Drucksache 18 / 14 812 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefanie Fuchs (LINKE) vom 23. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. April 2018) zum Thema: Gesellschaftliche Wertschätzung von Werkstätten für behinderte Menschen sowie Integrationsfirmen durch erleichterte bzw. bevorzugte Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Antwort vom 04. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Frau Abgeordnete Stefanie Fuchs (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14812 vom 23.04.2018 über Gesellschaftliche Wertschätzung von Werkstätten für behinderte Menschen sowie Integrationsfirmen durch erleichterte bzw. bevorzugte Vergabe von öffentlichen Aufträgen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche vergaberechtlichen Möglichkeiten gibt es in Berlin, insbesondere, was die erleichterte bzw. bevorzugte Vergabe von öffentlichen Aufträgen anbelangt, um die Werkstätten für behinderte Menschen sowie Integrationsfirmen stärker als bisher bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen ? 2. Welche Maßnahmen unternimmt der Senat, um eine größere Beteiligung von Werkstätten für behinderte Menschen und Integrationsfirmen bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge sicher zu stellen ? Zu 1. und 2.: Die Beschäftigten in den Werkstätten erfahren Anerkennung und Wertschätzung in der täglichen Arbeit und erleben das für jeden Menschen wichtige Gefühl gebraucht zu werden. Darüber hinaus ist die Auftragslage der entscheidende Faktor für die Höhe des an die im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigten behinderten Menschen zu zahlenden Entgeltes. Dazu gehört auch, dass genügend Aufträge und Arbeiten für die Werkstätten zur Verfügung stehen um die Potenziale der Einrichtungen und der Menschen hinreichend nutzen zu können. Die Vergabe öffentlicher Aufträge an Werkstätten für Menschen mit Behinderung wird auf der Grundlage bundesweit einheitlicher Sonderregelungen begünstigt. Die Rechtsgrundlagen zur bevorzugten Vergabe an die Werkstätten ergeben sich oberhalb der EU-Schwellenwerte aus § 118 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 2739). 2 Die öffentlichen Auftraggeber haben auf dieser Rechtsgrundlage die Möglichkeit, den Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag auf die genannten Werkstätten sowie Unternehmen , in denen mindestens 30 Prozent der Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind, zu beschränken. Diese stehen damit nur untereinander im Wettbewerb. Die Werkstätten dürfen sich darüber hinaus an allen Vergabeverfahren beteiligen, unterliegen dann jedoch dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Abschnitt 1 (VOL/A) vom 20.11.2009 (Bundesanzeiger (BAnz.) Nr. 196a vom 29.12.2009) auf der Grundlage der Ausführungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (AV § 55 LHO) anzuwenden. Gemäß § 3 Absatz 5 lit. j der VOL/A Abschnitt 1 ist eine Freihändige Vergabe bis zu zur Höhe der EU-Schwellenwerte an Werkstätten für Menschen mit Behinderung zulässig, wenn Aufträge ausschließlich an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben werden sollen. Die VOL/A wird voraussichtlich zum 18.10.2018 durch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) – Ausgabe 2017 – vom 02.02.2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1), berichtigt am 08.02.2017 (BAnz AT 08.02.2017 B1) ersetzt. Die Bestimmungen der UVgO entsprechen denen der VOL/A. Aufgrund von EU- und Bundesrecht ist es nicht möglich, über die genannte Bestimmung der VOL/A hinaus landesrechtliche Bestimmungen zur Bevorzugung bestimmter Unternehmen zu erlassen, sofern diese dem Gleichbehandlungsgebot widersprechen . Die Senats- und Bezirksverwaltungen wurden letztmalig mit Schreiben der Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, Frau Elke Breitenbach, vom 21.09.2017 auf die rechtlichen Möglichkeiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen an die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen als auch das Leistungsspektrum der Berliner Werkstätten (http://wfbm-berlin.de/produkte-dienstleistungen/) hingewiesen. 3. Welche Chancen für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sieht der Senat durch eine bevorzugte Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen bzw. Integrationsfirmen ? Zu 3.: Im Rahmen des Entwurfs eines Artikelgesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin wurde im Januar 2018 auch geprüft, ob eine Aufnahme von Regelungen für die Werkstätten für behinderte Menschen in das Berliner Ausschreibungsund Vergabegesetz (BerlAVG) sinnvoll ist. Im Ergebnis wurden die hierfür bereits bestehenden vergaberechtlichen Grundlagen als ausreichend erachtet. Berlin, den 4.5.2018 Christian R i c k e r t s ............................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe S18-14812 S18-14812