Drucksache 18 / 14 876 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Moritz (GRÜNE) vom 27. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. April 2018) zum Thema: Bauverzögerung beim Terminal T1E für den BER? und Antwort vom 16. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/2 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Harald Moritz (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14876 vom 27. April 2018 über Bauverzögerung beim Terminal T1E für den BER? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ausschließlich aus eigener Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) um Stellungnahme gebeten. Sie ist in die Antwort einbezogen. 1. Ist es zutreffend, dass nachdem der Bauantrag für das Terminal T1-E im Dezember 2017 eingereicht wurde, nun, gut vier Monate später, „nicht unwesentliche“ Bauvorlagen ausgetauscht wurden und deshalb eine erneute Prüfung des Bauantrags erfolgen muss? Zu 1.: Nach Angaben der FBB erfolgten die Nachreichungen in Absprache mit der Genehmigungsbehörde und sind im Übrigen im Genehmigungsprozess eines Bauantrages übliche Praxis. 2. Wenn ja, welche Unterlagen wurden warum ausgetauscht? Wer trägt dafür die Verantwortung? Welche organisatorischen oder bautechnischen Schlussfolgerungen werden daraus gezogen? Zu 2.: Die nachgereichten Unterlagen betreffen folgende Sachverhalte: Plan mit korrigierter Wegeführung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Außenanlagenplan mit ergänzender Darstellung der Sammelplätze T 1-E und Pier Nord. Lageplan mit korrigierten Bewegungsflächen. Grundrisspläne mit geänderter Commercial-Fläche, geänderter Schnittstelle zum Pier Nord und geänderten Treppenhaus-Bezeichnungen. Brandschutzkonzept Index 01 aufgrund geänderter Commercial-Fläche und geänderter Schnittstelle zum Pier Nord. 3. Was bedeutet diese erneute Prüfung für den Zeitplan der Fertigstellung des T1-E? Wie wird er sich verändern? Ist die Baufertigstellung noch bis zum Frühjahr 2020 möglich? Zu 3.: Die Nachreichungen führen laut FBB nicht zu Verzögerungen des Genehmigungsprozesses und der Baufertigstellung. 2/2 4. Welche Zeiträume waren bisher für die Bauabnahme und unterschiedlichen Prüfabläufe, inklusive ORAT-Betrieb, vorgesehen? Müssen hier Veränderungen vorgenommen werden? Wenn ja, welche? Zu 4.: Für Bauabnahme und Prüfabläufe einschließlich Operational Readiness and Airport Transfer (ORAT) sieht die FBB unverändert einen Zeitraum von drei Monaten vor. 5. Welche Punkte beinhaltet der Änderungsantrag zum BER-Planfeststellungsbeschluss für das Terminal T1-E? Zu 5.: Gegenstand des Planänderungsantrages der FBB sind die Erweiterung der Terminalanlagen im Midfield und die Errichtung eines Dienstgebäudes für die Bundespolizei . 6. Welcher rechtliche Hintergrund erfordert eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung des Terminal T1-E? Zu 6.: Es bedarf der Anpassung von Art und Maß der baulichen Nutzung (Passagierabfertigungsfläche ). 7. Erfolgt im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zum Planfeststellungsbeschluss die Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. Dritter? Zu 7.: Ja. 8. Welchen Verfahrensstand hat der Änderungsantrag und wann ist mit einem Änderungsbeschluss zu rechnen? Zu 8.: Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist abgeschlossen. Der Änderungsbeschluss wird im Juni 2018 erwartet 9. Ist der Änderungsbeschluss Voraussetzung zur Genehmigung bzw. für den Baubeginn des T1-E oder welche Regelungen gelten hier? Zu 9.: Der Änderungsbeschluss ist Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung . Berlin, den 16.05.2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen S18-14876 S18-14876