Drucksache 18 / 14 821 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ülker Radziwill (SPD) vom 24. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. April 2018) zum Thema: Handhabung der Bezirke für die Sondernutzung von Straßen für Schankvorgärten und Antwort vom 08. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Ülker Radziwill (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14821 vom 24. April 2018 über Handhabung der Bezirke für die Sondernutzung von Straßen für Schankvorgärten Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Bezirke von Berlin um Stellungnahmen gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Frage 1: Verfügt jeder Bezirk über ein Sondernutzungskonzept auf Gehwegen gemäß § 46 StVO und § 11 BerlStrG? Antwort zu 1: Sondernutzungskonzepte sind nur in den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte sowie Neukölln von Berlin vorhanden. Im Bezirk Spandau existiert ein solches Konzept nur für den Bereich der Altstadt. Alle anderen Berliner Bezirke verfügen über kein spezielles Konzept zur Sondernutzung auf Gehwegen . 2 Frage 2: Wie groß sind in den Bezirken die einzelnen Mindestdurchgangsbreiten für Passantinnen und Passanten, wenn Tische und Stühle vor den Geschäftsräumen (Schankvorgärten) herausgestellt werden? Frage 3: Wie setzt sich in den Bezirken die Bemessung für die Mindestdurchgangsbreite zusammen? Antwort zu 2 und 3: Die Rückmeldungen der Bezirke werden wie folgt wiedergeben: Charlottenburg-Wilmersdorf: Es ist eine Mindestdurchgangsbreite von 2,00 m zu gewährleisten, im Einzelfall ist ein Unterschreiten der Mindestdurchgangsbreite auf 1,50 m möglich. Zur Bemessung der Mindestdurchgangsbreite ist laut Konzept festgelegt, dass ortstypische variable Prüfkriterien vor Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Schankvorgärten zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen ein Abstand von 0,20 m zur Hauswand, ein Sicherheitsabstand von 0,50 m zu einem Radweg und zu einer Fahrbahn . Sind Parkstreifen vorhanden, muss bei Seit- und Schrägparkflächen ein Sicherheitsabstand von 0,75 m gewährleistet werden; bei Parkflächen parallel zum Gehweg soll ein Sicherheitsabstand zur Fahrbahn von 1,25 m vorhanden sein. Friedrichshain-Kreuzberg: Die Mindestdurchgangsbreite für zu Fuß Gehende beträgt 1,50 m, soweit sich unmittelbar neben der Gehbahn ein Radweg befindet 2,00 m und in stark frequentierten Bereichen ebenfalls 2,00 m. Die Mindestdurchgangsbreite wird gemessen ab der Kante des Unterstreifens zur Gehbahn. Lichtenberg: Die Mindestdurchgangsbreiten auf Gehwegen betragen regelmäßig 2,00 m oder mehr. Die Berechnung der Mindestdurchgangsbreite erfolgt in Anlehnung an die Ausführungsvorschriften (AV) Geh- und Radwege. Marzahn-Hellersdorf: Die Mindestdurchgangsbreiten liegen zwischen 1,50 und 2,00 m. Die Bemessung der Durchgangsbreiten richtet sich nach dem Verkehrsaufkommen: Anzahl der Passanten , Rollstühle und Kinderwagen. Mitte: Im Regelfall sollen 2,00 m Restgehwegbreite für den Fußgängerverkehr verbleiben. An sehr stark frequentierten Orten müssen es auch mehr sein und an nicht so stark 3 frequentierten Örtlichkeiten soll mindestens eine Restgehwegbreite von 1,60 m verbleiben . Ausnahmen davon sind im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich. Die Berechnung der Mindestdurchgangsbreite erfolgt in Anlehnung an die AV Gehund Radwege. Neukölln: Um eine ungehinderte Begegnung auch von mobilitätsbehinderten Personen zu gewährleisten , wird in Neukölln als Grundmaß für den Fußverkehr eine Mindestdurchgangsbreite von 1,60 m bzw. unter Hinzuziehung von Sicherheitsabständen eine Gesamtgehwegbreite von insgesamt 2,30 m (inkl. Sicherheitsabstände) festgelegt. Bei der Gesamtgehwegbreite wurden folgende Bemessungen zugrunde gelegt: 0,20 m Abstand zur Hauswand für Fußgängerinnen/Fußgängern + 1,60 m Mindestdurchgangsbreite (Begegnungsfall -Nebeneindergehen) + 0,50 m Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand / Radweg (unter Beachtung der ________ Parksituation) 2,30 m Reinickendorf: Einzelfallprüfung vor Ort nötig, Mindestbreiten gibt es nicht. Spandau: Die Mindestdurchgangsbreite ist abhängig von den örtlichen Rahmenbedingungen, wie z. B. der Fußgängerfrequenz, mindestens müssen sich zwei Rollstuhlfahrer begegnen können. Steglitz-Zehlendorf: Es erfolgt eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten. In der Regel soll die Mindestbreite eines Gehweges von 2,0 m nicht unterschritten werden , damit sich zwei Rollstuhlfahrende oder Personen mit Kinderwagen ungehindert begegnen können. Treptow-Köpenick: Es wird auf eine Mindestdurchgangsbreite von 1,60 m bis zu 2,00 m geachtet. Die Berechnung der Mindestdurchgangsbreite erfolgt in Anlehnung an die AV Geh- und Radwege. Frage 4: Wie sieht der Senat den Geltungsbereich von Sondernutzungskonzepten für Schankvorgärten auf Gehwegen im verkehrsberuhigten Bereich? a) Gilt dort derselbe Schutzabstand zur Fahrbahn? b) Gibt es im verkehrsberuhigten Bereich klassische Fahrbahnen? 4 Antwort zu 4: Verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 45 Absatz 1b Nr. 3 Straßenverkehrsordnung - StVO (gekennzeichnet durch Zeichen 325.1 und 352.2 StVO) sind Mischflächen , die von Fußgängern, Fahrzeugen und spielenden Kindern gleichzeitig benutzt werden. Infolgedessen haben sie im Regelfall keine „Fahrbahnen“ im Rechtssinne. In verkehrsberuhigten Bereichen, in denen kein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erfolgt ist, sondern seitlich ein Gehweg für die zu Fuß Gehenden verblieben ist, gilt wie auf Gehwegen in anderen Straßen, dass genügend Platz zum ungehinderten Passieren von Personen mit Kinderwagen oder Rollatoren/Rollstühlen gewährleistet werden soll. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Berlin, den 08.05.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-14821 S18-14821a