nach KonTraG bei Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin und Antwort vom 25. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Mai. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/2 Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 14 035 vom 16. April 2018 über Risikofrüherkennungssysteme nach KonTraG bei Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin müssen gemäß dem „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)“ ein unternehmensweites Früherkennungssystem für Risiken (Risikofrüherkennungssystem) betreiben? (Bitte Auflistung!) Zu 1.: Gemäß dem durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) eingeführten § 91 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) müssen börsennotierte Aktiengesellschaften (AG) geeignete Maßnahmen für ein Frühwarn- bzw. Früherkennungssystem treffen. Damit wären die Aktiengesellschaften des Landes Berlin (weil nicht börsennotiert) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht betroffen. In der Regierungsbegründung zum KonTraG heißt es jedoch: „Es ist davon auszugehen, dass für Gesellschaften mit beschränkter Haftung je nach ihrer Größe, Komplexität, ihrer Struktur usw. nichts anderes gilt und die Neuregelung Ausstrahlungswirkung auf den Pflichtenrahmen der Geschäftsführer auch anderer Gesellschaftsformen hat.“ Damit ist das Risikomanagement Bestandteil der Sorgfaltspflicht des Vorstands einer AG (§ 93 AktG) und eines jeden Geschäftsführers einer GmbH (§ 43 Abs. 1 GmbHG) geworden (Ausstrahlwirkung des KonTraG). Dementsprechend hat gem. Ziffer II Nr. 2 des Berliner Corporate Governance Kodex (BCGK) „die Geschäftsleitung für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen zu sorgen“. Der Umfang und die Organisation eines solchen Systems hängt jedoch maßgeblich von der Größe und dem Geschäftsfeld des Unternehmens ab. Für die Investitionsbank Berlin sind die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement 2017 (MaRisk 2017)“ die Rechtsgrundlage. 2/2 2. Welche Beteiligungsunternehmen betreiben ein solches Risikofrüherkennungssystem? (Bitte Auflistung !) Zu 2.: Alle Landesunternehmen des privaten Rechts und die bedeutenden Anstalten des öffentlichen Rechts verfügen über ein ihren betrieblichen Erfordernissen entsprechendes Risikofrüherkennungssystem. 3. Gab es jemals Beanstandungen durch einen Rechnungshof? Wenn ja, welche? (Bitte Fälle einzeln auflisten und kurz erläutern!) Zu 3.: Es sind keine Beanstandungen des Rechnungshofes von Berlin bekannt. Berlin, den 25.04.2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen S18-14035 S18-14035