Drucksache 18 / 14 944 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 01. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2018) zum Thema: Verfahrenshindernisse bei Ermittlungsverfahren und Antwort vom 22. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14 944 vom 1. Mai 2018 über Verfahrenshindernisse bei Ermittlungsverfahren ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Wie viele Strafermittlungs- und wie viele gerichtliche Strafverfahren sind in den Jahren 2007 bis heute in Berlin jährlich wegen des Todes des Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten eingestellt worden? Zu 1.: Zu Einstellungen während des Strafermittlungsverfahrens ist Folgendes auszuführen : Bei den Strafverfolgungsbehörden lässt sich die Anzahl der Verfahren, die vor dem Jahr 2012 wegen des Todes der beschuldigten, angeschuldigten oder angeklagten Person eingestellt wurden, aufgrund der Löschfristen nicht mehr ermitteln. Ausweislich der Auswertungen des Aktenverwaltungssystems der Strafverfolgungsbehörden führten folgende Ermittlungsverfahren wegen des Todes der beschuldigten Person zur Einstellung: 2013 2014 2015 2016 2017 Stichtag 09.05.2018 481 464 446 456 539 218 Zu Einstellungen während des gerichtlichen Verfahrens ist Folgendes mitzuteilen: Soweit die angeschuldigte oder angeklagte Person nach Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens während des Zwischen- oder Hauptverfahrens stirbt, wird dieses durch das zuständige Gericht nach § 206a Strafprozessordnung (StPO) wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Eine Einstellung nach dieser Norm erfolgt jedoch auch bei anderen Verfahrenshindernissen, wie beispielsweise Verjährungseintritt oder Feststellung der Strafunmündigkeit des Angeklagten/Angeschuldigten. Da statistisch nicht erfasst wird, aus welchem Grund eine Einstellung nach § 206a StPO erfolgte, kann die Frage in Bezug auf das gerichtliche Verfahren nicht beantwortet werden. 2 2) In wie vielen Fällen war Selbsttötung die Todesursache? Zu 2.: Eine statistische Erhebung zur Todesursache bzw. zur Anzahl der Selbsttötungen wird nicht durchgeführt. Berlin, den 22. Mai 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-14944 S18-14944