Drucksache 18 / 14 834 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) vom 25. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. April 2018) zum Thema: Bedeutung des Sportunterrichts an Berliner Schulen und Antwort vom 14. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14834 vom 25. April 2018 über Bedeutung des Sportunterrichts an Berliner Schulen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welchen Klassenstufen müssen wie viele Stunden Sportunterricht an Berliner Schulen obligatorisch erteilt werden? Zu 1.: Gemäß Stundentafel für die Klassenstufen 1 bis 10 müssen in Berlin drei Wochenstunden Sportunterricht obligatorisch erteilt werden. Damit gehört Berlin zu den wenigen Bundesländern, die einen dreistündigen Sportunterricht in allen Klassenstufen in der Stundentafel verbindlich festgelegt haben. In der Gymnasialen Oberstufe gibt es eine Belegverpflichtung von vier Kursen Sportpraxis (2 Wochenstunden pro Kurshalbjahr). Wenn Sport als Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt wird, erhöht sich die Anzahl der Wochenstunden in der Belegungsverpflichtung (Sporttheorie). 2. Wie viele Unterrichtsstunden davon sind in den vergangenen zwei Schuljahren entfallen? 3. Welche Gründe gab es für den Unterrichtsausfall? 2 Zu 2. und 3.: Wie bereits in den Drucksachen 18/12 669 und 18/13185 beantwortet, werden die Angaben zum Unterrichtsausfall nicht differenziert nach Unterrichtsfächern, Jahrgangsstufen und Gründen für den Ausfall erhoben. Eine derartig feine Differenzierung würde die Schulen in hohem Maße zusätzlich belasten. Der Unterrichtsausfall für das Schuljahr 2016/2017 beträgt 2,2 %. 4. Wie viele Stunden des Sportunterrichts wurden von fachfremden Lehrkräften erteilt? Zu 4.: Die Anzahl der fachfremd erteilten Unterrichtsstunden für das Fach Sport im aktuellen Schuljahr 2017/2018 an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zum Stichtag 01.11.2017 sind der Anlage 1 zu entnehmen. Das in den Grundschulen vorherrschende Klassenlehrerprinzip impliziert eine im Vergleich zu anderen Schularten höhere Zahl von Unterrichtsstunden im Fach Sport, die „fachfremd“ erteilen werden. Das Klassenlehrerprinzip ist ein wichtiges pädagogisches Instrument, um den für die Erziehung und Bildung auf dieser Altersstufe unverzichtbaren persönlichen Bezug zu ermöglichen. Als Folge unterrichtet die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer (besonders Klasse 1 bis 3) in der Regel alle Fächer - auch Sport. Nimmt man wissenschaftliche Veröffentlichungen zum fachfremden Sportunterricht in Deutschland als Grundlage für die Wertung der erhobenen Zahlen in Berlin, so liegt Berlin selbst bei den Grundschulen deutlich unter dem veröffentlichten „Deutschlandtrend“ von 50 %. Für alle anderen Schularten trifft das ebenfalls zu. 5. Wie genau gestaltet sich die sportfachliche Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer? Zu 5.: Für Lehrkräfte, die Sport unterrichten, gibt es über 150 regionale und zentrale Fortbildungsangebote in jedem Schuljahr. Eine Übersicht über die zentralen Fortbildungsangebote, die im Zusammenhang mit dem Landesportbund Berlin und seinen Sportverbänden entwickelt worden sind, findet man unter: http://www.berlinsport.de/schulsport/fortbildung.html Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie bietet auf Grundlage des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG) vom 7. Februar 2014 und der Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin (WBLVO) vom 26. Januar 2015 für die im Land Berlin beschäftigten Lehrkräfte eine berufsbegleitende Weiterbildung für den Schwimmunterricht in der Klassenstufe 3 an. Darüber hinaus können gemäß WBLVO Lehrkräfte ein Fach (u.a. Sport) im Umfang von 90 Leistungspunkten studieren. Beim Studium eines weiteren Faches gemäß § 3 Absatz 4 der Lehramtszugangsverordnung kann die Universität Studienleistungen des ersten abgeschlossenen lehramtsbezogenen Studiums im Umfang von maximal 30 Leistungspunkten anerkennen, soweit die Studien des weiteren Faches eine hohe 3 Affinität mit denjenigen eines bereits studierten Faches aufweisen. Diese Weiterbildungsmöglichkeit wird sehr oft von Lehrkräften angestrebt, die an den weiterführenden Schulen Sport fachfremd als „Neigungsfach“ unterrichten. 6. Wie schätzt der Senat das Nachwuchspotenzial an Sportlehreinnen und Sportlehrern ein? Zu 6.: Wie für verschiedene andere Fächer auch, müssen verstärkt Anstrengungen unternommen werden, junge Sportlehrerinnen und Sportlehrer an den Berliner Schulen anzustellen. Hierzu werden bei Bedarf alle Möglichkeiten ausgeschöpft. Berlin, den 14 . Mai 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie SenBildJugFam Anlage 1 in % in Wstd in % Grundschule 1.513 20.962 14.044 67,0 6.918 33,0 Integrierte Sekundarschule 1.009 11.133 10.027 90,1 1.106 9,9 Gymnasium 789 7.396 7.118 96,2 278 3,8 Schule mit sonderpädagogischem Förderbedarf 181 1.612 1.143 70,9 469 29,1 Berufliche Schulen2) 330 x x x x x ___________ 1) Zuordnung nach der Stammschule 2) Der Unterrichtseinsatz nach Unterrichtsfächern ist im Schuljahr 2017/2018 für die beruflichen Schulen nicht erhoben worden. Schulart (der Unterrichtsschule) Anzahl der ausgebildeten Lehrkräfte (Personen)1) Anzahl der erteilten Unterrichtsstunden insgesamt davon fachgerecht fachfremd in Wochenstunden 23.03.2018 Anzahl aktiver Lehrkräfte(Personen) mit Ausbildung für das Fach/Fachgruppe Sport Anzahl der erteilten Unterrichtsstunden im Fach/Fachgruppe Sport über alle Jahrgangsstufen nach Schulart an öffentlichen Schulen im Schuljahr 2017/2018- Stichtag: 01.11.2017 S18-14834 S18-14834a S1814834 Anlage 1