Drucksache 18 / 14 043 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) vom 16. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. April 2018) zum Thema: Schwimmwettkämpfe unmöglich machen – wo bleibt der Dienstleistungsgedanke für die Schwimmvereine? und Antwort vom 27. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Mai. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14043 vom 16. April 2018 über Schwimmwettkämpfe unmöglich machen – wo bleibt der Dienstleistungsgedanke für die Schwimmvereine? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie steht der Berliner Senat dazu, dass die Zahl nationaler und internationaler Schwimmwettkämpfe in Berlin nach Aussage von Schwimmvereinen rückläufig ist? Zu 1.: Dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Zahl nationaler und internationaler Schwimmwettkämpfe rückläufig ist. Insbesondere im Bereich geförderter Veranstaltungen ist ein Rückgang nicht ersichtlich. Hier werden seit Jahren verschiedenste Schwimmwettkämpfe z.B. durch die Gewährung von Zuwendungsmitteln, durch die Überlassung von Sportinfrastruktur oder auch ideell gefördert. 2. Wie steht der Berliner Senat zu Forderungen der Berliner Bäder Betriebe an Schwimmervereine zu einem Wettkampf ca. 13 000 € an zusätzlichen Gebühren aufzurufen, wobei dabei Einrichtungen und Räumlichkeiten von der BBB zur Nutzung zwingend vorgeschrieben werden? Zu 2.: Gemäß Auskunft der Berliner Bäder-Betriebe (BBB) sei eine derartige Forderung gegenüber Schwimmvereinen nicht erhoben worden. Die hier in Rede stehende Summe von ca. 13.000 € basiere auf einer internen Aufstellung des Berliner Turn- und Sportclub e. V. (BTSC) zur Veranstaltung „German Open“. Tatsächlich sei gegenüber dem Verein für diese Veranstaltung für einen dreitägigen gastronomischen Verkaufsstand lediglich ein Nutzungsentgelt in Höhe von 90,00 € erhoben worden. 3. Wie steht der Berliner Senat zu Forderungen der BBB 10 % der Startgelder einer defizitären Schwimmveranstaltung des Breitenschwimmsports vom veranstaltenden Verein zu verlangen? Seite 2 von 2 Zu 3.: Die Grundsätze der Überlassung von Schwimmbädern für sportliche Einzelveranstaltungen durch Vereine im Rahmen ihres schwimm- und wassersportlichen Wettkampfbetriebs ist in der „Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der BBB“ (Nutzungssatzung ) geregelt, die vor der Verabschiedung im Aufsichtsrat und der Genehmigung durch die für Sport zuständige Senatsverwaltung dem Landessportbund Berlin, dem Berliner Schwimm-Verband und den Regionalen Beiräten zur Abstimmung vorgelegt wurde. Gemäß § 9 Absatz 2 der Nutzungssatzung ist ein Teil der Einnahmen an die BBB nach der „Entgeltordnung über sonstige Leistungen der Berliner Bäder-Betriebe (BBB), die nicht von der Tarifsatzung der BBB erfasst sind“ (Entgeltordnung) abzuführen, sofern nicht nur geringfügige Einnahmen erzielt werden . Nach Ziffer 3.2 der Entgeltordnung beträgt der abzuführende Anteil bei einer Einnahme ab 500 € 10 % der Brutto-Einnahmen. 4. Wie steht der Berliner Senat zu verlangten Gebühren zur Aufstellung eines Rollstuhlparcours der Berliner Sportjugend im Rahmen der Veranstaltung durch die BBB? Zu 4.: Nach Aussage der BBB wurden weder gegenüber der Berliner Sportjugend noch gegenüber dem Veranstalter, Berliner Wasserratten 1889 e.V., Gebühren für einen Rollstuhlparcours erhoben. 5. Inwieweit ist der Berliner Senat bereit, sich gegenüber den BBB für eine analoge Anwendung der SPAN einzusetzen, den Dienstleistungsgedanken bei der BBB zu verbessern und sich für eine vereinsorientierte Praxis der BBB einzusetzen? Zu 5.: Die Vorschriften der Sportanlagennutzungsvorschriften (SPAN) gelten nicht für die von den BBB verwalteten öffentlichen Schwimmbäder, soweit hierfür besondere Regelungen (in der Nutzungssatzung) gelten (vgl. Ziffer 1 Absatz 4 SPAN). Soweit keine besonderen Regelungen in der Nutzungssatzung enthalten sind, gilt die SPAN in direkter Anwendung. Für eine analoge Anwendung der SPAN besteht daher kein Raum. Zur Optimierung der Abläufe bei der Bereitstellung eines Bades der BBB als Veranstaltungsstätte für Sportveranstaltungen haben bereits Abstimmungen zwischen der für Sport zuständigen Senatsverwaltung und Vertretern der BBB stattgefunden. Berlin, den 27. April 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-14043 S18-14043