Drucksache 18 / 14 898 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) vom 03. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mai 2018) zum Thema: Wirksamkeit der Auskunftssperre für gewaltbetroffene Frauen Teil IV und Antwort vom 15. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 14898 vom 03. Mai 2018 über Wirksamkeit der Auskunftssperre für gewaltbetroffene Frauen Teil IV ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Auskunftssperren gelten nicht für Auskünfte an Behörden oder öffentliche Stellen. 1.a) Welche Behörden und anderen öffentlichen Stellen verfügen regelmäßig über Zugriff auf die Meldeadresse von Einwohnern Berlins? Zu 1. a.: Eine Auskunftssperre wegen Gefährdung sperrt den Datensatz des Betroffenen insgesamt. Damit wird zunächst einmal jegliche Melderegisterauskunft unmöglich. Erst nach einer Anhörung ändert sich das möglicherweise. Eine Auskunftssperre wegen Gefährdung wirkt also generell. Sogar Datenübermittlungen an Behörden werden durch sie zumindest verzögert. 1.b) Welche Behörden und anderen öffentlichen Stellen haben auch beim Vorliegen einer Sperre Anspruch auf Auskunftserteilung? Zu 1. b.: Nach erfolgter Prüfung mit dem Ergebnis, dass die Auskunft nicht die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person gefährdet, erhalten grundsätzlich alle Behörden Auskunft. 1.c) In welchen Fällen kann eine Sperrung von Daten in öffentlichen Registern erfolgen? Zu 1. c.: Soweit schutzwürdige Interessen dargelegt werden, kann etwa im Fahrzeugregister eine Übermittlungssperre angeordnet oder im Personenstandsregister ein Sperrvermerk eingetragen werden. Seite 2 von 3 2.a) Laut Auskunft von Berliner Frauenschutzeinrichtungen gab es in der jüngeren Vergangenheit Fälle, bei denen hochgefährdete Frauen trotz Auskunftssperre gem. § 51 BMG bzw. trotz eines bedingten Sperrvermerkes gem. §52 BMG gefunden werden konnten. Dies sei früher nicht der Fall gewesen. Ist dem Senat das Problem bekannt? 2.b) Wenn ja: Wie viele dieser Fälle gab es seit 2014 in Berlin? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln) 2.c) Sind dem Senat ähnliche Probleme aus anderen Bundesländern bekannt? 3.a) Worauf führt der Senat die Fälle, bei denen hochgefährdete Frauen trotz Sperre gefunden werden konnten, zurück? 3.b) Welche Rolle spielt bei diesem Problem die Rechtsgrundlage, respektive das neue Meldegesetz? Wie hat sich die Rechtslage zu Ungunsten gewaltbetroffener Frauen verändert? 3.c) Welche Rolle spielen bei diesem Problem die Digitalisierung der Verwaltung, die Praxis der Ämter, das Zusammenspiel der Behörden und mögliche Vertraulichkeitslücken, individuelle Versäumnisse der Betroffenen, falsche Beratung und andere Gründe? Zu 2. a-c und 3. a-c: Die Rechtsgrundlage sowie das Verfahren der Entscheidung über die Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister in dem hier in Rede stehenden Themenbereich haben sich mit dem Bundesmeldegesetz nicht wesentlich geändert, so dass sich diese pauschale Aussage nicht verifizieren lässt. Es muss aber auch klar erkannt werden, dass eine Auskunftssperre alleine nicht vor einer möglichen Kontaktaufnahme durch eine oder einen Dritten schützen kann, insbesondere wenn die übrigen Lebensumstände und -gewohnheiten beibehalten werden (z.B. Arbeitsstelle, Kindergarten, übrige soziale Kontakte). 4.) Welche negativen Erfahrungen mit dem neuen Meldegesetz haben die Frauenschutzeinrichtungen an den Senat gemeldet? Zu 4.: In einem auf Fachebene gemeinsam mit dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten geführten Gespräch mit Vertreterinnen von Frauenschutzeinrichtungen wurde durch diese insbesondere beanstandet, dass Frauen nach dem Auszug aus einer Schutzeinrichtung, auf dessen Grundlage ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 4 BMG eingerichtet war, bei Weiterbestehen einer Gefährdung einen detailliert begründeten Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG stellen müssen. Die rechtlichen Regelungen sehen jedoch privilegierte Verfahrensregelungen zu Gunsten einzelner Personengruppen nicht vor. 5.a) Welche Maßnahmen wird der Senat ergreifen, um künftig effektiv auszuschließen, dass hochgefährdete Frauen trotz Sperre im Melderegister gefunden werden? 5.b) Auf welche Maßnahmen hat sich der Senat mit den Frauenschutzeinrichtungen verständigt, um künftig effektiv auszuschließen, dass hochgefährdete Frauen trotz Sperre im Melderegister gefunden werden? Zu 5. a-b.: Der Senat sieht die bundeseinheitlichen melderechtlichen Instrumentarien, die das BMG eröffnet, als ausreichend und geeignet an, einen melderechtlichen Schutz zu gewährleisten. Für einen effektiven Schutz gefährdeter Frauen ist zudem eine Anpassung ihrer Lebensumstände und -gewohnheiten an die aktuelle Gefährdungslage von besonderer Bedeutung. Die Angebote zur Verhaltensberatung und zur Unterstützung in der Kommunikation mit anderen staatlichen und Seite 3 von 3 nichtstaatlichen Stellen sind der Antwort auf die Schriftliche Anfrage Drucksache 18/12501 (Frage 7) zu entnehmen. Der Senat pflegt einen regelmäßigen fachlichen Austausch mit den Frauenschutzeinrichtungen, der einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen dient. Im Rahmen dieses Austausches werden auch die Erfahrungen der Beratungspraxis im Zusammenhang mit Auskunftssperren mit dem Ziel erörtert, eventuelle Schutzlücken zu schließen. Berlin, den 15. Mai 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-14898 S18-14898