Drucksache 18 / 14 865 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 26. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. April 2018) zum Thema: Bereichsbetretungsverbote im Zusammenhang mit Fußballspielen und Antwort vom 09. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Hakan Taş (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14 865 vom 26. April 2018 über Bereichsbetretungsverbote im Zusammenhang mit Fußballspielen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Senat versteht unter der Begrifflichkeit Bereichsbetretungsverbot im Sinne der Anfrage sowohl einen Platzverweis nach § 29 Absatz (Abs.) 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG Berlin) als auch ein Aufenthaltsverbot nach § 29 Abs. 2 ASOG Berlin. Bei einem Aufenthaltsverbot wird der betroffenen Person für ein bestimmtes Gebiet innerhalb Berlins ein zeitlich limitiertes Verbot ausgesprochen, sich dort aufzuhalten oder dieses Gebiet zu betreten, wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass die Person dort Straftaten begehen wird. Bei einem Platzverweis wird eine Person vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihr wird vorübergehend das Betreten eines Ortes verboten, wenn dies der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient. 1. Wie vielen Personen aus Berlin sind Bereichsbetretungsverbote für Städte in anderen Bundesländern zu Auswärtsspielen „ihrer“ Fußballmannschaft ausgesprochen worden? (Bitte für die 1. und 2. Liga je Saison ab 2012/2013 und Vereinspräferenz aufschlüsseln.) Zu 1.: Die Beantwortung der Frage ist dem Senat nicht möglich, da die Erteilung eines Aufenthaltsverbotes oder Platzverweises zu den gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen zählt und somit den jeweils für den Veranstaltungsort zuständigen Polizeidienststellen der Länder obliegt. 2. Wie viele Bereichsbetretungsverbote wurden in Berlin ausgesprochen? (Bitte je Saison und Liga ab 2012/2013 und Vereinspräferenz aufschlüsseln.) Seite 2 von 3 Zu 2.: Eine statistische Erfassung der im Rahmen von Fußballspielen ausgesprochenen Platzverweise erfolgt nicht, weshalb hier nur die ergangenen Aufenthaltsverbote dargestellt werden. Für das Jahr 2018 ist darauf hinzuweisen, dass der Spielbetrieb der aktuellen Fußballsaison 2017/2018 andauert und es dadurch noch zu Veränderungen in der Statistik kommen kann. 3. Wie viele angedachte Bereichsbetretungsverbote wurden nach einer Anhörung nicht ausgesprochen? (Bitte je Saison und Liga ab 2012/2013 aufschlüsseln.) Zu 3: Da angedachte Bereichsbetretungsverbote nicht statistisch erfasst werden, ist dem Senat hierzu keine Antwort möglich. 4. Wie viele Bereichsbetretungsverbote wurden durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben bzw. auf anderem Weg für rechtswidrig erklärt? (Bitte je Saison und Liga ab 2012/2013 aufschlüsseln.) Zu4: Aufgrund der fehlenden statistischen Erfassung zu erteilten Platzverweisen im Zusammenhang mit Fußballspielen sowohl bei der Polizei Berlin als auch beim zuständigen Verwaltungsgericht ist dem Senat nur die Beantwortung der Frage im Hinblick auf ergangene Aufenthaltsverbotsverfügungen möglich. Keine der zu 2. benannten Aufenthaltsverbotsverfügungen wurde nachträglich aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt. 5. Welche Voraussetzungen müssen sowohl für die Umsetzung der erteilten wie auch der vollzogenen Bereichsbetretungsverbote in Berlin erfüllt sein? (Bitte nennen Sie die Rechtsgrundlagen.) Zu 5.: Gemäß der Darstellung in der Vorbemerkung kann ein Bereichsbetretungsverbot auf zwei verschiedene Arten erteilt werden: Zum einen gegen eine Person bei entsprechenden Feststellungen als Platzverweis zur Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung an einem bestimmten Ort nach § 29 Abs. 1 ASOG Berlin, zum anderen in Form eines zeitlich limitierten Aufenthaltsverbots für ein bestimmtes Gebiet innerhalb von Berlin, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person dort Straftaten begehen wird nach § 29 Abs. 2 ASOG Berlin. Bei den Tatsachen, die für eine entsprechende Bewertung herangezogen werden, handelt es sich insbesondere um Erkenntnisse über zurückliegende Straftaten oder gefahrbegründendes Verhalten der betroffenen Person, welches sie in der Vergangenheit bei entsprechenden Anlässen zeigte. Saison Liga Aufenthaltsverbote Gesamt Vereinspräferenz 2012/2013 2. Liga 8 8 mal 1. FC Union 2013/2014 1. Liga 10 10 mal Hertha BSC 2014/2015 Keine Aufenthaltsverbote erteilt 2015/2016 2. Liga 7 7 mal 1. FC Nürnberg 2016/2017 Keine Aufenthaltsverbote erteilt 2017/2018 Keine Aufenthaltsverbote erteilt Seite 3 von 3 Zusätzlich werden auch die konkrete Konstellation der Spielpaarung, das bekannte Verhältnis der Fanszenen zueinander und der sportliche Rahmen berücksichtigt. Berlin, den 09. Mai 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-14865 S18-14865