Drucksache 18 / 14 841 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 24. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. April 2018) zum Thema: Sturmschäden und Antwort vom 07. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14841 vom 24. April 2018 über Sturmschäden Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zuständig für die Pflege und Unterhaltung der Bäume auf öffentlichen Flächen sind die Berliner Bezirksämter. Die Antworten auf diese Schriftliche Anfrage basieren im Wesentlichen auf einer Abfrage der Bezirksämter (Straßen- und Grünflächenämter) im Zusammenhang mit den Schriftlichen Anfragen Nr. 18/12406 ‚Sturmschäden in Berlin am 05. Oktober 2017‘ vom 05. Oktober 2017 und Nr. 18/13218 ‚Sturmschäden in Berlin am 18. und 19.01.2018‘ vom 19. Januar 2018 des Abgeordneten Marcel Luthe sowie Nr. 18/13414 ‚Sturmschäden nach Sturm „Xavier‘‘‘ des Abgeordneten Christian Ronneburg vom 6. Februar 2018. Frage 1: Wie viele Straßenbäume in Berlin stürzten im Oktober 2017 in Folge der Stürme „Xavier“ und „Herwart“ um? Frage 4: Wie viele Straßenbäume mussten in Berlin in Folge der Stürme „Xavier“ und „Herwart“ aus Sicherheitsgründen gefällt werden? Antwort zu 1 und 4: Wie bereits in den Antworten auf die Schriftlichen Anfragen Nr. 18/12406, Nr. 18/13218 und Nr. 18/13414 mitgeteilt, liegt eine Gesamtbilanz der Schäden an öffentlichen Bäumen 2 durch die oben genannten Sturmereignisse noch nicht vor. Diese kann erst nach Erledigung der noch ausstehenden Arbeiten vorgenommen werden. Nach Angaben der Bezirke ist auch noch nicht abzusehen, wie viele Bäume zukünftig auf Grund der sturmbedingten Schäden gefällt werden müssen. Das gesamte Ausmaß der durch die Stürme notwendigen Maßnahmen wird sich erst mit Abschluss der jährlichen Baumkontrollen auswerten lassen. Nach Angaben der Bezirksämter wird es teilweise noch bis Ende 2018 dauern, bis die wesentlichen Schäden ermittelt und behoben sind. Frage 2: Welche Schäden entstanden dabei an Fahrzeugen, Grundstücken und Gebäuden? Antwort zu 2: Wie bereits in den Antworten auf die Schriftlichen Anfragen Nr. 18/12406, Nr. 18/13218 und Nr. 18/13414 mitgeteilt, wird das gesamte Ausmaß der durch Stürme verursachten Schäden nicht zentral erfasst. Frage 3: Wer trägt die Kosten für diese Schäden an Fahrzeugen, Grundstücken und Gebäuden, die durch umstürzende Straßenbäume verursacht wurden? Antwort zu 3: Wie schon in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12406 mitgeteilt, befinden sich die Bäume an öffentlichen Straßen, in öffentlichen Parks und auf landeseigenen Friedhöfen in der Regel im Fachvermögen der Berliner Bezirksämter, die diese pflegen und unterhalten müssen. Kommt es zu einem Schaden durch einen sich in der öffentlichen Hand befindlichen Baum, besteht nur in dem Fall ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Bezirksamt, wenn die Ursache für den Schaden in der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt. Ein grundsätzlicher Schadensersatzanspruch besteht nicht, denn es existiert keine Gefährdungshaftung für öffentliche Bäume, sondern nur eine verschuldensabhängige Haftung im Rahmen von Amts- und Verkehrssicherungspflichten. Das bedeutet, dass in dem Fall die Bezirksämter keine Schadensersatzpflicht trifft, wenn ein Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist – unter der Voraussetzung, dass der Schaden durch Anwendung aller möglichen und zumutbaren Vorsichtmaßnahmen nicht hätte vermieden werden können. Schäden an Bäumen, die bei einem Sturm ab Stärke 8 umstürzen, beruhen auf höherer Gewalt, wenn das Umstürzen des Baumes ein nicht vorhersehbares Ereignis darstellt, dem mit angemessenen und zumutbaren Mitteln nicht rechtzeitig begegnet werden konnte. 3 Ersatzansprüche für Schäden, die durch öffentliche Bäume verursacht wurden, sind gegenüber den jeweils betreffenden Versicherungen geltend zu machen, sofern ein Versicherungsschutz besteht. Im Falle eines bestehenden Schadensersatzanspruchs prüfen diese dann, ob die Baumkontrolle durch den Verkehrssicherungspflichtigen (die Bezirke) korrekt durchgeführt wurde und ob der Schaden hätte verhindert werden können. Frage 5: Kam es im Zuge dieser „Notfällungen“ zu Schäden an Fahrzeugen, Grundstücken oder Gebäuden? Antwort zu 5: Schäden im Zusammenhang mit ‚Notfällungen‘ werden in Berlin nicht zentral erfasst. Dem Senat liegen demnach diesbezüglich keine Daten vor. Frage 6: Wer trägt ggf. die Kosten für diese Schäden im Zuge der sturmbedingten „Notfällungen“? Antwort zu 6: Kommt es im Zusammenhang mit sturmbedingten ‚Notfällungen‘ von öffentlichen Bäumen zu Schäden, besteht in dem Fall ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Bezirksamt, wenn der betreffende Schaden durch das Bezirksamt verschuldet wurde. Frage 7: Welche Summen wurden im Zuge der Stürme beim Land Berlin, den Bezirken bzw. deren Versicherungen bisher für die Regulierung von Schäden an Fahrzeugen, Grundstücken oder Gebäuden bereits fällig? Antwort zu 7: Die Summen, die im Zuge der Stürme beim Land Berlin, den Bezirken bzw. deren Versicherungen bisher für die Regulierung von Schäden an Fahrzeugen, Grundstücken oder Gebäuden bereits fällig wurden, werden in Berlin nicht zentral erfasst. Dem Senat liegen daher diesbezüglich keine Daten vor. Frage 8: Gab bzw. gibt es im Zuge der Regulierung derartiger Schäden rechtliche Auseinandersetzungen mit den Geschädigten über den Schadensersatz und wenn ja, wie viele? 4 Frage 9: Mit welcher Gesamtbelastung für das Land, den Bezirken bzw. deren Versicherungen ist bei der Regulierung derartiger Folgeschäden durch umstürzende Straßenbäume noch zu rechnen? Antwort zu 8 und 9: Eine zentrale Erfassung der rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Geschädigten liegt für Berlin nicht vor. Insofern können auch zukünftige Gesamtbelastungen für das Land, die Bezirke bzw. deren Versicherungen nicht seriös eingeschätzt werden. Berlin, den 07.05.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-14841 S18-14841