Drucksache 18 / 14 880 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefanie Remlinger (GRÜNE) vom 30. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Mai 2018) zum Thema: Grund- und Erstausstattung von Schulen und Antwort vom 17. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Stefanie Remlinger (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14 880 vom 30. April 2018 über Grund- und Erstausstattung von Schulen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wer ist für die Grund- und Erstausstattung mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen sowie Lehrmitteln bei einer Schule zuständig? Wer ist für die Schulhöfe verantwortlich? Wo sind entsprechende Mittel dafür etatisiert (mit Kapitel, Titel)? 2. Inwiefern verändert sich diese Zuständigkeit bei Neubau und Erstbezug eines Schulgebäudes, bei Kapazitätserweiterung und bei Reaktivierung eines bestehenden Schulgebäudes? 7. Wie verhält es sich mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen sowie Lehrmitteln, wenn eine Schule ihren Standort bzw. einen Bezirk wechselt? Zu 1. , 2. und 7.: Auf der Grundlage des § 109 Absatz 1 Schulgesetz (SchulG) „… Den Bezirken obliegt die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheit der allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der zentral verwalteten Schulen (zuständige Schulbehörde ). Hierzu zählen die Maßnahmen zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule, insbesondere der Bau, die Ausstattung und die Unterhaltung der Schulen…“ sind die Schulämter als Schulträger für die Grund- und Erstausstattung mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen sowie der Lehr- und Lernmittel der Schulen zuständig. Jeder Schulträger (Bezirke bzw. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie) ist für seine Schulen verantwortlich . In den Haushaltsplänen der Bezirke sind die Kapitel für die verschiedenen Schularten eingerichtet. 2 Kapitel 3701 Grundschulen Kapitel 3702 Integrierte Sekundarschulen Kapitel 3703 Gemeinschaftsschulen Kapitel 3704 Gymnasien Kapitel 3705 Sonderschulen und Förderzentren Kapitel 1023 staatliche Balettschule und Schule für Artistik Kapitel 1024 zentral verwaltete Schulen Im Titelkatalog der Senatsverwaltung für Finanzen 2018/2019 vom 24.02.2017 sind alle Titel mit den zusätzlichen Erklärungen veröffentlicht. Diese Titel gelten auch für die o.g. Kapitel für die Schulen. Wie bereits im Bericht über Lernmittel vom 26.09.2017 (Rote Nummer 0806) dargestellt , wurden ab dem Haushaltsjahr 2016 die Titel 525 07 und 525 09 zu dem Titel 525 09 – Lehr- und Lernmittel sowie Unterrichtsmaterial inklusiv der Informationsund Kommunikationstechnik (IKT) (hier werden auch Ausgaben für Zeitschriften nachgewiesen, wenn sie als Lernmittel verwendet werden) zusammengefasst. Sofern es sich nicht um investive Beschaffungen handelt, sind Ausgaben für sogenannte „digitale Technik“ hier nachzuweisen. Ab einer Wertgrenze von 5.000 € sieht der Titelkatalog die Titel 812 08 - investive Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien in Schulen – sowie 81209 -investive IKT-Lehrmittel - und Unterrichtsmaterialien in Schulen- vor. Auch folgende Titel sind in der Ausstattung von Schulen zu berücksichtigen: 51103 – Papier für Vervielfältigungen in Schulen 51810 – Kopiergeräte in Schulen 68156 - Lernmittel für Privatschüler/innen Die übrigen Sachausgaben gem. § 7 Abs. 3 bis 5 SchulG werden unter dem Titel 534 05 zusammengefasst veranschlagt. Zu Schul- und Hausgeräten gehören: Mobiliar (Tische, Stühle, Schränke, Regale etc.), Sicherheits- und Rettungsequipment (z.B. Feuerlöscher), weitere Geräte wie Dunstabzugshauben, Digestorien in naturwissenschaftlichen Fachräumen etc.; sie unterliegen nicht der Veranschlagungsleitlinie für Lehr- und Lernmittel, die auf der Grundlage von Mindeststandards erarbeitet wird. Bei der Ermittlung der Leitlinie für Lehr- und Lernmittel handelt es sich um eine schüler - und nicht standortbezogene Rechengröße, deren betragliche Umsetzung in Form von Mittelzuweisungen an die Schulen grundsätzlich keine Verteilung begründet, die vorsieht, die Mittel ohne Berücksichtigung unterschiedlicher Verhältnisse zu verteilen. Dem Erfordernis des unterschiedlichen zeitlichen Bedarfs einzelner Schulen kann hierdurch und ergänzend durch das Instrument der Rücklagenbildung ausreichend Rechnung durch die Bezirke getragen werden. In der Titelgruppe 519 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen werden die entsprechenden Ausgaben nachgewiesen. Bei Investitionsmaßnahmen in Schulen wie Neubau, Umbau, Erweiterung, Sanierung , Reaktivierung erfolgt die Finanzierung über Pauschale Investition Zuweisung (Globalsumme der Bezirke) bzw. gezielte Zuweisung für Einzelmaßnahmen und wird in der Titelgruppe 7 dargestellt. Bestandteil dieser investiven Baumaßnahmen können auch Grund-, Ersatz- bzw. Erstausstattungen von Lehr- und Lernmittel sowie 3 Möbel und andere Einrichtungsgegenstände sein. Diese werden in der Kostengruppe 600 bei der Baumaßnahme nachgewiesen. Neubau, Umbau, Sanierung und Reaktivierung von Pausenhöfen, Schulgärten, Flächen für Fahrradständer, Kfz.- Stellplätze für Behinderte (Bemessung nach jeweils geltender Ausführungsvorschrift (AV) Stellplätze ), Spielfelder, Laufbahnen, Weitsprunggruben, Gymnastikwiesen, Kugelstoßanlagen werden in der Kostengruppe 500 bei der Baumaßnahme nachgewiesen. 3. Wer ist bei MEBs und bei Filial-Gründungen für die Erstausstattung mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen sowie Lehrmitteln bei einer Schule zuständig? Zu 3.: Bei den Modularen Ergänzungsbauten (MEB) handelt es sich um Ergänzung bestehender Schulen. Im Rahmen der Baumaßnahme werden, wie unter 1. erklärt, in der Kostengruppe 600 die Tische, Stühle für die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen, Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, interaktive Display, Tafeln, Schränke , Papierkörbe u. a. Einrichtungsgegenstände beschafft. Diese Beschaffung erfolgt von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, die auch die Baumaßnahme durchführt. Bei Filial-Gründungen ist der Bezirk verantwortlich. Wie schon mehrfach erklärt gibt es seit 2016 nur noch eine gemeinsame Leitlinie für Lehr- und Lernmittel. Diese wird auf der Grundlage der Schülerzahlen berechnet und als eine Summe im Rahmen der Globalsummenzuweisung an die Bezirke ausgereicht. Die konkrete Festlegung für jede einzelne Schule erfolgt in der Verantwortung der Bezirke entsprechend dem § 109 SchulG. 4. Welchen Standard umfasst die Erstausstattung an Möbeln und weiteren Einrichtungsgegenständen sowie Lehrmitteln (sortiert nach Schulform)? Mit welchen Kosten wird hierfür gerechnet (normale Klassen- und Horträume, Mensa, Fachräume, Sporthalle)? Zu 4.: In den Musterraum- und -funktionsprogrammen sowie den Musterausstattungsprogrammen werden für jeden Raum (z.B. Stammgruppenraum, Teilungsraum, Fachräume , Mensa, Pflege- und Sanitärraum) die Zahl der Ausstattungsgegenstände und deren Standard festgelegt. Für die Sporthallen gibt es ein Sporthallenmusterraumund -ausstattungsprogramm, dies wurde zuletzt im Juli 2016 aktualisiert. Beim Neubau von Grundschulen wird in der Kostengruppe 600 ein Wert von 2.200 € pro Schulplatz berücksichtigt. Dieser Wert enthält 450 € pro Schulplatz für Lehr- und Lernmittel. Beim Neubau von Integrierten Sekundarschulen bzw. Gymnasien wird in der Kostengruppe 600 ein Wert von 2.700 € pro Schulplatz berücksichtigt. Dieser Wert enthält 600 € pro Schulplatz für Lehr- und Lernmittel. 5. Inwiefern können die Schulen Einfluss auf die Erstausstattung und ihre individuellen Bedarfe nehmen ? 6. Wie werden die spezifischen Profile (z. b. musisches, künstlerisches, naturwissenschaftliches Profil) der Schulen bei der Erstausstattung berücksichtigt? 4 Zu 5. und 6.: Bei der Durchführung von Schulbaumaßnahmen werden die betroffenen Schulen schon bei der Erarbeitung des Bedarfsprogramms einbezogen, dabei werden auch Besonderheiten der Schule wie z.B. besondere Profile und pädagogische Schwerpunkte berücksichtigt. 8. Ist es grundsätzlich möglich, dass Schulen bei einer Neugründung ohne Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände sowie Lehrmittel ihren Schulbetrieb aufnehmen? Zu 8.: Die Gründung einer Schule erfolgt auf der Grundlage § 109 Absatz 3 SchulG. Welches Schulgebäude, welche Sporthalle und ggf. andere Räume genutzt werden, legt der Schulträger fest, dabei kann auch ein bisher genutztes Schulgebäude mit seiner Ausstattung dazu dienen. Die Lehr- und Lernmittel werden den Bezirken im Rahmen der Globalsumme zugewiesen und sind nach den Schülerzahlen berechnet. Der Bezirk hat in Vorbereitung der Gründung einer neuen Schule die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. 9. Wie wird die Erstausstattung im Rahmen der Berliner Schulbauoffensive gehandhabt? Zu 9.: Die Baumaßnahmen im Rahmen der Berliner Schulbauoffensive erhalten wie unter 1. bereits beantwortet genauso die Erstausstattung. Berlin, den 17. Mai 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-14880 S18-14880a