Drucksache 18 / 14 770 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) vom 19. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. April 2018) zum Thema: Fehlbelegungsabgabe für anerkannte Asylbewerber mit eigenem Einkommen und Antwort vom 04. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14770 vom 19.04.2018 über Fehlbelegungsabgabe für anerkannte Asylbewerber mit eigenem Einkommen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Verlangt der Senat von Asylbewerbern, die über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen, Gebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme von Gemeinschaftsunterkünften, wie es beispielsweise in Bayern auf Grundlage der §§ 22 ff der dortigen Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl (http://www.gesetzebayern.de/Content/Document/BayDVAsyl) geschieht? 3. Auf welche Weise und mit welcher zeitlicher Frequenz überprüft der Senat, ob Asylbewerber über eigenes Einkommen bzw. Vermögen verfügen? 4. Falls Frage Nr. 1 bejaht wurde: Von wie vielen Asylbewerbern verlangte der Senat zum 31.03.2018 solche Gebühren und in welcher Höhe jeweils für Alleinstehende, einem Haushalt vorstehende Personen bzw. Haushaltsangehörige? 5. Falls Frage Nr. 1 verneint wurde: Weshalb sieht der Senat von der Erhebung solcher Gebühren ab und hält der Senat diesen Verzicht für vereinbar mit dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 LHO? Hält der Senat es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten für vertretbar, dass Asylbewerber mit eigenem Einkommen oder Vermögen im Gegensatz zu anderen Bevölkerungsgruppen eine kostenlose Unterkunft erhalten? Zu 1., 3., 4. und 5.: Im Land Berlin existiert aktuell keine Gebührenordnung, die die Beteiligung leistungsberechtigter Personen an den Kosten der Gemeinschaftsunterbringung regelt. Daher werden Leistungen nur in Höhe der Hilfebedürftigkeit gewährt, und Unterkunftskosten müssen je nach Höhe des Einkommens und der geltenden Freibetragsgrenzen ganz oder teilweise aus dem Einkommen gedeckt werden. Eine Ungleichbehandlung mit anderen wohnungslosen Menschen ist also nicht gegeben. 2 Jede leistungsberechtigte Person ist verpflichtet, Änderungen in ihren wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen anzuzeigen. Hierzu gehört auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, aus der Einkommen erzielt wird. Im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) findet ebenso wie im Anwendungsbereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - ein automatisierter Datenabgleich statt, dessen Ergebnisse die zuständigen Leistungsbehörden vierteljährlich erhalten. 2. Wie viele der laut Bericht des Senats an den Hauptausschuss vom 28.03.2018 sich in Gemeinschaftsunterkünften aufhaltenden 19.906 Asylbewerber verfügen über eigenes Einkommen oder Vermögen? Zu 2.: Die Anzahl der über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügenden Asylsuchenden wird statistisch nicht erfasst und kann auch nicht mit vertretbarem personellen Aufwand ermittelt werden, so dass hierzu keine Angaben möglich sind. Berlin, den 04. Mai 2018 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-14770 S18-14770a