Drucksache 18 / 14 847 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Franz Kerker (AfD) vom 26. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. April 2018) zum Thema: Aktivitäten des „Vereines der islamischen Kulturzentren e.V.“ VIKZ in Berlin und Antwort vom 10. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Kultur und Europa Herrn Abgeordneten Franz Kerker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 14847 vom 26. April 2018 über Aktivitäten des „Vereines der islamischen Kulturzentren e.V.“ VIKZ in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Der „Verein der islamischen Kulturzentren e.V.“ VIKZ teilt mit der „Hizmet-Bewegung“ seine Entstehung aus dem Sufi-Orden der Naqschbandiyya, welcher, aus Zentralasien stammend, aufgrund seines Verzichtes auf exstatische Praktiken, seiner Wertschätzung der Schari‘a und seiner Ablehnung der den Sunniten verhaßten Schi‘a jahrhundertelang die Wertschätzung und Förderung der Osmanischen Herrscher erfuhr. Dies änderte sich nach der Ausrufung der Türkischen Republik und der Abschaffung des Kalifates im Jahre 1924. Wie andere islamische Institutionen wurden auch die Sufi-Orden gesellschaftlich marginalisiert. Gegenüber der nunmehr dominierenden säkularen, westlich orientierten städtischen Oberschicht Istanbuls entwickelten Teile der muslimisch geprägten, oftmals ländlichen Unter- und Mittelschicht Ostanatoliens eine Strategie der Resouveränisierung: Die gesellschaftliche Partizipation durch (westliche) Bildung wurde nun unter dem stillen Vorbehalt angestrebt, daß die Naturwissenschaften, richtig verstanden, ebenfalls Wege der Gotteserkenntnis seien; ihr Studium bessere somit nicht allein die berufliche Position, sondern sei ein Pfad zu Gott und des Dienstes (Hizmet) an ihm. Wissen aber, das mit „Gewißheit“ (ʿIlm) gleichgesetzt wird, darf sich nicht in postmodernen Verweisungszusammenhängen verlieren; der spirituelle Elitismus bedingt sozialen Puritanismus. In ihrem Artikel über die Anhänger der den VIKZ betreibenden „Süleymanci-Bewegung“ in Deutschland zitiert Gerdien Jonker deren Führung sinngemäß; das Ziel der Organisation läge „in der Errettung der Seelen türkischer Kinder, nicht im Umgang mit der europäischen Gesellschaft.“ [Vgl: Frank Peter and Rafael Ortega: Islamic Movements of Europe. Public Religion and Islamophobia in the Modern World. London u. New York 2014. S. 220-222.] 1.) Auf wie hoch schätzt er die Zahl der Mitglieder des VIKZ in Deutschland? Wie hoch ist ihre Zahl in Berlin? Zu 1.: Dem Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. (VIKZ) mit Sitz in Köln sind nach eigenen Angaben ca. 300 selbstständige Moschee- und Bildungsvereine sowie neun Seite 2 von 3 Landesverbände angeschlossen. Für Berlin sind auf der Homepage des Verbandes acht Gemeinden des VIKZ aufgeführt.1 Dem Senat liegen keine Angaben über die Zahl der natürlichen Mitglieder des VIKZ in Berlin vor. 2.) Betreibt der VIKZ, wie bereits in NRW, München und Raststatt, auch in Berlin Schülerwohnheime? Zu 2.: Für den Betrieb eines Schülerwohnheims ohne Angliederung an eine Schule müsste eine Betriebserlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) erteilt werden. Entsprechende Anträge lagen bzw. liegen aktuell nicht vor. 3.) Hat der VIKZ in Berlin einen Antrag auf die Erteilung von Islamunterricht gestellt? Findet dieser Unterricht statt und falls ja, an welchen Schulen? Zu 3.: Der VIKZ hat im Jahr 1999 einen Antrag auf Erteilung von Religionsunterricht gestellt . Dieser wurde aber mangels Entscheidungsreife nicht beschieden, da nicht alle für eine Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. 4.) Erhält der VIKZ vom Senat finanzielle Zuwendungen? Zu 4.: Der VIKZ erhält keine finanziellen Zuwendungen des Senats. 5.) Ging die Initiative, den VIKZ in den „Beirat für Islamische Theologie und Religionspädagogik“ einzubinden, welcher über die Besetzung der an der Humboldt-Universität geplanten Professuren für Islamische Theologie mitentscheiden soll, vom VIKZ, vom Berliner Senat oder von der Humboldt- Universität aus? Zu 5.: Die Verhandlungen über eine Vereinbarung für einen Beirat für Islamische Theologie und Religionspädagogik, an denen u. a. Vertreter des VIKZ mitwirkten, basierten auf den „Eckpunkten Islamische Theologie“. Diese schlugen u. a. für den VIKZ einen Sitz im Beirat vor. Die „Eckpunkte“ waren von der Arbeitsgruppe „Hochschulische Anbindung der Islamischen Theologie“ unter Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin, der „Alice- Salomon“-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin, der damaligen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, der Beauftragten des Berliner Senats für Integration und Migration sowie für Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften , von Expertinnen und Experten der Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg, der Weltfälischen Wilhelms-Universität Münster, der Universität Osnabrück, des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und 1 Quelle: www.vikz.de, abgerufen am 9. Mai 2018. Seite 3 von 3 Kultur sowie von Vertreterinnen und Vertretern der DITIB, der Islamischen Föderation Berlin, des VIKZ, des Zentralrates der Muslime in Deutschland, der Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands und der Alevitischen Gemeinde zu Berlin erarbeitet worden. 6.) Welche Person repräsentiert als Verhandlungspartner in der Angelegenheit der Beiratsbesetzung den VIKZ? Zu 6.: Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird von der Veröffentlichung der Namen der an den vorgenannten Verhandlungen beteiligten Vertreterinnen oder Vertreter des VIKZ abgesehen. Die Wahrnehmung dieser Funktion in den Verhandlungen lässt auf die religiöse Überzeugung der entsprechenden Personen schließen. Es handelt sich damit um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten im Sinne von § 6a Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) i. V. m. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (EG-Datenschutzrichtlinie). Für die Verarbeitung dieser Daten sieht das Datenschutzrecht ein besonders hohes Schutzniveau vor. Unter Anerkennung des berechtigten Interesses des Abgeordneten zu erfahren, welche Verbände sich an den Verhandlungen beteiligt haben, sind hingegen keine Gründe erkennbar, die es erforderlich erscheinen lassen zu erheben, welche konkreten Personen diese Verbände vertreten haben. Nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 Satz 2 BlnDSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird daher von deren Nennung abgesehen. Entsprechendes gilt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BlnDSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG, da die erfragten Daten nicht allgemein zugänglich sind. 7.) In der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) Drucksache 18 / 10 375 vom 01. Februar 2017 listet der Senat unter denjenigen islamischen Verbänden und Organisationen, die ihm durch Anfragen, Anträge oder Kooperationen bekannt seien, auch das Islamische Kulturzentrum Berlin (VIKZ) e.V. Lindower Str. 18, 13374 Berlin auf. Welcher Art sind diese Anfragen, Anträge oder Kooperationen? (Bitte einzeln benennen). Zu 7.: Es wird auf die Antwort zur Frage 5 verwiesen. Darüber hinaus gehört der VIKZ regelmäßig zum Einladungsverteiler, wenn das Land Berlin islamische Gemeinden und Verbände in partizipative Prozesse einbindet. Berlin, den 10.05.2018 Dr. Klaus Lederer Senator für Kultur und Europa S18-14847 S18-14847a