Drucksache 18 / 14 817 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Graf (CDU) vom 24. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. April 2018) zum Thema: Querungsmöglichkeit am Bahnübergang Säntisstraße und Antwort vom 08. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Florian Graf (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14817 vom 24. April 2018 über Querungsmöglichkeit am Bahnübergang Säntisstraße Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat daher die Deutsche Bahn AG (DB AG) und das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Sie werden nachfolgend entsprechend gekennzeichnet wiedergegeben. Frage 1: Inwiefern war der Senat mit welchen Senatsverwaltungen an der Planung zur Schaffung einer Querungsmöglichkeit der Bahntrasse am Bahnübergang Säntisstraße während dessen Sperrung in der Zeit der Baumaßnahmen zur Dresdner Bahn befasst? Antwort zu 1: Die DB AG teilt hierzu folgendes mit: „Der Senat wurde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens und der von der Vorhabenträgerin eingereichten Planänderungen mehrfach beteiligt. Die bauzeitliche Fußgängerüberführung wurde erst in die 6. Planänderung eingebracht. Die damalige Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hatte im Rahmen einer Einwendung um Information zur bauzeitlichen barrierefreien Querung der Säntisstraße gebeten, die von der Vorhabenträgerin entsprechend erläutert wurde.“ 2 Frage 2: Welche Positionen haben die beteiligten Senatsverwaltungen zu einer etwaigen Barrierefreiheit der Querungsmöglichkeit eingenommen, um auch Menschen mit Behinderungen, Eltern mit Kinderwagen oder Fahrradfahrern die Überwindung der Bahntrasse zu ermöglichen? Frage 3: Was hat welche Senatsverwaltung getan, um eine barrierefreie Querungsmöglichkeit sicherzustellen? Frage 4: Was hält der Senat von der nunmehr gefundenen nicht barrierefreien Querungsmöglichkeit? Frage 5: Trifft es zu, dass der Senat am 01.02.2016 nachgefragt hat, ob die bauzeitliche Fußgängerüberführung barrierefrei sein wird? Wenn ja, welche Senatsverwaltung hat nachgefragt? Wenn ja, wie hat der Senat reagiert, als er die Antwort erhalten hat? Antwort zu 2 bis 5: Mit einer E-Mail vom 01.02.2016 hat die damalige Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hinterfragt, wie die bauzeitliche Barrierefreiheit gestaltet werden soll. Für die Planungsentscheidung zur bauzeitlichen Fußgängerüberführung wurden die örtlichen Gegebenheiten und das geringe Verkehrsaufkommen am Bahnübergang Säntisstraße in einem Abwägungsprozess mit einbezogen. Dabei wird stets ein Ausgleich zwischen betroffenen Belangen und berechtigten Interessen geschaffen. Für den vorliegenden Fall stehen jedoch Nutzen und Kosten in keinem vertretbaren Verhältnis. Die Fußgängerbrücke wurde im Rahmen der Planfeststellung der Dresdener Bahn bei der Planfeststellungsbehörde, dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA), eingereicht. Die provisorische Fußgängerbrücke wurde mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 22.05.2017 durch das EBA genehmigt: „Gleichwohl hält die Planfeststellungsbehörde den Aufwand für die Herstellung eines barrierefreien Provisoriums zur bauzeitlichen Bahnquerung angesichts des relativ geringen zu erwartenden Aufkommens an mobilitätseingeschränkten Nutzern für unverhältnismäßig.“ (EBA, 2017: Planfeststellungsbeschluss „Dresdner Bahn“, PFA 1, S.160). Die DB AG teilt hierzu folgendes mit: „Der Zugang zur S-Bahn und zu den Gebieten der jeweils anderen Bahnseite während der Bauzeit wird durch die bauzeitliche Planung gewährleistet. So ermöglicht die Buslinie 277 (z.T. im 10-Minuten-Takt) mit Halt am S-Bahnhof Buckower Chaussee eine barrierefreie Umfahrung des geschlossenen Bahnübergangs Säntisstraße innerhalb von rd. sieben Minuten.“ Die bauzeitliche Barrierefreiheit ist demnach durch den Bahnübergang Buckower Chaussee und die Buslinie 277 gegeben. Frage 6: Inwiefern war der Bezirk Tempelhof-Schöneberg mit welchen Abteilungen und Ämtern beteiligt? 3 Antwort zu 6: Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg teilt hierzu folgendes mit: „Das Stadtentwicklungsamt koordiniert die bezirklichen Stellungnahmen der Fachdienststellen und nimmt selbst zu den städtebaulichen Belangen Stellung. U. a. wurde der Fachbereich Straßen einbezogen. Eine erste Information der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung erfolgte durch die Beauftragte für Menschen mit Behinderung des Bezirksamtes Tempelhof- Schöneberg. Seit 2011 bestehen regelmäßige Kontakte zwischen Landes- und Bezirksebene.“ Frage 7: Welche Position hat der Bezirk Tempelhof-Schöneberg zu einer etwaigen Barrierefreiheit der Querungsmöglichkeit eingenommen, um auch Menschen mit Behinderungen, Eltern mit Kinderwagen oder Fahrradfahrern die Überwindung der Bahntrasse zu ermöglichen? Antwort zu 7: Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg teilt hierzu folgendes mit: „Die fehlende Barrierefreiheit der Fußgängerbrücke wurde in der Stellungnahme zur 6. Planänderung seitens des Bezirkes festgestellt. Die Beauftragte für Menschen mit Behinderung des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg hat sich fortwährend für Barrierefreiheit auch während der gesamten Planungsphase eingesetzt. Dies erfolgte in Abstimmung mit der Landesebene.“ Frage 8: Was hat der Bezirk Tempelhof-Schöneberg getan, um eine barrierefreie Querungsmöglichkeit sicherzustellen? Antwort zu 8: Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg teilt hierzu folgendes mit: „Die Sicherstellung einer barrierefreien Querungsmöglichkeit ist nicht Aufgabe des Bezirkes sondern des Vorhabenträgers der Maßnahme, der DB AG.“ Frage 9: Was hält das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von der nunmehr gefundenen nicht barrierefreien Querungsmöglichkeit? Antwort zu 9: Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg teilt hierzu folgendes mit: „Die Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat sich mit der Drucksache Nr. 0619/XX „Eine anwohnerfreundliche Querungsmöglichkeit für die Säntisstraße“ positioniert und damit den Wunsch nach einer entsprechenden Verbesserung zum Ausdruck gebracht. Der Beirat von und für Menschen mit Behinderung Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat in seinem Offenen Brief vom 12.04.2018 gefordert: „Eine zumutbare barrierefreie Querung 4 an der Säntisstraße ist … unverzüglich einzurichten.“ Die Beauftragte für Menschen mit Behinderung im Bezirk vertritt die gleiche Auffassung.“ Frage 10: Trifft es zu, dass der Bezirk Tempelhof-Schöneberg lediglich eine ausreichende Beleuchtung für die Fußgängerbrücke gefordert, eine Barrierefreiheit hingegen nicht als notwendig erachtet hat? Antwort zu 10: Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg teilt hierzu folgendes mit: „Die Einwendung des Bezirks Tempelhof-Schöneberg vom 29.04.2016 enthielt keine Forderung zur Herstellung einer barrierefreien Lösung. Gegenüber der ursprünglich geplanten Schließung des Bahnübergangs ohne bauzeitliche Fußgängerüberführung wurde die Aufrechterhaltung der Querungsmöglichkeit während der Bauzeit durch die Fußgängerbrücke positiv gesehen.“ Berlin, den 08.05.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-14817 S18-14817