Drucksache 18 / 14 050 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Trefzer (AfD) vom 11. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. April 2018) zum Thema: Kooperativer Bibliotheksverbund Berlin-Brandenburg (KOBV) und Antwort vom 04. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 5 Senatsverwaltung für Kultur und Europa Herrn Abgeordneten Martin Trefzer (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 14 050 vom 11. April 2018 über Kooperativer Bibliotheksverbund Berlin-Brandenburg (KOBV) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welcher Rechtsform ist der KOBV organisiert? Zu 1.: Der Kooperative Bibliotheksverbund Berlin-Brandenburg (KOBV) ist ein Verbund von Bibliotheken. Die KOBV-Zentrale hat ihren Sitz im Land Berlin und ist in das Konrad- Zuse-Zentrum für Informationstechnik Berlin (ZIB), einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin, eingegliedert. Der KOBV hat eigene Statuten und einen eigenen Haushalt. Die Aufsicht über den KOBV führt ein Kuratorium. 2. In welcher Höhe stehen dem KOBV Mittel zur Verfügung, wie wird der KOBV finanziert, wie hat sich die Höhe der Mittel entwickelt und wie lässt sich die Mittelverwendung aufschlüsseln? Zu 2.: Der KOBV finanziert seine Arbeit vor allem aus drei Quellen: Die Grundfinanzierung tragen das Land Berlin, die Berliner Hochschulen und das Land Brandenburg. Hinzu kommen Mitgliedsbeiträge sowie Erträge für Zusatzdienstleistungen. Während die Grundfinanzierung seit der Gründung des Verbundes im Jahr 2001 unverändert geblieben ist, steigen mit dem Ausbau der Hosting-Dienstleistungen hier die Erträge entsprechend. Zusätzliche Mittel werden durch Projektförderungen eingeworben (zum Beispiel von der Deutschen Forschungsgemeinschaft). In 2017 standen dem KOBV ohne zusätzliche Projektförderung 1.405.655,00 Mio. Euro zur Verfügung, davon 340.350,00 Euro (Land Brandenburg), 875.189,00 Euro (Berlin, hier Land Berlin 409.033,00 Euro + Hochschulen 466.156,00 Euro), 42.207,00 Euro (Mitgliedsbeiträge), 147.909,00 Euro Sonstige Erträge. 76% der Aufwände fließen in Personalaufwände, der Rest verteilt sich auf Sachmittel und Investitionen . Seite 2 von 5 3. Welche Projekte zur Weiterentwicklung der Bibliothekssysteme betreibt der KOBV derzeit, bzw. an welchen Kooperationsprojekten partizipiert er? Zu 3.: Der KOBV fördert die regionale und überregionale Sichtbarkeit der Bestände seiner Mitglieder über die Entwicklung und den Betrieb des KOBV-Portals (http://portal.kobv.de/) und organisiert die technische Abwicklung der regionalen und überregionalen Fernleihe. In Kooperation mit dem Bibliotheksverbund Bayern (https://www.bib-bvb.de/) unterhält der KOBV eine Katalogisierungsplattform (B3Kat), die die Bibliotheken bei der Einarbeitung ihrer Medien unterstützt. Zusammen mit dem Forschungs- und Kompetenzzentrum Digitalisierung Berlin (digiS) kümmert sich der KOBV um das drängende Problem der dauerhaften Verfügbarkeit von digitalen Medien (Digitales Langzeitarchiv EWIG). Der KOBV unterstützt aktiv die Open-Access-Strategie des Landes Berlin durch die Entwicklung und den Betrieb der Repository-Software Opus. Opus ist eine Plattform für die Veröffentlichung von Open-Access-Publikationen und in der Perspektive auch von Forschungsdaten. Gefördert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft leitet der KOBV das Projekt DeepGreen, in dem eine automatisierte Lösung für eine zeitnahe Verbreitung von Zweitveröffentlichungen in Repositorien aufgebaut wird. Der KOBV kooperiert mit allen Bibliotheksverbünden in Deutschland sowie der Deutschen Nationalbibliothek und der Zeitschriftendatenbank und vertritt die Region in regionalen und überregionalen Fachgremien. Zu den Leistungen des KOBV im Einzelnen siehe auch: http://www.kobv.de/wpcontent /uploads/2014/11/beitragsordnung_kobv_stand_20-11- 2015_verabschiedet.pdf 4. Das Land Berlin hinterlegt in der KOBV-Zentrale eine Liste von Einrichtungen, deren Teilnahme am Verbund durch den Landesbeitrag abgedeckt ist. Die zur teilweisen Refinanzierung des Landesbeitrags erhobenen Beiträge der Berliner Hochschulen sind in einer gesonderten Vereinbarung geregelt . Alle anderen Mitglieder haben Beiträge nach Maßgabe der Inanspruchnahme von KOBV- Leistungen zu entrichten. Um welche Mitglieder handelt es sich? Zu 4.: Der KOBV hatte im Dezember 2017 88 Mitglieder sowie zusätzlich als Subverbünde den Verbund Öffentlicher Bibliotheken Berlins (VÖBB) und den Verbund Öffentlicher Bibliotheken Brandenburg (VÖB). Die 88 Mitgliedsbibliotheken lassen sich unterteilen in 23 Bibliotheken mit Sitzland in Brandenburg 9 Bibliotheken des Bundes, bzw. mit Sitz außerhalb von Berlin und Brandenburg 12 Bibliotheken von Berliner Hochschulen und Universitäten 40 Spezialbibliotheken aus Berlin 4 Bibliotheken mit Gast-Status (aus der Stiftung Preußischer Kulturbesitz) Seite 3 von 5 Die 40 Spezialbibliotheken aus Berlin sowie die Bibliotheken des Bundes zahlen Mitgliedsbeiträge . Die Mitgliedsbeiträge der Brandenburgischen Einrichtungen sind in der Regel vom Landesbeitrag abgedeckt. Eine aktuelle Liste der KOBV-Bibliotheken differenziert nach Land und Sparte findet sich unter: http://www.kobv.de/kobv/bibliotheken/. 5. Die Beitragsordnung des KOBV unterstützt mit ihren Beitragsansetzungen das Ziel, dass mittel- bis langfristig möglichst alle der rund 800 Bibliotheken der Region am KOBV teilnehmen können. Welche Berliner Bibliotheken nehmen noch nicht am KOBV teil, kämen aufgrund der Art ihres Bestandes dafür aber in Frage? Zu 5.: Eine solche Liste liegt nicht vor. 6. Das Kuratorium des KOBV hat beschlossen, eine Zusammenarbeit mit juristischen Personen des Privatrechts bis auf Weiteres abzulehnen und Mitgliedschaften ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzubieten. Welche Stiftungen bürgerlichen Rechts sind derzeit Mitglied beim KOBV? Zu 6.: Mit Stand Dezember 2017 befindet sich unter den KOBV-Mitgliedern 1 Bibliothek mit Sitz in Berlin, die an einer Stiftung bürgerlichen Rechts angesiedelt ist: Deutsche Kinemathek - Museum für Film und Fernsehen, Bibliothek 7. Hintergrund dieses Moratoriums ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) durch den deutschen Gesetzgeber. Durch Neueinfügung des § 2b Abs. 3 in das Umsatzsteuergesetz werden Beistandsleistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu geregelt. Um weiterhin die Befreiung von der Umsatzbesteuerung zu gewährleisten, wird die Zusammenarbeit des KOBV künftig ausschließlich auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nur mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts erfolgen. Dieses Moratorium wurde auf der 41. Kuratoriumssitzung am 20. Oktober 2017 erneut bestätigt und bleibt bis auf Weiteres in Kraft. Wird der KOBV die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen nicht-öffentlichen Rechts beenden? Zu 7.: Der KOBV geht von Bestandsschutz aus und plant keine Beendigung der Mitgliedschaft , sondern gewährt Rechtssicherheit, um das Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts für gegenwärtige Dispositionen rückwirkend nicht zu enttäuschen. 8. Wie bewertet der Senat die Frage der Umsatzsteuerpflicht nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) für die KOBV-Beiträge aus juristischer Perspektive? Zu 8.: Derzeit kann keine verbindliche Aussage zur Umsatzsteuerpflicht der Beiträge an den KOBV getroffen werden, da Detailfragen zur Anwendung des §2b Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Bund-Länder-Ebene noch erörtert werden. Seite 4 von 5 9.a. Wie bewertet der Senat das Vorgehen des Kuratoriums? Ist das Moratorium notwendig? Zu 9.a.: Die Grundaussage der Gesetzesänderung lautet, das Besteuerungsprivileg der öffentlichen Hand aufzuheben. Der Senat von Berlin ist stimmberechtigtes Mitglied im Kuratorium des KOBV und unterstützt das Moratorium des KOBV als vorsorglich getroffene Maßnahme. 9.b. Wenn ja: Welche juristischen und politischen Möglichkeiten sieht der Senat, um Abhilfe zu schaffen, damit auch weiterhin Einrichtungen nicht-öffentlichen Rechts mit dem KOBV zusammenarbeiten können? Zu 9.b.: Der KOBV hat von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht und zur Anwendung der alten Rechtslage bis längstens 31.12.2020 optiert. Da die Frage der Umsatzsteuerpflicht alle öffentlichen Einrichtungen betrifft, bleibt abzuwarten und zu beobachten , in welcher Form die Gesetzesänderung tatsächlich in Bezug auf öffentliche Einrichtungen umgesetzt und zur Anwendung kommt. Bis dahin ist die eingeleitete Vorsichtsmaßnahme äußerst sinnvoll. 10.a. Welche Maßnahmen hat das Kuratorium des KOBV ergriffen, um die Frage der Umsatzsteuer- pflicht für die KOBV-Beiträge zu klären? Zu 10.a.: Die den KOBV beratenden Steuerberaterinnen und Steuerberater sind beauftragt worden, ein Gutachten zur Einschätzung der Auswirkungen der Gesetzesänderung zu erstellen. Bis die Finanzverwaltung die angekündigten Arbeitspapiere und Handlungsanweisungen nicht herausgegeben hat, wird das Gutachten nicht erstellt werden . Auch an dieser Stelle muss abgewartet werden. 10.b. Hat das Kuratorium des KOBV ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um die Frage der Umsatzsteuerpflicht für die KOBV-Beiträge zu klären? Zu 10.b.: Siehe Antwort zu 10. a. 10.c. Hat das Kuratorium des KOBV beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO angefordert, und wenn nicht, warum nicht? Zu 10.c.: Die Senatsverwaltung für Finanzen hat die Herausgabe von Arbeitspapieren und Handlungsanweisungen angekündigt. Bislang ist dies noch nicht erfolgt. Aufgrund dessen und aufgrund der Frist- und Gebührenvorschriften des § 89 Abgabenordnung (AO) ist eine Antragstellung nach § 89 AO derzeit nicht sinnvoll. Seite 5 von 5 11. Wann ist mit der Aufhebung des Moratoriums zu rechnen? Zu 11.: Aufgrund der ausgeübten Option kommt die alte Rechtslage vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bis längstens 31.12.2020 weiterhin zur Anwendung. Bis dahin wird damit gerechnet, dass sich die Rechtsanwendung für öffentliche Einrichtungen, insbesondere den KOBV, eingrenzen lässt und bestimmbar wird. Wenn das der Fall ist, wird über mögliche weitere Schritte entschieden werden. Berlin, den 04.05.2018 In Vertretung Dr. Torsten Wöhlert Senatsverwaltung für Kultur und Europa S18-14050 S18-14050