Drucksache 18 / 14 860 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marion Platta (LINKE) vom 26. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. April 2018) zum Thema: Gut vorbereitete Planungen der BSR zu Gebührenerhöhungen / Gebührensenkungen bei den Entsorgungsleistungen für den Tarifzeitraum 2019/2020 und Antwort vom 07. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Frau Abgeordnete Marion Platta (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14 860 vom 26. April 2018 über Gut vorbereitete Planungen der BSR zu Gebührenerhöhungen/ Gebührensenkungen bei den Entsorgungsleistungen für den Tarifzeitraum 2019/2020 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nur zum Teil in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Anstalt öffentlichen Rechts um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wurde bei der Beantwortung berücksichtigt. 1. Auf welcher geprüften Datengrundlage (unter Betrachtung von Wirtschaftlichkeit, Ressourcen- und Klimaschutzeffekten) erfolgte die Vorbereitung der Beratung zu den Tarifveränderungen bei den Entsorgungsdienstleistungen der Berliner Stadtreinigung (BSR) für die Tarifperiode 2019-2020? 2. Welche Beschlüsse über welche Maßnahmen und Planungen bei der landeseigenen BSR führen in der Tarifperiode 2019-2020 zu Veränderungen der Gebühren für die Bürgerinnen und Bürger in Berlin ? Zu 1. und 2.: Die Grundlagen der Tarifkalkulation der BSR sind im Internet unter www.BSR.de frei verfügbar. Die BSR sind gehalten, die entstehenden Kosten für die Abfallentsorgung über die Tarife der Abfallleistungen zu refinanzieren (Kostendeckungsprinzip ). Maßgebliche Auswirkungen auf die zu refinanzierenden Kosten haben u.a. Personalkosten (> 50 % der Gesamtkosten) und die Entsorgungskosten. Evtl. Anstiege in diesen Bereichen (wie z.B. der Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes in diesem Jahr) haben höhere Gesamtkosten zur Folge, die über die Tarife refinanziert werden müssen. Maßgebliche Veränderungen des Entsorgungssystems, wie z.B. die Einführung der Pflicht-Biotonne zur Umsetzung der im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelten Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfall, stellen weitere Sondereffekte dar. Die BSR haben sich gemäß Unternehmensvertrag verpflichtet, die Tarifsteigerungen bis 2020 auf jährlich max. 1,9 % zu beschränken. Dies stellt unter den gegebenen Rahmenbedingungen ein anspruchsvolles Unterfangen dar. - 2 - 3. Welche Varianten mit welcher Wirkung bei den Veränderungen der Abfallgebühren in der Tarifperiode 2019-2020 sind geprüft worden und welche Gründe führten zur Entscheidung? Zu 3.: Die Kalkulation der Tarife für die Tarifperiode 2019/2020 beginnt im Mai 2018 mit der Wirtschaftsplanung und wird im November 2018 dem Aufsichtsrat der BSR zur Entscheidung vorgelegt. 4. Welche Kosten werden ab wann bei der Einführung der verpflichtenden Biotonne für alle Haushalte in welcher Form auf die Gebührenzahlerinnen und –zahler umgelegt? (Bitte auch auf Möglichkeiten innerhalb der zutreffenden Gebührenarten eingehen.) Zu 4.: Bisher sind die Tarife der Biotonne nicht kostendeckend kalkuliert. Die nicht über die Biotarife refinanzierten Kosten werden derzeit über den zur Tarifperiode 2015/2016 zur Finanzierung nicht kostendeckender ökologischer Leistungen der BSR eingeführten Ökotarif abgedeckt. Die Zusatzkosten der zum 01.04.2019 geplanten Einführung der Pflichtbiotonne werden erst im Rahmen der Kalkulation der Tarife für die Tarifperiode 2019/2020 berechnet. Insofern sind Aussagen dazu, welche Kosten in welcher Form auf die Tarifkundinnen und Tarifkunden umgelegt werden, derzeit noch nicht möglich. 5. Welche Planungen gibt es für die Erarbeitung und Einführung von Regularien für eventuelle Ausnahmen zur Aufstellung der verpflichtenden Biotonne z.B. bei Eigenkompostierung? Zu 5.: Die BSR planen, die vom Bund bei der Umsetzung der Pflichtbiotonne vorgesehene Ausnahmeregelung der Eigenkompostierung anzuwenden. 6. Welche Auswirkungen haben diese Ausnahmen auf die Gestaltung der Gebühren (auch einheitlicher Grundpreis/Ökotarif) für die Bürgerinnen und Bürger, die die Ausnahme in Anspruch nehmen (z.B. Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer/Grundstücksnutzerinnen und -nutzer mit Gartenflächen zur Eigenkompostierung), und für die Bürgerinnen und Bürger, die die verpflichtende Bioguttonne aufstellen müssen, da keine Ausnahmegründe anwendbar sind (z.B. auch Mieterinnen und Mieter in Großsiedlungen)? Zu 6.: Die konkreten Auswirkungen der Ausnahmen auf die Tarifkundinnen und Tarifkunden sind abhängig vom Tarifmodell zur Einführung der verpflichtenden Biotonne . Dieses wird durch die BSR im Rahmen der Tarifkalkulation erstellt. 7. Wie erfolgt die Information über Veränderungen im Tarifsystem bei der BSR und wie wird vermieden , dass Erhöhungen von Betriebskosten für die Abfallentsorgung zu erhöhten Nachzahlungen im Mietwohnungsbau führen? Zu 7.: Nach Prüfung der Tarifkalkulation durch Wirtschaftsprüfer erfolgt die Freigabe der Tarife im Aufsichtsrat der BSR und durch die Preisprüfungsbehörde. Dann werden die Öffentlichkeit sowie die unmittelbaren Kundinnen und Kunden der BSR (Wohnungswirtschaft) informiert. Weiterhin werden die Tarife (und Leistungsbedingungen ) im Amtsblatt veröffentlicht und sind auch auf den entsprechenden Informationsmedien der BSR (Internet etc.) nachzulesen. Die Tarife werden noch im Jahr 2018 bekannt gemacht und haben keine rückwirkende Wirkung, da sie erst ab der Periode 2019/2020 gelten. Die BSR rechnen ihre Leistungen gegenüber den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern ab. Die Abrechnung der Nebenkosten gegenüber den Mieterinnen und Mietern obliegt den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern. - 3 - 8. Welche Vorsorge wird das Land Berlin bei Transferleistungsbezieherinnen und –beziehern zum Ausgleich der möglicherweise steigenden Kosten treffen? Zu 8.: Grundsätzlich können möglicherweise steigende Kosten bei Transferleistungen im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen berücksichtigt werden. 9. Wie wird sich künftig bei zusätzlich gesammeltem und ggf. auch in einer zweiten hochmodernen Biogasanlage zu Biogas verarbeitetem Biogut die Bilanz beim Kauf von Diesel für die ggf. erweiterte Fahrzeugflotte der BSR verändern? Inwieweit spielt die Möglichkeit zur Verringerung der Abhängigkeit von schwankenden Kraftstoffpreisen durch den Einsatz von selbsterzeugtem Biogas bei der stabilen Gebührengestaltung eine nachhaltige Rolle? Zu 9.: Der Anteil der Kraftstoffkosten für Diesel an den Tarifen der Abfallwirtschaft beträgt < 1 %. Insofern wirken sich schwankende Kraftstoffkosten nur in geringem Maße auf die Tarife der Abfallwirtschaft aus. Berlin, den 7. Mai 2018 In Vertretung Henner B u n d e ..................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe S18-14860 S18-14860a