Drucksache 18 / 14 777 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Moritz (GRÜNE) vom 19. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. April 2018) zum Thema: LKW-Maut auf Bundesstraßen in Berlin und Antwort vom 02. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Mai. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Harald Moritz (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14777 vom 19. April 2018 über LKW-Maut auf Bundesstraßen in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ab wann gilt die LKW-Maut auf allen Bundesstraßen? Antwort zu 1: Dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zufolge sollen ab dem 1. Juli 2018 alle rund 40.000 km Bundesstraßen mautpflichtig für Lkw werden. Das entsprechende Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 564) ist am 31. März 2017 in Kraft getreten. Nach Auskunft des BMVI laufen zu dieser Mautausweitung derzeit die organisatorischen und technischen Vorarbeiten. Soweit es auf Grund eines technischen oder rechtlichen Grundes im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erhebung der Maut erforderlich ist, kann das BMVI gemäß § 13a BFStrMG durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den für den 1. Juli 2018 geplanten Mautbeginn verschieben. Frage 2: Trifft dies auch auf die Bundesstraßen in der Baulast des Landes Berlin zu? Antwort zu 2: Ja. Frage 3: Gibt es Ausnahmen bzw. Unterschiede in Bezug auf die LKW-Maut zwischen Bundesstraßen in der Baulast Berlins und denen des Bundes? 2 Antwort zu 3: Nein. Frage 4: Wenn zu 2. ja, erhält das Land Berlin oder der Bund die Einnahmen aus der LKW-Maut für die Benutzung Berliner Bundesstraßen oder werden die Einnahmen aufgeteilt? Antwort zu 4: Gemäß § 11 Absatz 1 BFStrMG wird das Mautaufkommen vollständig im Bundeshaushalt vereinnahmt. Die Anteile anderer Träger der Straßenbaulast als der des Bundes werden gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 BFStrMG über den Bundeshaushalt zugewiesen. Frage 5: Wenn die Einnahmen aufgeteilt werden, nach welchen Kriterien werden die Mautgebühren aufgeteilt? Antwort zu 5: Den Trägern der Straßenbaulast einer mautpflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer mautpflichtigen Straße steht gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 BFStrMG das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken angefallene Mautaufkommen nach anteiliger Berücksichtigung der Abzüge der Kosten für das Mautsystem, die Mautkontrollen und die Mautharmonisierung nach § 11 Absatz 1 und 2 BFStrMG zu. Frage 6: Wenn Berlin Einnahmen erhält, in welche Höhe werden diese Einnahmen erwartet? Antwort zu 6: Die Höhe der Einnahmen aus der Lkw-Maut auf Bundesstraßen, die sich in der Baulast des Landes Berlin befinden und die künftig gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 BFStrMG über den Bundeshaushalt dem Land Berlin zugewiesen werden, ist derzeit noch nicht abschätzbar. Nach § 11 Abs. 3 des Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) besteht für diese Mittel eine Zweckbindung für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen. Berlin, den 02.05.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-14777 S18-14777