Drucksache 18 / 14 934 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 01. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2018) zum Thema: Begriffsdefinitionen im Bereich der Senatsverwaltung für Inneres III und Antwort vom 11. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14934 vom 01. Mai 2018 über Begriffsdefinitionen im Bereich der Senatsverwaltung für Inneres III ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) liegen die vom Bundeskriminalamt herausgegebenen bundesweit abgestimmten „Richtlinien für die Führung der PKS“ zugrunde. Die neueste Version der „Richtlinien für die Führung der PKS“ in der Fassung vom 01.01.2018 wurde der Antwort zur schriftlichen Anfrage Nr. S 18/13704 als Anlage beigefügt. Auf meine Anfrage (18/13704) hat der Senat zur Beantwortung der Frage 3) auf die beigefügte Anlage, dort 2.1. und 2.1.1. verwiesen. Gefragt hatte ich: 1. Falls unter anderem nur bearbeitete Straftaten erfasst werden, wie ist "bearbeitet" im Sinne der Polizeilichen Kriminalstatistik definiert? Die Anlage führt zu diesem Punkt aus: "2.1.1 Bekannt gewordener Fall ist jede im Katalog aufgeführte rechtswidrige (Straf-) Tat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, denen eine (kriminal-) polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt." Die Antwort des Senats stellt also allenfalls einen Zirkelschluss dar, beantwortet aber die Frage nicht, wie "bearbeitet" für die Zwecke der PKS definiert ist. Ich bitte daher nunmehr um Beantwortung der oben genannten Frage. Zu 1.: Zu den Ausführungen in Punkt 2.1.1 der „Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS)“ ergeht folgende ergänzende Erklärung: „Bearbeitet“ bedeutet, dass aus polizeilicher Sicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um eine Straftat bewerten zu können. Nur ein bearbeitetes Strafermittlungsverfahren wird für die PKS gezählt, unabhängig von späteren Entscheidungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts. Dies ist in der Regel bei Abgabe an die Amts- oder Staatsanwaltschaft der Fall. „Abschließend bearbeitet“ im Seite 2 von 2 Sinne der PKS bedeutet somit, der Fall ist statistisch zu zählen, wenn aus Sicht der Polizei voraussichtlich alle polizeilich notwendigen Ermittlungshandlungen durchgeführt wurden. Eine weitere, genauere Definition des Begriffes „bearbeitet“ gibt es für die PKS nicht. Berlin, den 11. Mai 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-14934 S18-14934