Drucksache 18 / 14 897 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) vom 03. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mai 2018) zum Thema: Wirksamkeit der Auskunftssperre für gewaltbetroffene Frauen Teil III und Antwort vom 15. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 14897 vom 03. Mai 2018 über Wirksamkeit der Auskunftssperre für gewaltbetroffene Frauen Teil III ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Besteht für eine Betroffene eine Auskunftssperre wegen Gefahr für Leben oder Gesundheit, folgt daraus nicht automatisch, dass keinerlei Auskünfte mehr erteilt werden dürfen. Allerdings muss die Meldebehörde vor Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft prüfen, ob für den Betroffenen durch die Erteilung der Melderegisterauskunft eine Gefahr entstehen könnte. 1.a) Wie erfolgt diese Prüfung? Zu 1. a: Die Meldebehörde prüft vor Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft in jedem Einzelfall auf der Grundlage des § 51 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG), ob eine Auskunft zulässig ist. Ein Automatismus ist hier nicht eingerichtet. 1.b) Gibt es einen Zusatzvermerk, dass die Sperre aus Gründen des Gewaltschutzes ausgesprochen wurde? Zu 1. b: Nein. 1.c) Werden auch andere Stellen einbezogen, z.B. die Polizei oder Frauenberatungsstellen? Zu 1. c: Nein. 1.d) Die Mitteilung an die Betroffene über die Anfrage eines privaten Dritten erfolgt unter Fristsetzung zur Rückäußerung, die in der Regel in Berlin zwei Wochen beträgt. Was passiert, wenn keine fristgerechte Rückäußerung erfolgt (z.B. wegen urlaubsbedingter Abwesenheit oder Krankheit)? Zu 1. d: Nach Nr. 51.2 Satz 5 und 6 der bundesweit geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) soll die Anhörungsfrist zwei Wochen betragen. Diese Frist ist ausreichend, da die Auskunft trotz Vorliegens einer Auskunftssperre im Einzelfall durch Verwaltungsakt erfolgt und damit die Unanfechtbarkeit bzw. Vollziehbarkeit gemäß § 70 VwGO erst nach einem Monat eintritt. Mithin hat die betroffene Person tatsächlich sechs Seite 2 von 3 Wochen Zeit, mögliche Einwände gegen die Auskunftserteilung zu erheben und sei es erst im Wege des Widerspruchs gegen den erlassenen Bescheid. 1.e) Gehen Meldebehörden bei einer elektronischen Anfrage beim Vorliegen einer Sperre von sich aus in das manuelle Verfahren über? Zu 1. e: Ja. Seit Einführung des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind die Meldeämter verpflichtet, die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen, wenn für die angefragte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk eingetragen ist. Dazu muss der Auskunftbegehrende ein berechtigtes Interesse nachweisen. 2.a) Welche Umstände zählen zu den berechtigten Interessen, die eine Auskunft trotz Vorliegen einer Sperre dennoch möglich machen? Zu 2. a: Das berechtigte Interesse an der Auskunftserteilung ist ausschließlich im Rahmen einer erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 BMG durch die antragstellende Person glaubhaft zu machen, nicht jedoch bei einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG. Die Meldebehörde hat bei Vorliegen einer Auskunftssperre vielmehr zu prüfen, ob durch die beantragte Melderegisterauskunft die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gefährdet werden könnten. 2.b) Erhalten Gläubiger in der Regel auch beim Vorliegen einer Sperre Auskunft? 2.c) Müssen Gläubiger und Inkassobüros dazu einen konkreten Schuldtitel oder gerichtlichen Mahnbescheid vorlegen? Zu 2. b und 2. c: Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Abs. 1 BMG erfordert generell keine Darlegung des Auskunftszweckes, mithin auch keiner Einreichung von Unterlagen. Auch im Falle von Anfragen durch Gläubiger erfolgt eine individuelle Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 51 Abs. 2 BMG. Ergibt die Prüfung der Meldebehörde, dass eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, darf keine Auskunft erteilt werden. Die anfragende Person oder Stelle erhält die neutrale Auskunft, dass „eine Auskunft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden kann“. Kann nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefährdung durch die beantragte Melderegisterauskunft ausgeschlossen werden, so wird die Auskunft erteilt. Eine Einbindung der anfragenden Person in das Verfahren würde den Zweck der Auskunftssperre gefährden. Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet, sich aktiv Wissen über Einrichtungen nach § 52 BMG anzueignen. Es wird davon ausgegangen, dass die Leitung einer solchen Einrichtung Sorge für die Eintragung bedingter Sperrvermerke trägt oder die betroffenen Personen darauf hinweist. 3.) Sind der Meldebehörde alle Adressen der Berliner Frauenhäuser und Frauenzufluchtswohnungen als solche bekannt, um diese sofort richtig zuordnen zu können? Seite 3 von 3 Zu 3.: Die Meldebehörde hat Kenntnis von den Einrichtungen gemäß § 52 BMG in den Fällen, in denen entsprechende Angaben auf dem Meldeschein gemacht werden, oder in denen sich aufgrund des Gesprächs mit der meldepflichtigen Person oder aus der angegebenen Adresse ergibt, dass die meldepflichtige Person in einer der in § 52 Absatz 1 BMG angegebenen Einrichtungen wohnt. Berlin, den 15. Mai 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-14897 S18-14897