Drucksache 18 / 14 895 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) vom 03. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mai 2018) zum Thema: Wirksamkeit der Auskunftssperre für gewaltbetroffene Frauen Teil I und Antwort vom 15. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 14895 vom 03. Mai 2018 über Wirksamkeit der Auskunftssperre für gewaltbetroffene Frauen Teil I ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.) Wie definiert der Senat den Terminus „hochgefährdete Frauen“? Welche Personengruppen werden dazu gezählt? Zu 1.: Dieser Terminus existiert in diesem Sachzusammenhang nicht. Gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Interessen erwachsen. 2.a) Wie lange sind Auskunftssperre und bedingter Sperrvermerk gültig? Zu 2. a: Nach § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG wird eine Auskunftssperre auf zwei Jahre befristet. Ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG wird für die Dauer der Unterbringung in der jeweiligen Einrichtung eingerichtet. 2.b) Wird die Betroffene vor dem zeitlichen Auslaufen der Sperre darüber informiert? Wenn ja: wie viele Tage davor? Zu 2. b: Eine Aufhebung der Auskunftssperre erfolgt immer erst nach der Unterrichtung der betroffenen Person (§ 51 Abs. 4 Satz 3 BMG). Dabei wird der betroffenen Person mit einer vierwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Weiterbestehen der Gefährdungsgründe gegeben. Seite 2 von 2 2.c) Liegen dem Senat Daten vor, wie viele Sperren im Melderegister derzeit für gewaltbetroffene Frauen eingerichtet wurden? Wenn ja: wie viele Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke sind es? Zu 2. c: Eine nach geltend gemachten Gefährdungsgründen, nach Personengruppen gegliederte Statistik über die Einrichtung von Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 BMG wird im Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nicht geführt. Mit Stand vom April 2018 waren 13.600 Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 BMG im Melderegister eingetragen 2.d) Wie viele Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 BMG wurden auf Antrag, wie viele auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde eingetragen? Zu 2. d: Es wurden ca. 9.750 Auskunftssperren auf Antrag des Betroffenen und ca. 3.850 auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde eingetragen. Berlin, den 15. Mai 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-14895 S18-14895