Drucksache 18 / 14 903 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD) vom 27. April 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mai 2018) zum Thema: „Kunst am Bau“ – Welche Folgenkosten haben sich ergeben? – Teil II und Antwort vom 14. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 6 Senatsverwaltung für Kultur und Europa Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 14903 vom 27. April 2018 über „Kunst am Bau“ – Welche Folgenkosten haben sich ergeben? – Teil II Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Im ersten Teil dieser Anfrage-Serie (Drs. 18/13991) über „Kunst am Bau“ – Welche Folgenkosten haben sich ergeben?“ führte der Senat u.a. auf: „Kunst am Bau, Charité Bettenhochhaus und Neubau Operations-, Intensiv- und Rettungsmedizin, Universitätsmedizin Berlin Campus Mitte, Künstlerin: Renate Wolff, „Die Goldene Stunde“, zum medizinischen Begriff „goldener Moment der Heilung“, zweiteilig, Wandreliefs, Edelstahl, Brandwand, Innenhof , Übergabe: 2017, Vorlaufkosten für Realisierung, Vorbereitung Kunststandort Brandwand: 40.000,00 Euro, Realisierungssumme im Wettbewerb / Realisierungskosten: 280.000,00 Euro. [H.d.V.]“ 1 Der Presse war am 09.12.17 zu entnehmen: „Gegenüber dem Bettenhaus der Charité (Mitte) hängt seit wenigen Tagen eine überdimensionale, golden glänzende Uhr. Und die war teurer als so manche Rolex: 450.000 Euro kostete das Kunstwerk. Das teilte die Senatsverwaltung für Kultur auf Anfrage des Steuerzahlerbundes mit. [H.d.V.]“ 2 1. Stimmt die Aussage im B.Z.-Artikel vom 09.12.17? 2. Wenn nein, warum gibt der Senat falsche Statements gegenüber der Öffentlichkeit ab? Zu 1. und 2.: Die Aussage stimmt insofern, als dass der Ansatz für Kunst am Bau von insgesamt 450.000,00 Euro, gemäß der Vorgaben der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau-ABau) II 130, die 1 Drs. 18/13991; S.3. 2 B.Z., 09.12.17, Kunst am Bau-Projekt - Insgesamt 450.000 Euro für die neue Charité-Uhr; https://www.bzberlin .de/berlin/mitte/insgesamt-450-000-euro-fuer-die-neue-charite-uhr Seite 2 von 6 Durchführung des Kunstwettbewerbs, das Honorar der Künstlerin sowie die erforderlichen bauseitigen Material- und Herstellungskosten umfasste. 3. Wenn ja, warum gibt der Senat nur 280 Tsd. € statt 450 Tsd. € in der Anfrageantwort (Drs. 18/13991, S.4) an? Zu 3.: Der Betrag von 280.000,00 Euro bezieht sich ausschließlich auf die Realisierungskosten des Kunstprojektes (Material- und Herstellungskosten) sowie das Honorar der Künstlerin. In dem Betrag sind die Verfahrenskosten für die Durchführung des Kunstwettbewerbs nicht enthalten. Im ersten Teil dieser Anfrage-Serie (Drs. 18/13991) über „Kunst am Bau“ – Welche Folgenkosten haben sich ergeben?“ wurde um folgendes gebeten: „Bitte tabellarische Auflistung: Bauprojekt, Baukosten, Kosten für „Kunst am Bau und Kunst im Stadtbild “ 3 (einzeln und in Summe), prozentualer Anteil der „Kunst am Bau und Kunst im Stadtbild“ -Kosten an den Gesamtbaukosten (i) Kosten gemäß Wettbewerbsunterlagen, ii) tatsächlich angefallene Kosten ), Art und Intention des Kunstwerkes, Künstler, aufgetretene Folgekosten der Kunstwerke an diesem Bau bzw. in diesem Stadtbild und Grund dafür, Unterhaltskosten, Resonanz aus der Bevölkerung , Wird das Kunstwerk häufig beschädigt?, Datum und Grund der Entfernung des Kunstwerkes! [H.d.V.]“ 4 In der Auflistung des Senats in der Antwort wurden folgende erbetene Sachverhalte nicht aufgeführt: - Die Gesamtsumme aller Projektkosten bezüglich „Kunst am Bau und Kunst im Stadtbild“ in den letzten zehn Jahren. - Der prozentuale Anteil der „Kunst am Bau und Kunst im Stadtbild“ -Kosten an den Gesamtbaukosten (i) Kosten gemäß Wettbewerbsunterlagen, ii) tatsächlich angefallene Kosten. - Folgekosten. Zur Folgekostenproblematik führte der Senat aus: „Folgekosten bei Kunst im Stadtraum und am Bau können durch Betriebskosten, wie Strom, Reinigung und Inspektion entstehen, sowie durch Vandalismus oder Schäden durch höhere Gewalt, wie Sturm, Wasser oder Feuer verursacht werden. […] Folgekosten für Kunst am Bau werden nicht getrennt erfasst, da sie Bestandteil des gesamten baulichen Unterhalts der Baumaßnahme bzw. des Gebäudebetriebs insgesamt sind. Kosten für Schäden sind nur bei den Projekten beschrieben, wenn sie den üblichen Rahmen der baulichen Unterhaltskosten überschreiten.“ 5 In den Auslobungsunterlagen des Charité-Kunstwettbewerbes heißt es auf S.12: „Der jeweilige Entwurf soll so angelegt sein, dass bauliche Unterhaltungskosten sowie ggf. Betriebsund Wartungskosten für angenommene 10 Folgejahre so gering wie möglich gehalten und in den Kostenzusammenstellungen nachvollziehbar aufgeführt werden […] Die Folgekosten sind nicht Bestandteil der Realisierungssumme und daher separat darzustellen [H.d.V.]“ 6 3 Vgl. Nr. 130 ABau, https://senstadtfms.stadt-berlin.de/eabau/lesefassung.pdf 4 Drs. 18/13991; S.1. 5 Drs. 18/13991; S.2. 6 Der Regierende Bürgermeister von Berlin, Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten; Deutschlandweit Offener zweiphasiger Kunstwettbewerb Charité - Universitätsmedizin Berlin, Campus Mitte, Sanierung des Bettenhochhauses und Neubau OP/IST; Auslobung; https://www.berlin.de/sen/kultur/_assets/foerderung/foerderprogramme/kunst-im-stadtraum-und-kunst-ambau /charite_auslobung.pdf Seite 3 von 6 4. Wie hoch waren die Plan-Folgekosten gemäß Ausschreibungsunterlagen und ggf. späterer Änderungen für das Projekt? Zu 4.: Die Gesamtsumme aller der in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage 18/13991 zusammengestellten Projektkosten beträgt 8.790.777,00 Euro, davon 4.529.687,00 Euro auf Ebene des Senats und 4.261.090,00 Euro auf Ebene der Bezirke. Im Land Berlin werden Projekte der Kunst am Bau und Kunst im Stadtraum auf Grundlage der Anweisung Bau-ABau II 130 durchgeführt. Als Berechnungsgrundlage für die Veranschlagung der Kunst am Bau-Mittel dient die Bausumme – jedoch nur die Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276-1 bei Hochbaumaßnahmen, bzw. Kostengruppe 500 nach DIN 276-4 bei Landschaftsbaumaßnahmen, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Veranschlagung erfolgt mit der geprüften Bauplanungsunterlage (BPU) durch die für das Bauen zuständige Senatsverwaltung. Der Kunst am Bau-Ansatz bezieht sich prozentual auf die Bausumme wie folgt: 2% bei einer Bausumme von 250.000,000 Euro bis zu 1.000.000,00 Euro 1% bei einer Bausumme von 1.000.000,00 Euro bis zu 50.000.000,00 Euro Bei Bausummen über 50.000.000,00 Euro wird ein Maximalbetrag von 500.000,00 Euro veranschlagt. Gemäß Nr. 3.2 Abs. 1 der Anweisung Bau ABau II 130 werden die veranschlagten Mittel für Kunst am Bau im Falle von Kürzungen der Mittel für die Baumaßnahme proportional gemindert, im Falle einer Baukostensteigerung jedoch nicht erhöht. Kunst am Bau steht mit dem Bauwerk bzw. dem Grundstück in einem direkten Sachzusammenhang und geht mit der Bauübergabe in die Verantwortlichkeit der Eigentümerin oder des Eigentümers der Liegenschaft bzw. der baulichen Anlagen über. Der Unterhalt (Betrieb, Pflege und Instandhaltung) der Kunst am Bau und Kunst im Stadtraum ist Aufgabe und Verantwortung des Eigentümers oder der Eigentümerin. Die Bewirtschaftungskosten und die Kosten der baulichen Unterhaltung der Kunstwerke sind in den Mitteln für Kunst am Bau bzw. Kunst im Stadtraum nicht enthalten. Sie obliegen derjenigen Behörde oder Einrichtung, die für Bewirtschaftungs- und bauliche Unterhaltungsmaßnahmen des in ihrem Eigentum befindlichen oder zur Nutzung überlassenen Bauwerks oder der Außenanlage zuständig ist. Die Folgekosten werden dementsprechend von der Senatsverwaltung für Kultur und Europa nicht erfasst. Die Planfolgekosten für das Kunstwerk „Die goldene Stunde“ betragen gemäß den von der Künstlerin eingereichten Unterlagen für zehn Jahre 1.000,00 Euro inkl. MwSt. (Staubentfernung alle zwei Jahre). Da das Kunstprojekt erst 2017 realisiert wurde, sind noch keine Folgekosten entstanden. 5. Wieso werden die Folgekosten in der laufenden Kostenrechnung nicht gesondert erfasst? Zu 5.: Folgekosten sind konsumtive Kosten und somit kein Bestandteil der investiven Projektkosten für die Realisierung der Kunst am Bau. Seite 4 von 6 6. Wie kontrolliert der Senat, dass die anvisierten Folgekosten auch eingehalten werden? Gibt es so eine Art „Kunst am Bau und Kunst im Stadtbild“-Controlling? Zu 6.: Für die bauliche Unterhaltung der Kunst am Bau und Kunst im Stadtraum ist der jeweilige Eigentümer bzw. Eigentümerin der Liegenschaft verantwortlich. Demzufolge liegt auch die Verantwortung für das Controlling der Folgekosten bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer. Für die Folgekosten und deren Controlling für die Objekte der Kunst im Stadtraum im Fachvermögen der Senatsverwaltung für Kultur und Europa erhebt die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) im Auftrag der Senatsverwaltung für Kultur und Europa Abrechnungsübersichten. Im ersten Teil dieser Anfrage-Serie (Drs. 18/13991) über „Kunst am Bau“ – Welche Folgenkosten haben sich ergeben?“ beantwortete der Senat Frage 2 wie folgt: „2. Wer entscheidet, wie darüber, welches Kunstwerk bzw. welche Gestaltungsidee bzw. welcher Künstler für das entsprechende Bauwerk genommen wird? Zu 2.: Im Land Berlin werden für Kunstwerke oder künstlerische Gestaltungen gemäß der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben Berlins (Anweisung Bau - ABau), II 130 Kunst am Bau/Kunst im Stadtraum, in der Regel Kunstwettbewerbe und andere Auswahlverfahren durchgeführt. In diesem Rahmen empfehlen Preisgerichte bzw. Auswahlkommissionen Kunstwerke oder Gestaltungsideen für das entsprechende Bauwerk zur Realisierung. Zur Beratung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung in Angelegenheiten der Kunst am Bau und Kunst im Stadtraum ist ein Beratungsausschuss Kunst (BAK) eingerichtet, der Empfehlungen für die Art des Verfahrens, die Kunststandorte und – bei nichtoffenen Wettbewerbs- und Auswahlverfahren – für die einzuladenden Künstlerinnen und Künstler ausspricht. In den Bezirken beraten analog Kommissionen für Kunst im öffentlichen Raum.“ 7 7. Wie wird der „Beratungsausschuss Kunst (BAK)“ und in den Bezirken die „Kommissionen“ besetzt? Wer entscheidet darüber, wer in die Ausschüsse/Kommissionen berufen wird? Zu 7.: Die Zusammensetzung des Beratungsausschuss Kunst (BAK) und das Vorschlagsrecht für den BAK regelt die Anweisung Bau ABau II 130 unter Nr. 1.6. Der „Beratungsausschuss Kunst“ (BAK) besteht aus insgesamt zehn stimmberechtigten Mitgliedern. Davon beruft die für Kultur zuständige Senatsverwaltung acht stimmberechtigte Mitglieder und deren Stellvertretungen in den BAK. Der BAK setzt sich folgendermaßen zusammen: 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter aus dem Bereich Architektur, Landschaftsarchitektur und Städtebau, 1 Vertreterin bzw. Vertreter des Deutschen Künstlerbundes 1 Vertreterin bzw. Vertreter der Berufsverbände für Bildende Künstler in Berlin 1 Vertreterin bzw. Vertreter der Fachöffentlichkeit, 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Akademie der Künste, 1 ständige/r Vertreter/in für alle Bezirke (Kunstamtsleiterin bzw. Kunstamtsleiter ) 7 Drs. 18/13991; S.13. Seite 5 von 6 Die beiden weiteren Mitglieder werden von folgenden Verwaltungen entsandt: 1 Vertreterin bzw. Vertreter der für das Bauen zuständigen Senatsverwaltung 1 Vertreterin bzw. Vertreter der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder erhalten folgende Institutionen, die jeweils bis zu drei Personen benennen können: - Akademie der Künste - Architektenkammer Berlin - Berufsverband Bildender Künstler Berlin (BBK Berlin, Gedok u.a.) - Deutscher Künstlerbund sowie der - Rat der Bürgermeister. Mit dem Vorschlag ist der jeweilige Spartenbezug zu nennen. Über die Berufung entscheidet die für Kultur zuständige Senatsverwaltung. Die Bezirkskommissionen setzen sich aus in der Kunst im öffentlichen Raum erfahrenen professionellen Bildenden Künstlerinnen und Künstlern sowie aus Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten bezirklichen Fachämter (Serviceeinheit Facility Management SE FM, Straßen- und Grünflächenamt SGA, Kultur, Stadtplanung) und den fachlich zuständigen Bezirksstadträtinnen bzw. Bezirksstadträten zusammen. Die Geschäftsführung obliegt den Bezirksstadträtinnen bzw. Bezirksstadträten. 8. Welche Personen aus welchem Gremium haben über das Kunstwerk „Die Goldene Stunde“ entschieden ? Zu 8.: Der Auslober des offenen zweiphasigen Kunstwettbewerbs „Charité - Universitätsmedizin Berlin, Campus Mitte, Sanierung des Bettenhochhauses und Neubau OP/IST“ war das Land Berlin, vertreten durch die damalige Senatskanzlei - Kulturelle Angelegenheiten in Abstimmung mit der Charité – Universitätsmedizin Berlin Geschäftsbereich Technik und Betriebe, Baumanagement (Bauherr). Das Preisgericht tagte am 13. Oktober 2016. Das Gremium wurde gemäß der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) vom Auslober mit sechs stimmberechtigten Fachpreisrichterinnen und Fachpreisrichtern sowie fünf stimmberechtigten Sachpreisrichterinnen und Sachpreisrichtern besetzt. Zu den Fachpreisrichterinnen und Fachpreisrichtern gehörten Prof. Tyyne Claudia Pollmann (Vorsitz), Prof. Norbert Rademacher, Michael Sailstorfer, Juliane von Herz, Thomas Locher und Prof. Dr. Bettina Uppenkamp. Zu den Sachpreisrichterinnen und Sachpreisrichtern zählten Jochen Brinkmann, Dr. David Naegler, Tatjana Quack, Beatrice Günther und Rolf Meyer. Im ersten Teil dieser Anfrage-Serie (Drs. 18/13991) über „Kunst am Bau“ – Welche Folgenkosten haben sich ergeben?“ führte der Senat des Weiteren u.a. aus: „Über die Resonanz eines Kunstwerks oder eines Gedenkortes aus der Bevölkerung werden keine gezielten Befragungen durchgeführt, und es werden weder im öffentlichen Raum noch für Gebäude mit Kunst am Bau Besucherzahlen erfasst. Ein durchgängig geringes Ausmaß an gezieltem Vandalismus , Beschädigungen oder Zerstörungen von diesen öffentlich zugänglichen Kunstwerken ist je- Seite 6 von 6 doch Ausdruck von deren Achtung und hoher Akzeptanz in der Bevölkerung. Dies ist grundsätzlich bei den hier aufgeführten Kunstwerken der Fall.“ In der Rechtssprache wird das Wort „grundsätzlich“ im Sinne von „Vom Grundsatz her, aber mit Ausnahmen , also: "in der Regel" 8 verwendet. 9. Bei welchen der aufgeführten Kunstwerke ist kein „durchgängig geringes Ausmaß an gezieltem Vandalismus, Beschädigungen oder Zerstörungen von diesen öffentlich zugänglichen Kunstwerken“ zu konsternieren? Zu 9.: Der Senatsverwaltung für Kultur und Europa liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass einzelne Kunstwerke verstärkt gezieltem Vandalismus, Beschädigungen oder Zerstörungen ausgesetzt werden. 10. Welche Kunstwerke weichen hier vom aufgeführten Grundsatz „hoher Akzeptanz in der Bevölkerung “ ab? Zu 10.: Bezüglich der im Fachvermögen der Senatsverwaltung für Kultur und Europa befindlichen Objekte sind keine Kunstwerke bekannt, die vom aufgeführten Grundsatz „hoher Akzeptanz in der Bevölkerung“ abweichen. Für die Kunstwerke in Verantwortung der bezirklichen Fachämter bzw. Eigentümerin oder Eigentümer der Liegenschaft liegen der Senatsverwaltung für Kultur und Europa keine Erkenntnisse vor. Berlin, den 14.05.2018 In Vertretung Dr. Torsten Wöhlert Senatsverwaltung für Kultur und Europa 8 http://www.rechtslexikon.net/d/grunds%C3%A4tzlich/grunds%C3%A4tzlich.htm S18-14903 S18-14903a