Drucksache 18 / 14 810 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) vom 19. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. April 2018) zum Thema: Stand zu ausreisepflichtigen Personen in Berlin und Antwort vom 9. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14810 vom 19.04.2018 über Stand zu ausreisepflichtigen Personen in Berlin ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Wie viele ausreisepflichtige Personen waren am 31.03.2018 im Land Berlin insgesamt in a) Notunterkünften, b) Aufnahmeeinrichtungen, c) Gemeinschaftsunterkünften und d) sog. vertragsfreien Unterkünften untergebracht? 6) Wo werden nach derzeitigem Stand (April 2018) ausreisepflichtige Personen untergebracht? Zu 1. und 6.: Zum Stichtag 02.05.2018 weist die Statistik des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) folgende Belegung der im Auftrag des LAF betriebenen Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz (AsylG) sowie Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 AsylG und Notunterkünfte aus: a) Notunterkünfte: 1.330 Personen b) Aufnahmeeinrichtungen: 2.273 Personen c) Gemeinschaftsunterkünfte: 19.558 Personen Sofern die in den Fragestellungen genannten Personen zu den nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aufgeführten Personengruppen gehören (u. a. vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG), besteht nach § 3 AsylbLG ein Leistungsanspruch, der u. a. auch die Deckung des Bedarfs an Unterkunft beinhaltet. 2 Da leistungsrechtlich – wie sich aus dem Wortlaut der zitierten Vorschriften ergibt – nicht zwischen den einzelnen anspruchsberechtigten Personengruppen differenziert wird, erfolgt auch keine nach Personengruppen getrennte statistische Erfassung im Rahmen der Unterbringung nach dem AsylbLG. Eine Aussage darüber, wie viele der nach § 3 AsylbLG untergebrachten Personen vollziehbar ausreisepflichtig sind, kann daher nicht getroffen werden. In die vorgenannten Belegungszahlen sind außerdem geflüchtete Leistungsberechtigte nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) oder AsylbLG in Zuständigkeit der Bezirke einbezogen, die bisher weder eine geeignete Wohnung beziehen noch durch die ordnungs- bzw. leistungsrechtlich zuständige dezentrale Behörde anderweitig untergebracht werden konnten. Das LAF ermöglicht diesen Personen – in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Ordnungs- bzw. Leistungsbehörde – den Verbleib in der bisherigen Unterkunft, um die Gefahr eintretender Obdachlosigkeit, mit der auch eine erhebliche Beeinträchtigung der sozialen Integration einherginge, zu vermeiden. Im Dezember 2017 waren hiervon rund 11.000 Personen in Unterkünften des LAF betroffen. Auf diese Weise leistet der Senat - in Wahrnehmung seiner gesamtstädtischen Verantwortung - einen nachhaltigen Beitrag zur Entlastung der Bezirke bei der Unterbringung geflüchteter Menschen in Berlin. Ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, für die leistungsrechtlich nicht mehr das LAF zuständig ist, werden in der Zuständigkeit der Bezirke von Berlin untergebracht. Diesbezügliche statistische Aussagen können allerdings nur auf der Grundlage des Gesundheits- und Sozialinformationssystems der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung getroffen werden: Zum letzten veröffentlichten Stichtag 30.11.2017 werden in dieser Statistik rd. 350 vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Empfängerinnen und Empfänger von Regeleistungen nach dem AsylbLG in bezirklicher Zuständigkeit ausgewiesen. Valide Angaben über die Art der Unterbringung können nicht gemacht werden. 2) Wie viele Abschiebeanordnungen haben die dafür zuständigen Behörden im Land Berlin gegen ausreisepflichtige Personen a) im Jahr 2017 und b) im ersten Quartal 2018 insgesamt erlassen? 3) Wie viele Abschiebeanordnungen haben die dafür zuständigen Behörden im Land Berlin gegen ausreisepflichtige Personen a) im Jahr 2017 und b) im ersten Quartal 2018 erfolgreich vollzogen? 4) Wie viele Abschiebeanordnungen auf der Grundlage von § 58a Abs. 1 AufenthG gegen sog. Gefährder hat die zuständige oberste Landesbehörde in dem Zeitraum vom Dezember 2017 bis zum derzeitigem Stand (April 2018) a) erlassen und b) erfolgreich vollzogen? Zu 2. bis 4.: Abschiebungsanordnungen können außerhalb von § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nur in Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach § 34a AsylG erlassen werden. Diesbezüglich wird auf den Bund verwiesen. Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG wurden im Zeitraum vom Dezember 2017 bis April 2018 nicht erlassen und folglich auch nicht vollzogen. 3 5) Wie viele Flüchtlinge sind in dem Zeitraum April 2017 bis April 2018 in das Land Berlin zugezogen? (Bitte nach Monat auflisten) Zu 5.: Die gewünschten Angaben können – bezogen auf Asylbegehrende - den Eintragungen in Spalte 7 der anliegend beigefügten Übersicht entnommen werden. Die Datenquelle ist das EASY-System, dabei handelt es sich um die bundesweite IT- Anwendung zur Erstverteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer. Für den Monat April 2018 liegen die Daten noch nicht vor. 7) Werden hierfür Einrichtungen in Brandenburg genutzt? Wenn ja, welche? 8) Wird das Land Brandenburg hierfür entschädigt? Wenn ja, a) auf welcher vertraglichen Grundlage und b) in welcher Höhe? Zu 7. und 8.: Für die Unterbringung der nach Berlin verteilten Asylbegehrenden werden keine Einrichtungen im Land Brandenburg genutzt. 9) Wann wird der Umbau der Jugendarrestanstalt Kirchhainer Damm in ein Abschiebegefängnis nach derzeitigem Stand (April 2018) final abgeschlossen sein? Zu 9.: Nach derzeitigem Stand wird der Umbau der Jugendarrestanstalt zu einem Abschiebungsgewahrsam für Gefährder im Spätsommer 2018 abgeschlossen sein. 10) Welche baulichen Veränderungen müssen für die Neunutzung der Anstalt vorgenommen werden? Zu 10.: Da das Objekt Kirchhainer Damm/die derzeitige Jugendarrestanstalt seinerzeit als Untersuchungshaftanstalt konzipiert und errichtet wurde, verfügt das Objekt bereits jetzt über einen hohen Sicherheitsstandard. Die erforderlichen Maßnahmen beschränken sich daher auf punktuelle Ergänzungen des vorhandenen Sicherheitsstandards und kleinere Herrichtungsmaßnahmen im Inneren des Gebäudes. Bauliche Veränderungen mit Eingriffen in den Baukörper sind nicht erforderlich. 11) Wie hoch sind die gesamten Kosten für den Umbau in ein Abschiebegefängnis. Zu 11.: Die Kosten können derzeit noch nicht benannt werden, da die Planungen im Moment noch nicht abgeschlossen sind und sich ggf. auch durch weitere Begehungen noch Bedarfe ergeben bzw. bereits erhobene Bedarfe verändern können. 12) Welche weiteren Pläne verfolgt das Land Berlin mit dem Abschiebegefängnis am Kirchhainer Damm? Zu 12.: Die Nutzung des Objektes am Kirchhainer Damm als Abschiebegewahrsam für Gefährder ist für eine Dauer von ca. drei bis fünf Jahren vorgesehen. 4 Danach soll das Objekt voraussichtlich als Drehscheibe der Justiz dienen, da mittelund langfristig Sanierungsbedarf in den Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin besteht. Berlin, den 9. Mai 2018 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-14810 S18-14810a S1814810_Anlage